Vorsicht bei Reisebuchungen über das Internet - Eingabefehler gehen zu Lasten des Kunden
Portalbetreiber von Flugreisen sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Verbraucher in Reisebestätigungen oder Rechnungen gesondert auf das Land ihres Flugziels hinzuweisen. Kommt es zu Ortsverwechslungen, haftet der Internetbetreiber nicht.
Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München hervor. In dem Fall wollte ein Kunde auf einem Internet-Portal 4 Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San Jose in Kalifornien, USA buchen. Versehentlich klickte er dabei als Flugreiseziel jedoch San Jose, Costa Rica, an. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es im Rahmen des Buchungsvorganges nicht mehr. Auf der Buchungsbestätigung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt, so insbesondere „San Jose (SJO)“.
Der Kunde wurde auf die Buchung der Flüge nach San Jose in Costa Rica erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart aufmerksam. Er erwarb 4 neue Tickets nach San Jose in den USA zum Preis von 9.037,-- € und machte später den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen in die USA beim Internetbetreiber geltend.
Allerdings ohne Erfolg. Das Landgericht München wies die Klage ab mit der Begründung: Das Risiko bei einer Buchung über Internet sei, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich „verklicken“ könne. Der Portalbetreiber sei nur verpflichtet, dafür Vorsorge zu treffen, daß dem Kunden bewusst werde, er könne eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten treffen. Diese Auswahlmöglichkeiten ist dem Kunden zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen zu führen. Seine diesbezüglichen Pflichten hat der Internetbetreiber zur Überzeugung des Gerichts erfüllt. Für den Kunden habe sich somit das allein in seine Verantwortungssphäre fallende Risiko verwirklicht, meinten die Richter.
Rechtsanwalt Claus Benz von der RAK kritisiert die Entscheidung als wenig verbraucherfreundlich. „Der Portalbetreiber müsste auf der Auftragsbestätigung unbedingt die Landesangabe abdrucken. Dann würde dem Kunden eine Verwechslung auffallen und er könnte noch rechtzeitig umbuchen“.
Generell müsse man Verbraucher wie Unternehmer aber vor übereilten Klicks in kostenpflichtigen Internetportalen warnen. „Bestellungen und Reservierungen über das Internet sind schnell ausgeführt. In der Alltagsroutine schleichen sich bei der Reservierung von Flugreisen leicht Fehler ein“, darauf weist RA Benz hin. Kunden, die über das Internet Waren oder Dienstleistungen bestellt und dabei Bedienungsfehler gemacht haben, sollten den Rechtsrat eines Fachanwalts für Medien- und Telekommunikationsrecht in Anspruch nehmen.
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Gutes Handwerk hat seinen Preis- keine Frage! Kunden erleben aber nach der guten Arbeit oft eine böse Überraschung, wenn die Rechnung ins Haus flattert. Die Abrechnung ist um einiges höher als man besprochen hatte. Klare Vereinbarung zwischen Kunden und beauftragten Handwerksunternehmen helfen eine rechtliche Auseinandersetzung um die Abrechnung zu vermeiden.




