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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 16.06.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 5167 mal gelesen)

Spielplatz und Freizeitpark- Wer haftet bei Unfällen?

Spielplatz und Freizeitpark- Wer haftet bei Unfällen? © sem - topopt

Rutschen, schaukeln, klettern oder Karussell fahren: Spielplätze und Freizeitparks sind bei Groß und Klein beliebt. Leider kommt es dort aber immer wieder zu Unfällen, weil etwa Spielgeräte nicht ordnungsgemäß gewartet, Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten werden oder Besucher sich nicht an Warnhinweise halten. Wer haftet, wenn es auf der Hüpfburg, dem Klettergerüst, dem Karussell oder der Wasserbahn zu folgenschweren Unfällen kommt?

Wer ist für die Sicherheit auf Spielplätzen oder in Freizeitparks verantwortlich?


Grundsätzlich muss der Betreiber eines Freizeitparks oder eines Spielplatzes für Sicherheit auf dem Spielplatz oder Freizeitpark sorgen. Ihm obliegt die sog. Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Besuchern. Das bedeutet, er muss alles ihm notwendige und zumutbare Maßnahmen unternehmen, um Unfälle und Schäden bei den Besuchern zu vermeiden. Welche Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen auf Spielplätzen und in Freizeitparks notwendig sind und wann eine Haftung des Betreibers eintritt, muss in vielen Fällen letztlich gerichtlich entschieden werden.

So muss der Betreiber eines Fahrgeschäfts in einem Freizeitpark vor dem Start des Fahrgeschäfts darauf achten, dass Kinder ordnungsgemäß im Sitz fixiert sind. Das OLG Oldenburg (Az. 1 U 110/13) verurteilt einen Freizeitparkbetreiber zur Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld an ein geistig behindertes Kind, dass bei der Fahrt aus dem Sicherungsbügel rutschte und sich dabei schwer verletzte. Der Betreiber hatte vor Fahrtbeginn nicht mehr durch sein Personal prüfen lassen, ob alle Fahrgeschäftsbesucher ordnungsgemäß gesichert waren. Allerdings erhielten auch die Eltern eine Mitschuld, denn auch sie hatten die Fixierung des Sicherheitsbügels nicht überprüft.

Betreiber eines Spielplatzes oder Freizeitpark kann ein privates Unternehmen oder bei öffentlichen Spielplätzen die Kommune sein.

In welchen Fällen haftet der Betreiber eines Freizeitparks nicht für Unfälle?


Eingang mit Ausgang beim Karussell verwechselt


Verwechselt ein Karussellbesucher beim Verlassen des Fahrgeschäfts den Ausgang mit dem Eingang und stürzt auf diesem Grund, kann er den Karussellbetreiber nicht für den Unfall haftbar machen. Dies entschied das LG Koblenz (Az. 3 O 126/19) und stellte klar, wenn Ausgang und Eingang des Karussells ausreichend beschildert sind, so dass der Betreiber nicht davon ausgehen musste, dass ein Erwachsener die beiden Zugänge nicht verwechselt, liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Boot auf Wasserbahn gerät außer Kontrolle


Eine Besucherin eines Freizeitparks konnte sich auf einer Wasserbahn aufgrund der großen Krafteinwirkung nicht mehr am Boot festhalten, sie wurde hin und her geschleudert und zog sich Frakturen und Prellungen zu. Die Boote der Wasserbahn waren mit aufgeblasenen Gummiringen umgeben, enthielten Haltegriffe, aber keine Anschnallmöglichkeiten. An zwei Stellen rasten die Boote auf der Wasserbahn steile Abhänge hinunter, weshalb die Freizeitparkbesucherin, trotz Festhalten, die Kontrolle über das Boot verlor und mit anderen Besuchern durcheinander geschmissen wurde.

Nach Ansicht des LG Köln (Az. 2 O 209/18) haftet der Freizeitparkbetreiber für diesen Unfall nicht. Die Besucherin sei auf die rasante Fahrweise der Wasserbahn hingewiesen worden. Ebenso, dass die Teilnahme eine bestimmte körperliche Verfasstheit erfordert. Zudem habe der TÜV das Sicherheitskonzept der Wasserbahn im Freizeitpark abgenommen. Anschnallgurte durften nicht montiert werden, da in diesem Fall die Gefahr des Ertrinkens zu groß wäre.

Zu wenig Luft in der Hüpfburg?


Die Luftfüllung einer Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark muss vom Betreiber regelmäßig überprüft werden. Das ist wichtig, damit Besucher beim Betreten, Hüpfen oder aussteigen aus der Hüpfburg nicht auf dem Boden landen. Dabei müssen Kinderhüpfburgen auch dem Gewicht eines Erwachsenen standhalten. Eine Frau, die ihre Kinder beim Hüpfen fotografieren wollte und dabei stürzte, hat aber keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Betreiber. Sie konnte nicht nachweisen, dass die Hüpfburg im Freizeitpark zum Zeitpunkt ihres Unfalls mit zu wenig Luft gefüllt war, entschied das OLG Koblenz (Az. 5 U 1054/12).

Für welche Unfälle auf dem öffentlichen Spielplatz muss die Kommune haften?


Bei öffentlichen Spielplätzen haftet die Kommune als Betreiberin für Unfälle, wenn diese sich aufgrund einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht ereignet haben.

Sturz von einer Balanciergerät


Setzen sich Besucher eines Spielplatzes bei der Nutzung eines Spielgeräts eigenverantwortlich einem gewissen Risiko aus und kommt es dann zu einem Unfall, ist das kein Haftungsfall für den Betreiber. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.21 U 7/08) im Fall einer Frau, die auf eine Balancierscheibe stieg und dabei stürzte. Laut Gericht hätte der Frau bewusst sein müssen, dass ein gewisses Maß an Gleichgewichtssinn für diese Betätigung notwendig war. Darüber hinaus war die Balancierscheibe ordnungsgemäß befestigt und aufgebaut.

Fällt aber ein Kind auf einem Spielplatz von einem Balancierbalken weil sich ein Seil gelöst hat, ist das ein Haftungsfall für die Kommune. Laut Landgericht (LG) Detmold (Az. 12 O 227/08) muss das Seil so gesichert sein, dass Dritte es nicht lösen können.

Sturz vom Klettergerüst


Stürzt eine erwachsene Spielplatz-Besucherin von einem Klettergerüst aufgrund eine frei drehbaren Querstange, haftet die Kommune auch nicht für den Unfall. Laut OLG Naumburg (Az. 10 U 1/13) stellte diese Querstange keine besondere Gefahr dar, auf die die Kommune hätte hinweisen müssen.

Eine Kommune hafte auch nicht für den Sturz eines Kindes von einem Klettergerüst, wenn um das Klettergerüst herum ausreichend Fallschutz auf dem Boden vorhanden war, entschied das LG Koblenz (Az. 1 O 135/18). Der vorhandene Bodenbelag aus Rasen und Sand sei bei einer Fallhöhe von 80 cm ausreichend.

Ungesicherte Fußballtore


Wird ein Kind durch ein umkippendes Fußballtor auf einem Spielplatz verletzt, haftet die Kommune, wenn die Fußballtore nicht ausreichend gegen ein Umkippen gesichert waren, entschied das OLG Schleswig (Az. 11 U 71/10).

erstmals veröffentlicht am 18.03.2013, letzte Aktualisierung am 16.06.2023

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