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Kategorie: Anwalt Familienrecht , 27.06.2023 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 1996 mal gelesen)

Partnervermittlung: Aufgepasst bei Widerruf, Honorar und Kündigung!

Partnervermittlung: Aufgepasst bei Widerruf, Honorar und Kündigung! © freepik - mko

Ob online oder klassisch über ein Partnervermittlungsinstitut: Wer auf der Suche nach der großen Liebe sein Glück in die Hände einer Partnervermittlung legt, sollte sich den zugrundliegenden Vertrag genau anschauen. Was kann man von einer Partnervermittlung erwarten? Was kostet die Suche nach einem passenden Partner? Wie und wann kann man einen Partnervermittlungsvertrag widerrufen oder kündigen? Und in welchen Fällen erhalten enttäuschte Kunden ihr Geld zurück?

Was können Kunden von einer Partnervermittlung erwarten?


In den meisten Fällen findet heute die Suche nach dem passenden Partner online über sog. Singlebörsen oder Dating-Portale, wie bspw. Parship oder Tinder, statt. Doch es gibt auch noch die klassische Partnervermittlung durch ein Partnervermittlungsinstitut.

Partnersuche mit Parship, Tinder & Co.


Bei einer Partnervermittlung durch eine sog. Singlebörse werden auf dem Online-Portal Kontaktanzeigen der Mitglieder mit einem Foto und persönlichen Angaben publiziert. Über die Suchfunktion können die Mitglieder dann selbst das Portal nach dem passenden Partner durchstöbern.

Bei einem Partnervermittlungsportal, wie Parship, schlägt das Portal dem Kunden einen passenden Partner vor – das sog. Matching. Der Vorschlag basiert auf den Kundenprofilen, die anhand eines Persönlichkeitstests erstellt werden. Das Kundenprofil wird mit anderen Profilen gematcht und herauskommen Vorschläge für ein Date. In diesem Fall können die Kunden nicht selbst auf die Suche nach dem passenden Partner gehen, sondern sind auf die Vorschläge des Dating-Portals angewiesen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. III ZR 125/19) definiert die Leistungspflicht einer Online-Partnervermittlung vor allem darin, dass ihre Kunden einen unbeschränkten Zugang zur Online-Plattform haben, auf der sie aus eigener Initiative Kontakte herstellen können, oder ihnen Partnervorschläge gemacht werden, die auf einem elektronischen Abgleich von Kundendaten beruhen.

Partnersuche mit einem Partnervermittlungsinstitut


Die klassische Partnervermittlung lebt vom persönlichen Kontakt mit ihren Kunden. Meist wird in einem Gespräch ein Persönlichkeitsprofil erstellt, dass dann mit den Profilen anderer Kunden abgeglichen wird. Herauskommt eine Kontaktliste mit potentiellen Partnern, die vom Institut an den Kunden zur Kontaktaufnahme weitergegeben wird.

Was kostet die Suche nach dem passenden Partner?


Es gibt kostenlose Einsteigerangebote bei der Partnersuche, die aber nur beschränkte Kontaktmöglichkeiten bieten und daher nicht sehr erfolgsversprechend sind. Die Kosten für die Vermittlung eines potentiellen Partners betragen bei einer Online-Singlebörse zwischen 40 – 80 Euro pro Monat. Doch es gibt auch Anbieter, bei denen einsame Kunden tiefer in die Tasche greifen müssen. Je nach Leistungsumfang und Vertragslaufzeit kann eine Partnervermittlung via Online-Portal auch schon mal 180 Euro für drei Monate kosten. Bei der klassischen Partnervermittlung können sogar Kosten im Rahmen von 3.000 bis 7.000 Euro auf den Kunden zu kommen.

Worauf sollten Kunden beim Vertragsschluss mit einer Partnervermittlung achten?


Beim Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags sollten Kunden ein besonderes Augenmerk auf den Leistungsumfang, die Kosten und die Vertragsbedingungen legen. Dies kann je nach Anbieter sehr unterschiedlich sein. Ebenso wichtig sind die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen- schließlich sollte eine erfolgreiche Suche die Leistungen der Partnervermittlung schnell überflüssig machen.

Übrigens: Ein Partnervermittlungsvertrag bei dem die Kundin 1.000 Euro für jeden Partnervorschlag zahlen soll, ist laut BGH (Az. III ZR 487/16) sittenwidrig!

Wie und wann kann man einen Partnervermittlungsvertrag kündigen?


Innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kann ein Partnervermittlungsvertrag problemlos gekündigt werden. Schwieriger wird es, wenn eine fristlose Kündigung des Vertrags mit der Partnervermittlung erfolgen soll. In diesem Fall benötigt der Kunde einen wichtigen Grund. Dies wäre, wenn dem Kunden bspw. nur unbrauchbare Partnervorschläge von der Partnervermittlung vorgeschlagen wurden. Wichtig: Die Beweislast für einen wichtigen Grund trägt vor Gericht der Kunde!

Verträge mit Online-Partnervermittlungen sind nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München (Az.172 C 28687/10) nicht als Dienstvertrag höherer Art einzustufen. Bei dieser Form der Partnerschaftsvermittlung fehle es gerade an dem besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern. Bei einer Online-Dating-Plattform habe der Kunde überhaupt keinen persönlichen Kontakt zu den Beratern und kenne die Mitglieder des Vertragspartners nicht persönlich. Die Leistungen von Online-Dating-Plattformen basierten auf mathematischen Algorithmen und würden vollautomatisch geschehen. Deshalb sei diese Situation auch nicht vergleichbar mit den klassischen Anwendungsfällen der Dienste höherer Art (z.B. einer Beziehung zwischen Arzt und Patient oder Anwalt und Mandant). Daher gelten laut Gericht bei Verträgen mit Partnerschaftsvermittlungen im Internet die vereinbarten Kündigungsfristen.

Aufgepasst: Der BGH (Az. III ZR 387/15) hat klargestellt, dass ein Online-Partnervermittlungsvertrag auch per E-Mail gekündigt werden darf. Ein Schriftformerfordernis würde den Kunden unverhältnismäßig benachteiligen.

Wann kann ein Partnervermittlungsvertrag widerrufen werden?


Ein Partnervermittlungsvertrag kann widerrufen werden, wenn er außerhalb der Geschäftsräume der Vermittlungsagentur geschlossen wurde. Das ist etwa bei einem Hausbesuch der Fall, aber auch für alle online abgeschlossenen Verträge. Hier gilt die 14-tägige Widerrufsfrist für Haustürgeschäfte.

Eine kostenpflichtige sog. „Persönlichkeitsanalyse“ einer Partnervermittlung darf in den Vertragsbedingungen des Partnerschaftsvertrags nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, dies entschied das Landgericht (LG) Hamburg (Az. 312 O 93/11).

Wird ein Vertrag widerrufen, darf bspw. Parship keine überzogenen Kosten abrechnen, entschied das Landgericht Hamburg (Az. 406 HKO 66/14). Parship hatte einem Kunden, der sein 14tägiges Widerrufsrechts in Anspruch nahm, für diese Zeit ungefähr 202 Euro für Online-Kundenkontakte in Rechnung gestellt. Die halbjährige Mitgliedschaft hätte nur rund 270 Euro gekostet.

Übrigens: Der BGH (Az. III ZR 169/20) hat entschieden, dass ein Kunde sein Recht auf Widerruf des Partnervermittlungsvertrages nicht dadurch verliert, dass die Partnervermittlung ihm die geschuldete Anzahl von Vorschlägen zusammengestellt, aber noch nicht ausgehändigt hat. Das gilt auch, wenn diese Leistung in den AGBs als Hauptleistung bezeichnet wird.

In welchen Fällen erhalten enttäuschte Kunden ihr Geld zurück?


Ein Landwirt wurde in einer Zeitung auf die Heiratsannonce einer „Daniela – Kindergärtnerin vom Land“ aufmerksam und setzte sich mit der inserierenden Partnervermittlung in Verbindung. Die Partnervermittlung teilte dem Landwirt mit, dass Daniela in Landau/Isar wohne. Sie schickte ihm gegen Zahlung von rund 1.200 Euro drei Partnervorschläge – Daniela war nicht dabei! Der Landwirt fühlte sich betrogen und wollte daraufhin sein Geld zurück. Das AG Augsburg gab ihm Recht! Die Zeugenaussage seiner Mutter bestätigte, dass es dem Landwirt nur um ein Kennenlernen mit Daniela ging und um keine andere Frau. Dies habe ihr Sohn auch in Telefonaten mit der Partnervermittlung immer wieder betont. Die Partnervermittlung wusste, dass die Angaben im Inserat „Daniela“ falsch waren. Wegen dieser Täuschung ist der Partnerschaftsvertrag nichtig und der Landwirt erhält sein Geld zurück.

Ähnliches passierte einem Kunden der aufgrund einer Zeitungsannonce einer Partnervermittlung Kontakt zu einer Frau mit dem Namen Melanie aufgenommen. Die Partnervermittlung verlangte, dass der Kunde zunächst ein Videoprofil erstellen lassen musst. Dafür sollte er 5.100 Euro zahlen. Dies tat der Kunde in der Hoffnung Melanie kennenzulernen- doch ohne Erfolg! Er verlangte daraufhin sein Geld zurück. Zu Recht, entschied das LG Hamburg (Az. 307 O 104/12). Der Kunde müsse nur für das zahlen, was er erhalten hat und das war der Videoclip – der laut Gericht nur 100 Euro wert war.

Wurde im Partnervermittlungsvertrag keine konkret zu erbringende Anzahl von standesgemäßen Partnervorschlägen vereinbart, kann der Kunde bei nur sechs – seiner Meinung nach nicht standesgemäßen – Vorschlägen sein gezahltes Honorar nicht von der Vermittlungsagentur zurückverlangen, entschied das AG München (Az. 113 C 16281/18) im Fall einer dreißigjährigen Adligen, die auf der Suche nach einem standesgemäßen Partner die Dienste einer Partnervermittlung in Anspruch nahm und dafür 5.000 Euro Honorar für eine Vertragslaufzeit von drei Monaten zahlte.

Müssen Kunden auch bei erfolgloser Partnersuche zahlen?


Einer Partnervermittlung steht auch dann ein Anspruch auf Honorar zu, wenn die Partnersuche ohne Erfolg war. Dies entschied das AG München (Az. 212 C 7522/07) und stellt klar, dass es sich beim Partnerschaftsvermittlungsvertrag nicht um einen Maklervertrag handelt, so dass nicht der Erfolg für den Honoraranspruch entscheiden ist, sondern nur das Tätigwerden der Partnervermittlung.


erstmals veröffentlicht am 30.06.2017, letzte Aktualisierung am 27.06.2023

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