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Kategorie: Anwalt Erbrecht , 13.04.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 9226 mal gelesen)

Schenkung: Was gilt für Widerruf und Rückforderung?

Schön verpacktes Geschenk wird einer Frau überreicht Schön verpacktes Geschenk wird einer Frau überreicht © freepik - mko

Auto, Wohnung, Geld oder Schmuck: Wer etwas verschenkt, kann es später nicht einfach wieder zurückfordern. Doch wann liegt überhaupt eine Schenkung vor? Für wen gilt das Schenkungsverbot? In welchen Fällen kann eine Schenkung widerrufen werden? Wie lange können Dritte eine Schenkung anfechten? Und wann wird eine Schenkungssteuer fällig?

Was versteht man unter einer Schenkung?


Was unter einer Schenkung zu verstehen ist, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert: Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung, mit der jemand aus seinem Vermögen eine andere Person bereichert.

Es gibt verschiedene Arten der Schenkung, etwa die Handschenkung, Schenkung mit Auflagen, Gemischte Schenkung und die Schenkung auf den Todesfall.

Bei der Handschenkung überreicht der Schenker dem Beschenkten das Geschenk sofort. Hier ist keine notarielle Beglaubigung notwendig, da Schenkung und Erfüllung in einem Akt zusammenfallen.

Bei der Schenkung mit Auflagen ist an die Schenkung eine bestimmte Handlung des Beschenkten geknüpft, die er für den Erhalt der Schenkung erfüllen muss.

Die gemischte Schenkung bedeutet, dass ein Teil der Schenkung unentgeltlich und ein anderer Teil der Schenkung entgeltlich erfolgt. Dies ist etwa der Fall ein wertvoller Gegenstand an ein Familienmitglied oder einen Freund weit unter Wert verkauft wird.

Schenkungen auf den Todesfall sollen erst mit dem Tod des Schenkers erfüllt werden.

Für wen gilt das Schenkungsverbot?


Für gesetzliche Vertreter, wie etwa Eltern von minderjährigen Kindern, Vormünder oder Betreuer, besteht ein Schenkungsverbot für das Vermögen der Vertretenen. Betreuer dürfen allerdings Gelegenheitsgeschenk und Geschenke mit Genehmigung der Angehörigen vornehmen.

Muss ich bei der Schenkung eine Form einhalten?


Ein schriftlicher Schenkungsvertrag ist nicht zwingend notwendig, damit eine Schenkung wirksam ist. Er ist aber gerade bei größeren Geschenken anzuraten, um etwaigen späteren Konflikten vorzubeugen. Notwendig ist der schriftliche Schenkungsvertrag wenn Immobilien verschenkt werden sollen.

Eine Formvorschrift gibt es aber laut Bürgerlichem Recht für das Schenkungsversprechen. Es muss von einem Notar beglaubigt werden. Wird dieses Formerfordernis nicht eingehalten, ist die Schenkung unwirksam. Der Verstoß gegen die Formvorschrift kann allerdings dadurch geheilt werden, dass der Schenker seine Schenkung später vollzieht.

Wann kann ich eine Schenkung nicht mehr zu rückfordern?


Ist eine Schenkung vollzogen, kann es sich der Schenker nicht einfach anders überlegen und sein Geschenk zurückfordern. Das Gesetz räumt dem Schenker nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit ein, seine Schenkung zu widerrufen und sein Geschenk zurückzufordern.

In welchen Fällen kann ich eine Schenkung widerrufen?


Es gibt Gründe, die den Schenker berechtigen seine Schenkung zu widerrufen. Dazu gehört etwa eine Verarmung oder Insolvenz des Schenkers oder des Beschenkten, der Nichtvollzug einer vereinbarten Auflage oder grober Undank des Beschenkten.

Wird also eine Auflage einer Schenkung vom Beschenkten nicht erfüllt, kann der Schenker seine Schenkung widerrufen.

Gleiches gilt, wenn der Schenker verarmt und seine Schenkung für seinen Lebensunterhalt benötigt. Bei Insolvenz des Schenkers haben seine Gläubiger die Möglichkeit Schenkungen der letzten vier Jahre anzufechten und sie so der Insolvenzmasse zu zuführen.

Bei Verarmung oder Insolvenz des Beschenkten hat der Schenker nur dann die Möglichkeit seine Schenkung aus der Insolvenzmasse zu ziehen, wenn er ein entsprechendes Rückforderungsrecht in einem Schenkungsvertrag geregelt hat.

Ein Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks kommt nur dann in Frage, wenn der Beschenkte eine schwerwiegende Verfehlung begangen hat. Dies ist etwa der Fall bei körperlichen Angriffen, einer Bedrohung des Lebens, schwere Beleidigungen oder unberechtigte Strafanzeigen. Er ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten seine Verfehlung verziehen hat.

Das Landgericht Coburg (Az.11 O 204/14) lehnte einen Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks im Fall eines mit Grundstücken beschenkten Sohnes, der seine Eltern angeblich beleidigt und sich nicht an die Schenkungsauflagen gehalten hat, ab. Das Gericht konnte keine objektive Verfehlung des Sohnes erkennen, die auf Undank hinweisen würde. Wer also eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen möchte, muss den groben Undank des Beschenkten auch nachweisen können.

Ein Widerruf wegen groben Undanks kann innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Verfehlung erklärt werden.

Wie muss ich eine Schenkung widerrufen?


Eine Schenkung widerrufen kann nur der Schenker selbst. Es gibt keine Formvorschrift für den Widerruf einer Schenkung – der Widerruf kann also auch mündlich erklärt werden.

Welche Folgen hat der Widerruf einer Schenkung?


Ein wirksamer Widerruf einer Schenkung führt dazu, dass der Beschenkte sein Geschenk an den Schenker zurückgeben, bzw. übereignen, muss.

Wie lange können Dritte eine Schenkung anfechten?


Sind etwa Erben der Ansicht, dass eine Schenkung des Erblassers ungerechtfertigt war, haben sie 10 Jahre lang die Möglichkeit die Schenkung anzufechten. Die Frist beginnt mit dem Tag an zu laufen, an dem die Schenkung vollzogen wurde.

Wann wird eine Schenkungssteuer fällig?


Die Schenkungssteuer wird nach den gleichen Grundsätzen wie die Erbschaftssteuer erhoben. Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer wird sie zu Lebzeiten des Schenkers fällig. Schenkungssteuer zahlen muss, wer innerhalb von zehn Jahren Geschenke erhält, die den gültigen Freibetrag überschreiten. Der Freibetrag bestimmt sich je nach Verwandtschaftsgrad zum Schenker:

Ehepartner: bis 500.000 Euro
Kinder/ Stiefkinder/ Enkel (von verstorbenen Kindern): bis 400.000 Euro
Enkel: bis 200.000 Euro
Lebensgefährten/ Eltern/ Geschwister/ Großeltern/ Schwiegereltern/ Schwiegerkinder/ Nichten/ Neffen/ Freunde/ Geschäftspartner: bis 20.000 Euro

Wichtig: Ein Notar muss bei der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages die Vertragspartner auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Schenkungssteuer aufmerksam machen. Unterlässt er einen solchen Hinweis, macht er sich schadensersatzpflichtig, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 6 U 58/09).


erstmals veröffentlicht am 16.04.2015, letzte Aktualisierung am 13.04.2023

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