anwaltssuche
Suche

Deinen Anwalt für Spende findest Du hier

Spenden: Vorsicht bei Spendern und Empfängern!

Letzte Aktualisierung am 2016-08-08 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Ohne Spenden geht im Vereinsleben wenig

Drei Milliarden EUR sind eine erkleckliche Summe! Ungefähr dieser Betrag wird pro Jahr an die 600.000 gemeinnützigen Vereine in Deutschland gespendet - als reine Geldspenden. Zusätzlich gibt es aber auch noch Sachspenden, Zeitspenden, Aufwandsspenden, die allesamt nicht erfasst werden. Insgesamt wird der Wert aller Spenden an Vereine und Stiftungen auf ca. 6 Milliarden EUR geschätzt. Für Vereine sind diese Zuwendungen überlebenswichtig. Viele von Ihnen könnte ihre Arbeit, die der Gemeinschaft zugute kommt, ohne Spenden nicht leisten. Der Vorteil von Spenden (wenn Verein und Spender alles richtig machen): Sie müssen vom Spendenempfänger (Verein) nicht versteuert werden. Doch nicht alles Geld, das in Richtung eines Vereins fließt, ist eine Spende oder kann als solche deklariert werden. Nicht mehr lustig, wenn das Finanzamt plötzlich doch die Hand aufhält und das Vereinsbudget ein großes Loch bekommt. Besser man macht alles richtig oder fragt um Rat.

Voraussetzungen für eine Spende

Das Finanzamt verzichtet nicht so ohne weiteres auf Möglichkeiten der Steuererhebung. Nach dem Zivilrecht ist die Spende eine Schenkung und die ist unter Normalbedingungen steuerpflichtig. Es braucht also bestimmte Voraussetzungen um die Steuerfreiheit einer Spende zu gewährleisten. Das sind vor allem die Freiwilligkeit einer Spende und die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers. Freiwilligkeit. Hauptmerkmal der Freiwilligkeit: Der Spende darf keine Gegenleistung auf der Seite des Vereins gegenüberstehen. Hier sind die Grenzen bisweilen eng gesteckt, der Ermessensspielraum auf der Seite der Finanzbehörden ist dagegen groß. Beispiel: Trikots sind für Sportvereine beliebte Spenden; dort darf beispielsweise auch der Name des Spenders (für Werbezwecke) aufgedruckt sein. Sobald es sich dabei aber um eine "besondere Hervorhebung" handelt, kann es mit der Freiwilligkeit steuerlich gesehen bereits vorbei sein. Gemeinnützigkeit. Der Verein, an den gespendet wird, muss gemeinnützige Zwecke verfolgen. Nur dann kann er als steuerbegünstigt anerkannt werden.

Spende und Gemeinnützigkeit

Sofern die Anerkennung der Steuerbegünstigung vorliegt, ist eine Spende an eine gemeinnützige Organisation für den Spender steuerlich abzugsfähig. Sie kann dann in der Einkommensteuererklärung des Spenders als Sonderausgabe deklariert werden. Als Nachweis für die Spende gilt eine Spendenquittung (fachlich: "Zuwendungsbestätigung") des Vereins. Eine Spendenquittung darf der Verein aber nur dann ausstellen, wenn er einen so genannten Freistellungsbescheid besitzt. Dieser Bescheid (der Finanzbehörde) kann nur erteilt werden, wenn der Verein laut Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Er hat eine zeitlich begrenzte Gültigkeit und ist daher regelmäßig zu erneuern.

Spende oder keine Spende?

Leider haben Vereine nur geringe Möglichkeiten Einnahmen zu generieren. Besondere Grenzfälle (ob Spende oder nicht) entstehen dann, wenn Vereine (vermeintliche) Spenden für ihren "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" verwenden. Dann fallen nämlich Steuern an. Die Unterschiede sind fein; wichtig ist ein bewusster Umgang mit dem Thema. Beispiel: Ein Getränkemarkt spendet für das Sommerfest des Tischtennisvereins einige Kisten Apfelsaftschorle. Verkauft der Verein die Getränke auf dem Sommerfest, darf er dafür keine Spendenquittung ausstellen, denn steuerlich gesehen wurde die Spende für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet. Verkauft der Getränkemarkt die Schorle jedoch an den Verein und spendet ihm das Geld, dürften keine Steuern anfallen (Voraussetzung ist natürlich immer, dass Gemeinnützigkeit vorliegt).

Spendenfallen

Zur Falle können Spenden spätestens dann werden, wenn unsachgemäß mit ihnen umgegangen wird. Falsch ausgestellte Spendenquittungen oder unzulässig verwendete Spenden können einem Verein übel auf die Füße fallen. Rausreden klappt nicht, denn auf mangelnde Kenntnisse kann man sich gegenüber den Finanzbehörden nicht berufen. Im Zweifel ist der Vorstand dran; er haftet unter Umständen sogar mit seinem Privatvermögen. Außerdem steht die Gemeinnützigkeit des Vereins auf dem Spiel. Fazit zum Umgang mit Spenden: Als Verantwortlicher im Vereinsleben riskiert man bei leichtfertigem Umgang mit Spenden eine Menge. Was gut gemeint ist, muss nicht gut für den Verein sein. Im komplizierten Vereinsrecht hilft kompetente Beratung. Die finden Sie hier - bei einem Anwalt für Vereinsrecht ganz in Ihrer Nähe.
Hilfe zu Ihrer Anwaltsuche?
Hilfe zur Anwaltssuche
Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.