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Wer darf Igel Leistungen anbieten, wie sind sie abzurechnen?

Letzte Aktualisierung am 2017-09-14 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Was sind IGeL-Leistungen?

In Deutschland herrscht Krankenversicherungspflicht für alle Bürger. Versicherungsschutz bietet entweder das System der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) oder das der Privaten Krankenversicherung (PKV). Wer bei der PKV versichert sein möchte, muss eine bestimmte Verdienstgrenze überschreiten. Wer diese nicht erreicht, ist gesetzlich in der GKV versichert. Die PKV bietet im Allgemeinen bessere und individuellere Leistungen als die GKV. Was die GKV an Gesundheitsleistungen zahlt bzw. zahlen muss, wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), einem Gremium der am Gesundheitswesen beteiligten Interessengruppen in einem so genannten „Leistungskatalog“ festgelegt. Was dort nicht verzeichnet ist, zahlt die GKV in der Regel nicht. Ärzte bieten ihren (gesetzlich versicherten) Patienten allerdings häufig so genannte IGeL-Leistungen an (individuelle Gesundheitsleistungen). Diese Leistungen sind nicht im GKV-Leistungskatalog verzeichnet und müssen von den gesetzlich versicherten Patienten selbst gezahlt werden. Eine IGeL kann grundsätzlich nur von einem Vertragsarzt angeboten werden, also einem Arzt, der eine Kassenzulassung besitzt und GKV-Patienten behandeln darf.

Welche Pflichten hat der Arzt, wenn er IGeL anbietet?

Wenn sie ihren Patienten IGeL anbieten, sind Ärzte verpflichtet, die Patienten gesondert darüber aufzuklären. Der Arzt muss den Patienten sowohl über den besonderen Nutzen der IGeL, als auch über die zu erwartenden Kosten informieren. Er ist ebenso verpflichtet, einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit seinem Patienten abzuschließen. Wichtig für den Patienten: IGeL gelten in der Regel als Privatbehandlung, für die der Arzt einen erhöhten Satz nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) berechnen darf. Für IGeL erhält der GKV-Patient im Gegensatz zur sonst üblichen Behandlung von seinem Arzt eine (private) Rechnung. Als IGeL bieten Ärzte meist besondere Therapieformen, Behandlungen aus dem Bereich der Alternativmedizin, den Naturheilverfahren und besondere diagnostische Verfahren an.

Warum werden IGeL kontrovers diskutiert?

IGeL-Kritiker bemängeln, dass es keine anerkannte IGeL-Liste gibt und dass damit jegliche Qualitätskontrolle außen vor bliebe. Die Patienten müssten zwar selbst entscheiden, ob sie eine solche Leistung wahrnehmen wollten, seien fachlich aber dazu gar nicht in der Lage, einen möglichen Nutzen oder gar einen eventuellen Schaden zu bewerten. Außerdem seien die IGeL gerade deshalb nicht im Leistungskatalog verzeichnet, weil sie vom G-BA als nicht wirksam oder nicht medizinisch notwendig erachtet würden. Die Diskussion darüber, ob eine IGeL sinnvoll oder Geldschneiderei sei, wird kontrovers (und bisweilen heftig) geführt. Auch die GKV muss Kritik einstecken. Sie weigert sich, bestimmte diagnostische Verfahren der Früherkennung anzuerkennen, in den Leistungskatalog aufzunehmen und zu bezahlen (etwa den PSA-Test zur Erkennung von Prostatakrebs oder die Glaukom-Untersuchung (Grüner Star). Beide Verfahren werden international anerkannt und als sinnvoll erachtet. Ärzte bieten diese Diagnoseverfahren ihren GKV-Patienten bundesweit als IGeL an.

Was tun, wenn bei IGeL-Rechnungen Unklarheiten bestehen?

Da IGeL für viele Ärzte eine begehrte Einkommensquelle darstellen, die auch schwer zu kontrollieren ist, ist mitunter Vorsicht geboten, was genau in der Rechnung steht. Immerhin werden über IGeL im bundesweit im Jahr mehr als 1 Mrd. EUR an Leistungen abgerechnet, mit weiter steigender Tendenz. Bei Unklarheiten mit IGeL Rechnungen fragen Sie nach: Wenn die Arztrechnung bei der Abrechnung von IGeL unerwartet hoch ausfällt, wenn IGeL auftauchen, die nicht in das Fachgebiet des Arztes fallen oder wenn Sie gar eine Rechnung für IGeL ohne Behandlungsvertrag erhalten haben, müssen Sie sich das nicht gefallen lassen. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt für Arztrecht in Ihrer Nähe!
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