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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 22.02.2024 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 1646 mal gelesen)

Internet und Handy am Arbeitsplatz: Was gilt für Arbeitnehmer?

Frau am Notebook Frau am Notebook © freepik - mko

Schnell mal während der Arbeitszeit eine private E-Mail versenden, auf dem Smartphone daddeln oder am Computer im Internet surfen. Dürfen Arbeitnehmer das Internet am Arbeitsplatz nur beruflich oder auch privat nutzen? Was droht Arbeitnehmer, die gegen ein Handy- oder Internetverbot am Arbeitsplatz verstoßen? Darf der Arbeitgeber die Internetnutzung seiner Beschäftigten kontrollieren? Und wie wird der Datenschutz am Arbeitsplatz gewährleistet?

Dürfen Arbeitnehmer das Internet am Arbeitsplatz nur beruflich oder auch privat nutzen?


Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die die private Nutzung des Firmeninternets für Arbeitnehmer regelt. Jeder Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob er seinen Beschäftigten erlaubt während der Arbeitszeit privat am Computer, Laptop oder Smartphone im Internet zu surfen. Der Arbeitgeber kann die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz auch ganz verbieten, etwa weil dadurch die Arbeitsleistung seiner Beschäftigten sinkt oder es zu erhöhten Sicherheitsrisiken für das betriebseigene IT-System kommt.

Ein generelles Verbot einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit empfinden viele Arbeitgeber als nicht mehr zeitgemäß und regeln im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung den privaten Umgang mit Computer und Smartphone am Arbeitsplatz.

Aber auch wenn der Arbeitgeber das private Surfen im Internet während des Arbeitstags erlaubt, dürfen Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht aus dem Auge verlieren. Bei „ausufernden“ privaten Emailverkehr am Arbeitsplatz verletzen Arbeitnehmer nämlich ihre arbeitsrechtlichen Pflichten und riskieren eine fristlose Kündigung - selbst wenn der Arbeitnehmer schon seit vielen Jahren im Betrieb beschäftigt ist, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Az. 12 SA 875/09).

Was droht Arbeitnehmern die unerlaubt am Arbeitsplatz privat im Internet surfen oder telefonieren?


Besteht ein Verbot der privaten Internet- oder Telefonnutzung am Arbeitsplatz, droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung. In besonders schweren Fällen muss er sogar mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Dafür muss er durch seine privaten Telefonate oder Surfen im Internet seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt haben. Für das LAG Köln (Az. 4 Sa 329/19) ist eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt, wenn er etwa für seinen privaten Autokauf während der Arbeitszeit durchgehend außerdienstliche Websites aufgerufen hat.

Wenn es keine ausdrücklichen Vereinbarungen zur privaten Nutzung von Internet und Telefon gibt, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er auch privat telefonieren und im Internet surfen kann, wenn dem Arbeitgeber dadurch kein Schaden entsteht – sprich außerhalb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten.

Darf der Arbeitgeber die Internetnutzung seiner Arbeitnehmer kontrollieren?


Hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die private Nutzung von Computer und Smartphone während der Arbeitszeit erlaubt, darf er weder kontrollieren welche Website der Arbeitnehmer besucht hat, noch Telefonate abhören oder den Inhalt von E-Mails prüfen.
Ist die private Internet- oder Telefonnutzung am Arbeitsplatz verboten, darf der Arbeitgeber diese unter Einhaltung des Datenschutzrechts überwachen.

So entschied das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15), dass ein Arbeitgeber ohne das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers den Browserverlauf seines Dienst-Computers kontrollieren darf, wenn er dies zum Nachweis für einen Kündigungsgrund benötigt. Im zugrundeliegenden Fall bestand zwischen dem Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern die Vereinbarung, dass der Dienst-Computer nur in Ausnahmefällen während der Mittagspause privat zum Surfen um Internet genutzt werden durfte. Der Arbeitgeber erhielt im Laufe der Zeit immer mehr Hinweise darauf, dass ein Mitarbeiter das Internet erheblich privat nutzte. Daraufhin wertete er ohne die Zustimmung des Mietarbeiters den Browserverlauf seines Computers aus. Dabei stellte sich heraus, dass der Mitarbeiter den Dienstrechner in einer Zeitspanne von 30 Tagen fünf Tage lang privat nutzte. Der Arbeitgeber kündigte den Mann daraufhin fristlos. Zu Recht, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Arbeitnehmer, die unerlaubt das Internet am Arbeitsplatz nutzen, müssen mit einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Der Browserverlauf unterliege auch keinem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertung der Daten sei nach dem Bundesdatenschutzgesetz erlaubt, wonach die Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung möglich ist.

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 2 AZR 581/04) hat klargestellt, dass eine private Internetnutzung am Arbeitsplatz zur fristlosen Kündigung führen kann, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit ausschweifend nutzt.

Wie wird der Datenschutz am Arbeitsplatz gewährleistet?


Sind private E-Mails und Internetnutzung am Arbeitsplatz erlaubt, muss der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis des Telekommunikationsgesetzes sowie den Datenschutz beachten. So dürfen personenbezogene Daten nur dann gesammelt werden, wenn die betroffene Person, hier der Arbeitnehmer, dem ausdrücklich zugestimmt hat oder ein Gesetz oder ein besonderer Umstand dies erlaubt. Der Arbeitgeber darf beispielsweise nicht einfach die angewählten E-Mail-Adressen speichern oder sogar den Inhalt der privaten Emails seiner Arbeitnehmer lesen.

Ist aber die private Nutzung von Internet und Telefon am Arbeitsplatz untersagt, darf der Arbeitgeber mit Stichproben prüfen, ob das Internet privat oder dienstlich genutzt wurde. Er darf auch ein Protokoll über die Internetnutzung eines Arbeitnehmers anfertigen. Diese Daten dürfen zur Systemsicherung verwendet werden, aber nicht um die Leistung des Arbeitnehmers zu bewerten. Bei personenbezogenen Daten muss der Arbeitnehmer von der Kontrolle informiert werden.

Darf der Arbeitgeber Spähsoftware auf dem Dienst-Computer nutzen?


Das BAG (Az. 2 AZR 681/16) hat der Arbeitnehmer-Überwachung durch Spähsoftware auf dem Firmen-PC, sog. Keylogger, klare Grenzen gesetzt. Bei einer sog. Software-Keylogger werden alle Tastatureingaben des Arbeitnehmers an seinem Firmen-Computer sowie Fotos vom Bildschirm zu Kontrollzwecken aufgezeichnet. Das Bundesarbeitsgericht sieht durch den pauschalen Einsatz sog. Keylogger das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers verletzt. Diese unverhältnismäßige Kontrollmaßnahme sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber einen Verdacht auf eine Straftat oder schwere Pflichtverletzung habe. Die Software darf nicht zur pauschalen Überwachung von Arbeitnehmern eingesetzt werden.


erstmals veröffentlicht am 28.04.2014, letzte Aktualisierung am 22.02.2024

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