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Betriebsprüfung: oh weh?

Letzte Aktualisierung am 2016-12-07 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Betriebsprüfung: Ehrlich währt am längsten

Steuerrecht ist komplex – vor allem das deutsche. Sogar ausgewiesene Steuerprofis müssen sich regelmäßig von der Steuer -Realität überraschen lassen. Die wird dann offenbar, wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung (abgekürzt BP, auch: Außenprüfung) ankündigt. Hier zeigt sich immer wieder, dass kaum jemand alle relevanten Gesetze, Verordnungen, Gesetzesnovellen usw. kennen und sauber umsetzen kann. Treffen kann die BP theoretisch jeden Steuerpflichtigen. Doch selbst wer steuerehrlich handelt und handeln möchte, kann in Steuerfallen tappen. Im Zweifel weiß das Finanzamt es immer besser.

Jeder ist mal dran – aber manche öfter

Es gibt Branchen und Berufe, die bei einer Betriebsprüfung häufiger „dran“ sind als andere. Typischerweise sind das solche, in denen viel mit Bargeld hantiert wird, etwa die Gastronomie, das Friseurhandwerk, Verkäufer auf Märkten, das Schaustellergewerbe usw. Hier finden Außenprüfungen mit schöner Regelmäßigkeit statt. Immer wieder (und nicht nur hier) finden die Prüfer Gründe zur Beanstandung des Steuerverhaltens. Dabei gilt: Das Ergebnis einer (steuerlichen) Betriebsprüfung kann auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen. Er kann also zu viel Steuern gezahlt haben, die er wieder zurück erstattet bekommt. Das ist aber in der Praxis kaum der Fall. Meist müssen geprüfte Unternehmen Steuern nachzahlen. Können die Prüfer ein Fehlverhalten nachweisen, kommt es schon einmal zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Betriebsprüfungen werden schriftlich angekündigt

Ob und wann eine Einzelperson / ein Unternehmen geprüft werden soll, bestimmen allein die Finanzbehörden. Sie ordnen nach eigenem Ermessen eine Prüfung an. Diese Anordnung hat schriftlich an den Steuerpflichtigen zu erfolgen. Sie gibt darüber Auskunft, welche Art der Steuerprüfung durchgeführt wird (Steuerart, Umfang der Prüfung, Zeiträume). Außenprüfungen finden in aller Regel in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt. Die Prüfer der Finanzbehörden dürfen sich dabei einiges erlauben. Sie dürfen die Geschäftsräume betreten und sich darin umsehen; es ist ihnen auch gestattet, direkt auf die Rechner des Unternehmens zuzugreifen und die IT-gestützte Buchhaltung zu überprüfen.

Meist nicht aus heiterem Himmel

Eine Betriebsprüfung kann auch aus heiterem Himmel kommen. Betriebsprüfer stehen dann im vollen Einklang mit dem Gesetz unangemeldet vor der Türe (in der Regel im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau). Das ist keine Schikane der Finanzbehörden; man kann davon ausgehen, dass solche Überprüfungen nur erfolgen, wenn zuvor Ungereimtheiten aufgefallen waren. Für die „reguläre“ Außenprüfungen gibt es Anzeichen - etwa dann, wenn der Steuerbescheid nicht endgültig ergeht sondern nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Erhöhte Aufmerksamkeit ist auch geboten, wenn das Finanzamt wiederholt Rückfragen zu Angaben macht, Belege nachfordert usw. Steuerpflichtige können durch eigenes Verhalten eine BP geradezu herausfordern. Wenn Steuerunterlagen ständig verspätet oder unvollständig eingereicht werden oder Fristen regelmäßig nicht eingehalten werden, platzt dem Steuerbeamten schon mal der Kragen. Er kann eine BP zur endgültigen Klärung eines Sachverhaltes einleiten.

Einspruch möglich, aber nicht immer hilfreich

Außenprüfungen sind Verwaltungsvorgänge, gegen die Einspruch möglich ist. So lässt sich ein Termin für die BP verschieben - verhindern kann man ihn nicht. Ob eine Verschiebung Sinn macht, sei dahingestellt. Die weit verbreitete Meinung ist, man solle das Finanzamt nicht unnötig erzürnen, denn durch die Aufschiebung würde die Prüfung nur umso härter ausfallen. Es kann aber gute und nachvollziehbare Gründe für das Aufschieben geben, die auch von der Behörde gewürdigt werden müssen (Krankheit, Urlaub, zwingende betriebliche Gründe).

Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet

Der Steuerpflichtige muss die prüfenden Finanzbeamten im Falle einer BP nach Kräften unterstützen (Mitwirkungspflicht). Er hat Unterlagen beizubringen, Einsicht in Aufzeichnungen möglich zu machen, Auskünfte zu geben und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Prüfer zur Bewertung benötigt. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gilt nicht nur für den Steuerpflichtigen sondern auch für Personen die er benannt hat sowie andere Betriebsangehörige.

Schlussbericht und Schlussbesprechung

Die Betriebsprüfung endet mit einem Schlussbericht / Prüfungsbericht des Prüfers und einer Schlussbesprechung. Der Prüfer muss dem Steuerpflichtigen zu Details der Prüfung Auskunft erteilen und sein Ergebnis begründen. Der Steuerpflichtige kann zu Sachverhalten Stellung nehmen, die nach seiner Meinung fehlerhaft dargestellt sind. Nach Abschluss des Prüfungsberichtes erfolgt dann der (geänderte) Steuerbescheid, gegen den Einspruch möglich ist. Natürlich sind Steuerprüfer angehalten (wenn auch nicht offiziell) eine Steuernachzahlung zu erwirken. In vielen Fragen ist jedoch ein Ermessensspielraum vorhanden, zum Beispiel bei der Einordnung von betrieblich oder privat veranlassten Ausgaben. Meist lohnt es sich zu verhandeln.

Rechtskundige Unterstützung

Obwohl in der Materie zu Hause, machen auch Betriebsprüfer Fehler. Dass das deutsche Steuerrecht höchst komplex ist, hat sich herumgesprochen. Es ernährt schließlich eine ganze Zunft von Fachberatern / Steuerberatern. Experimentieren Sie also nicht, und führen Sie keine unnötigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Wenn es steuerrechtlich hakt, holen Sie sich am besten gleich Unterstützung bei einem Fachmann. Den finden gleich hier – mit einem einfachen Klick. Kontaktieren Sie jetzt unverbindlich einen Rechtsanwalt für Steuerrecht in Ihrer Nähe!
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