Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft
Die Geschäftsführer insolventer Firmen sind oft der Meinung, dass sich ihre Aufgaben spätestens mit Insolvenzantragstellung erledigt haben, denn ab dann übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder und leitet die insolvente Firma auch schon im Eröffnungsverfahren.
Gefahr: Steuerbescheide werden rechtskräftig
In der Folge werden daher Steuerbescheide rechtskräftig, weil es nicht Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist, sich um Ansprüche gegen Steuerbescheide zu kümmern.
Nach Insolvenzeröffnung meldet sodann das Finanzamt die Forderung zur Tabelle an, die in der Zeit bis zur Antragstellung entstanden sind, aber auch solche Forderungen, die erst in der Zeit zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung sich ergeben haben und in dieser Zeit möglicherweise bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind.
Finanzämter können sodann dazu übergehen, die Geschäftsführer wegen Nichtabführung der rechtskräftig festgesetzten Steuern persönlich in Anspruch zu nehmen.
Geschäftsführer muss sich auch nach Insolvenzantragsstellung um die Gesellschaft kümmern!
Häufig ergehen solche Haftungsbescheide aber erst, nachdem die Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin durch Antrag zur Insolvenztabelle rechtskräftig festgesetzt sind. Gegen diese rechtskräftigen Festsetzungen und Feststellung zur Insolvenztabelle kann sich der Geschäftsführer später nicht mehr wehren mit dem Argument, die Feststellung zur Insolvenztabelle sei unrichtig.
Es besteht daher sehr wohl Anlass, auch nach Insolvenzantragstellung sich um die Belange der insolventen Gesellschaft zu kümmern und ggf. dafür einen Rechtsbeistand zu bestellen, damit nicht Forderungen rechtskräftig festgestellt werden, die dem Geschäftsführer später mittels Haftungsbescheid auf die Füße fallen.
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Wird ein Insolvenzschuldner wegen eines Insolvenzdelikts rechtskräftig verurteilt, ist die Restschuldbefreiung zu versagen. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung jedoch nur versagt werden, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 11.04.2013 (Az.: IX ZB 94/12).





Ursprünglich vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich an eine wirksame Weisung des Arbeitgebers vorläufig gebunden ist und diese Verbundenheit nur durch ein rechtskräftiges Urteil entfallen konnte (BAG, 22.02.2012, 5 AZR 249/11).




