Was tun beim Einbruch?

Für viele Deutsche beginnt jetzt die beste Zeit des Jahres: Endlich Urlaub machen! Damit ist leider auch die Hochsaison der Wohnungseinbrüche eröffnet, was Statistiken eindeutig belegen. Welche Maßnahmen Sie beim Einbruch einleiten sollten, erfahren Sie hier.
- Welche Versicherung zahlt bei Einbruch?
- Bei Einbruch wo anrufen, wem melden?
- Einbruch mit Todesfolge – Keine Opferentschädigung
- Welche Strafe bei Einbruch und Diebstahl?
Welche Versicherung zahlt bei Einbruch?
Nach einem Wohnungseinbruch kommt in der Regel die Hausratversicherung für das gestohlene Diebesgut, wie etwa Schmuck, Computer oder Kleidung, auf. Die Hausratversicherung wird aber von ihrer Leistungspflicht frei, wenn eine Haustüre nicht abgeschlossen war und sich der Dieb so leichter Zugang zum Haus verschaffen konnte. Es reicht nicht, die Haustüre nur hinter sich zu zuziehen, entschied das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 16 O 150/04). Auch sollten Wohnungseigentümer ihre Türschlösser immer mal wieder kontrollieren. Ein in die Jahre gekommenes Türschloss, das aufgrund von Materialermüdung dem Dieb einen leichten Zugang zum Haus ermöglicht, befreit die Hausratversicherung ebenfalls von ihrer Leistungspflicht. Auch sogenannte Katzenklappen können dazu führen, dass die Versicherung nicht zahlen muss, wenn diese dem Dieb einen Einstieg in die Wohnung ermöglichen.
Bei Einbruch wo anrufen, wem melden?
Opfer eines Wohnungseinbruchs haben die Pflicht ihrer Versicherung unverzüglich den Einbruch zu melden. Des weiteren müssen sie eine sogenannte Stehlgutliste erstellen und diese der Polizei vorlegen. Auch dies hat unverzüglich zu erfolgen. Im Fall eines Versicherungsnehmers, der während seines Urlaubs zu Hause Opfer eines Einbruchdiebstahls wurde und die geforderte Stehlgutliste der Polizei nicht vorlegte, lehnte das Amtsgericht München (Aktenzeichen C 7440/10) eine Leistungspflicht der Versicherung ab. Die Versicherungsbedingungen seien hier eindeutig gewesen, so dass der Versicherungsnehmer auch von der Pflicht eine Stehlgutliste anfertigen zu müssen, gewusst habe. Unterlässt er dies, geht er leer aus. In diesem Sinne entschied auch das Oberlandesgericht Köln ( Aktenzeichen 9 U 82/07) im Fall eines Versicherungsnehmers, der für die Erstellung der Stehlgutliste sieben Wochen benötigte. Dies sei zu lang, die Versicherung muss den Einbruchschaden nicht übernehmen. Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 24 O 570/03) fasst die Frist zur Vorlage der Stehlgutliste noch enger: Die Vorlage der Stehlgutliste zwei Wochen nach dem Einbruch sei schon zu spät. Die Versicherung müsse nicht einspringen.
Einbruch mit Todesfolge – Keine Opferentschädigung
Erleidet ein Wohnungseigentümer aufgrund eines Einbruchdiebstahls einen Schlaganfall und verstirbt an dessen Folgen, erhält die hinterbliebene Ehefrau keine Opferentschädigung. Dies stellte das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 18 VG 18/09) in einer Entscheidung klar.
Welche Strafe bei Einbruch und Diebstahl?
Als Auswirkung von den bundesweit stark angestiegenen Wohnungseinbrüchen haben Bundesrat und Bundestag eine Gesetzesverschärfung beschlossen. In naher Zukunft werden Wohnungseinbruchsdiebstähle härter bestraft. Tätern droht dann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Somit handelt es sich beim Einbruchsdiebstahl zukünftig um ein Verbrechen, womit eine Bewährungsstrafe ausgeschlossen wird. Es wird auch den minder schweren Fall eines Einbruchsdiebstahl, der Einbruch in Privatwohnungen, nicht mehr geben.
Für die Fahndung nach den Wohnungseinbrechern darf in Zukunft die Vorratsdatenspeicherung genutzt werden. Das Nutzen von Daten der Telekommunikationsanbieter war bisher nur bei Mord oder Bildung einer terroristischen Vereinigung erlaubt.
erstmals veröffentlicht am 10.07.2017, letzte Aktualisierung am 26.07.2017
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Strafrecht & Ordnungswidrigkeiten
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Strafrecht
Die Zahl der Einbruchsdiebstähle in Wohnungen und Häusern nimmt bedingt durch die Jahreszeit wieder stark zu. Aber auch wenn der Schock nach einem Einbruch in die eigenen vier Wände groß ist: Bei einem Einbruch mit Diebstahl muss der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Liste mit allen Gütern, die gestohlen wurden, bei der Polizei vorlegen. Versäumt er dies, wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei.





Dunkle Jahreszeit ist Einbruchszeit. Schadensbilanz im Jahr 2007 bei Gewerbeobjekten belief sich auf knapp 330 Millionen Euro. Neue Medien der Polizei informieren Gewerbetreibende über Einbruchschutz.




