Mietrecht: Verwalter von WEG-Anlagen muss solvent sein
Wohnungseigentümer haben einen Spielraum bei der Beurteilung, wer sich als künftiger Verwalter eignet und wer nicht.
Der BGH geht so weit, dass er vorschreibt, dass die Eigentümer die beabsichtigte Bestellung eines bestimmten Verwalters sogar zurückstellen müssen, wenn Anlass besteht, zunächst dessen Bonität zu prüfen. Erst wenn die daraufhin erlangten Erkenntnisse und Unterlagen die Liquidität des Kandidaten unterstreichen, darf er per Beschluss gewählt werden.
Dieses Urteil dürfte auch hinreichend Argumente liefern, einen bereits bestellten Verwalter abzuwählen, wenn sich Zweifel an dessen Bonität ergeben.
von Winfried Kram
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Die Aufgaben und Leistungen von Immobilienverwaltern werden vielfach unterschätzt. Immobilienverwaltung ist jedoch eine äußerst vielschichtige Tätigkeit, die ein großes Spezialwissen erfordert. Selbst die Verwaltung von wenigen Mietwohnungen lässt sich längst nicht mehr nebenbei und auf dem Küchentisch erledigen: Die Kontrolle der Mietzahlungen, die Betriebskostenabrechnung einschließlich der Überwachung von Hauswarten, öffentlichen Versorgern und Versicherern, dazu die Buchhaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für den Eigentümer – das sind nur einige der wichtigsten Pflichten eines Verwalters im Mietwohnungsbereich.





Wer sich in einer Verbraucherinsolvenz befindet, sollte genau überprüfen, ob der zuständige Insolvenzverwalter seine "Freigabe" über bestehende Wohnraummietverhältnisse gegeben hat. Ist dies der Fall, so können dem insolventen Mieter etwaige Rückzahlungen - z. B. von Nebenkosten oder der Mietkaution - zustehen, ohne dass der Verwalter Zugriff auf diese Gelder hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 107/13).




