Privatinsolvenz: für Restschuldbefreiung unbedingt Versicherungen angeben!

Um Restschuldbefreiung zu erlangen, müssen unbedingt alle Versicherungen angegeben werden.
Sämtliche Versicherungen müssen genannt werden
Mit seinem Verhalten ließ der Schuldner den Insolvenzrichtern keine Chance, das Verfahren mit der Erteilung der Restschuldbefreiung zu beenden. Während des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist ein Schuldner in der Pflicht, ein Verzeichnis über seine Schuldner und Gläubiger vorzulegen sowie eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen. Dabei steht auch immer die Frage im Raume, ob "Forderungen aus Versicherungsverträgen", also Versicherungen mit einem Rückkaufswert, bestehen.
Auf diese Frage antwortete der Schuldner im aktuellen Fall nicht vollständig, da er dachte, dass er nur bestimmte Versicherungen angeben müsse. Dies fiel einem Gläubiger auf, der daraufhin von seinem Recht Gebrauch machte, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen - mit Erfolg: Das Gericht befand, dass der Schuldner hätte erkennen müssen, dass der Wortlaut der Frage sämtliche Versicherungen umfasse, und nicht nur bestimmte.
Unnötige Fehler unbedingt vermeiden
Der dargestellte Fall verdeutlicht drastisch, wie schnell bei einer Fehlinterpretation der Rechtslage das "Projekt Restschuldbefreiung" (= Befreiung von allen Schulden) in Gefahr geraten kann. Gerade Laien neigen, so die anwaltliche Erfahrung, dazu, im Privatinsolvenzverfahren bewusst oder unbewusst nicht immer mit offenen Karten zu spielen - teilweise, um sich noch einen letzten Vermögensvorteil zu verschaffen. Hiervon kann nur dringend abgeraten werden! Es macht keinen Sinn, die gestellten Fragen zu Vermögenspositionen in einer für den Schuldner günstigen Weise auszulegen. Gerade die Gefahr unbewusster Fehler kann durch die Hinzuziehung und Beratung eines Fachanwalts für Insolvenzrecht vermieden werden.
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Wird ein Insolvenzschuldner wegen eines Insolvenzdelikts rechtskräftig verurteilt, ist die Restschuldbefreiung zu versagen. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung jedoch nur versagt werden, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 11.04.2013 (Az.: IX ZB 94/12).





und eine zweite Chance für einen wirtschaftlichen Neustart erhalten. Dafür hat der Bundestag das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte kürzlich verabschiedet. Mit Hilfe von diesen gesetzlichen Neuregelungen sollen insolventen Menschen in Zukunft weitere Möglichkeiten haben, sich von ihren Schulden zu lösen.




