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anwaltssuche Familie die in Trennung lebt
Familie die in Trennung lebt ©freepik - mko

Sorgerecht: Eine gute Lösung für Eltern und Kinder finden

Letzte Aktualisierung am 2020-07-14 / Lesedauer ca. 4 Minuten

Welche Bereiche umfasst das Sorgerecht?

Wer das Sorgerecht für seine Kinder hat, trifft alle wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf:

  • den Wohnort der Kinder (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
  • die Gesundheit der Kinder; z.B. Entscheidung über Therapien (Gesundheitsfürsorge)
  • die Schulbildung der Kinder (Schulsorge)
  • die Finanzen der Kinder (Vermögenssorge)
  • den Namen der Kinder (Namensbestimmung)


Wer bekommt das Sorgerecht

Mittlerweile wird das Sorgerecht nicht mehr automatisch der Mutter zugesprochen. Die Richter sollen bei ihrer Entscheidung allein das Wohl der Kinder berücksichtigen. Die Trennung der Eltern ist für sie bereits hart genug. Deshalb wird versucht, den neuen Lebensabschnitt so normal wie möglich zu gestalten. Meist wird von den Kindeseltern demjenigen das Sorgerecht zugesprochen, der sich bereits vor der Trennung hauptsächlich um die Kinder gekümmert hat und - ganz wichtig: dies auch nach der Trennung weiterhin wahrnehmen kann. Das andere Elternteil hat aber nach wie vor das Umgangsrecht bzw. Besuchsrecht.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Normalerweise können beide Eltern gemeinsam bestimmen, wo die Kinder leben sollen. Sie teilen sich also das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts. Man kann jedoch auf Teilrechte verzichten und trotzdem das gemeinsame Sorgerecht behalten. Dies ist beispielsweise der Fall wenn ein Elternteil weit weg oder öfter umziehen muss. In dieser Situation kann es sinnvoll sein, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen, um nicht ständig auf die Zustimmung des Ex-Partners angewiesen zu sein. Alle anderen wichtigen Entscheidungen in Bezug auf das Kind, die unter das Sorgerecht fallen, darf derjenige aber auch weiterhin nicht alleine treffen.
Ein Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht kann mitunter auch abschlägig bewertet werden. So erging es einer Mutter, die mit ihren Kindern eine lange Segelreise mit anschließendem festen Umzug nach Griechenland plante. In diesem Fall sprach das Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zu. Er hatte darauf gepocht, dass die Kinder in Deutschland bleiben und eine Schulausbildung abschließen sollten (Beschluss vom 15.11.2010 – Az.: 8 WF 240/10).

Sorgerecht und Alltagssorge

Nicht jedes Problem des täglichen Lebens muss bei geteiltem Sorgerecht mit dem Ex-Partner besprochen werden. Durch den Begriff der Alltagssorge ist dies klar definiert. Die Alltagssorge trägt das Elternteil, welches mit den Kindern lebt. Alltägliche Entscheidungen - "Du kommst heute bitte um 15 Uhr nach Hause" oder "Klar darfst Du mit Anna spielen", bedürfen nicht der Zustimmung des Expartners. Im Sinne des Kindes sollte es eine klare Abgrenzung zwischen Alltagssorge und Sorgerechts-Themen geben. In der praktischen Situation können diese Grenzen jedoch leicht und oft verschmelzen und machen neue Absprache-Regeln erforderlich.

Das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht, was ist sinnvoll?

Das Beantragen des alleinigen Sorgerechts ist dann sinnvoll, wenn die getrennten Eltern so zerstritten sind, dass sie keinen Konsens finden, selbst dann nicht, wenn es um das Wohl der gemeinsamen Kinder geht.
Andererseits muss bei Schwierigkeiten nicht zwangsläufig auf das gemeinsame Sorgerecht verzichtet werden. Gerade unverheiratete Väter können künftig leichter als bisher das gemeinsame Sorgerecht einfordern, auch wenn die Mutter damit nicht einverstanden ist. Die Entscheidung wird in einem Familiengericht in dem Sorgerechtsverfahren getroffen.

Besuchsrecht / Umgangsrecht

Die Entscheidung, wer das Sorgerecht erhält, hat nichts mit dem Besuchsrecht der Eltern zu tun. Dieses Recht wird juristisch mit Umgangsrecht überschrieben. Dabei geht es um die Anzahl und Dauer der persönlichen Treffen. Gibt ein Elternteil sein Sorgerecht ab, behält es trotzdem das uneingeschränkte Umgangs- bzw. Besuchsrecht. Oft wird ein zweiwöchentlicher Turnus, jedes zweite Wochenende zum Beispiel, gewählt. Doch jede Familie kann hier für sich einen eigenen, auf berufliche Belange Rücksicht nehmenden, passenden Rhythmus finden.
Dieses Recht einschränken können im Wesentlichen nur die Kinder selbst. Wollen sie Mama oder Papa nicht mehr sehen, muss geprüft werden, ob das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgesetzt werden sollte. Für diese Entscheidung wird dann auch das Jugendamt zu Rate gezogen. Alternativ kann es vorkommen, dass das Jugendamt auf Anraten selbst bereits prüfend tätig ist. Im Normalfall können Elternteile ohne Sorgerecht ihre Kinder nach wie vor regelmäßig sehen.

Entzug des Sorgerechts

Wer seine Kinder vernachlässigt und das Kindeswohl (körperlich oder geistig) gefährdet, dem kann das Sorgerecht vorübergehend oder auch dauerhaft entzogen werden. In diesem Fall wird das Jugendamt eingeschaltet. Die Mitarbeiter haben das ausdrückliche Recht, die Kinder auch nach einer nur oberflächlichen Prüfung aus der Familie herauszunehmen. Dies nennt sich dann Inobhutnahme. Normalerweise kommen die Kinder dann vorübergehend in Pflegefamilien unter. Anschließend erfolgt eine umfangreiche Prüfung der Situation, an deren Ende das Sorgerecht auch dauerhaft entzogen werden kann. In drastischen Fällen kann das Familiengericht auch den Umgang mit bestimmten Personen untersagen oder beschränken.
Ist man mit dem Entzug des Sorgerechts nicht einverstanden, kann man gegen den Beschluß klagen. Grundsätzlich wird in solchen Sorgerechts-Prozessen das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt gerückt.
Verwandtschaftliche Verhältnisse - etwa Oma und Opa - werden in solchen Streitigkeiten zwar berücksichtigt; haben aber nicht mehr Gewicht als das Kindeswohl. Dies kann man in einem konkreten Fall beobachten, in dem die Richter am Bundesverfassungsgericht letztlich entschieden, dass das Leben in einer Pflegefamilie das betroffene Kind besser stabilisiert als ein Leben bei der Großmutter (Bundesverfassungsgericht Az: 1 BvR 2926/13 - Beschluss vom 24. Juni 2014).

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