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Hand überreicht Stift zur Unterzeichnung Kaufvertrag
Hand überreicht Stift zur Unterzeichnung Kaufvertrag ©freepik - mko

Kaufen und das Kaufrecht

Kaufverträge sind nicht an eine Form gebunden. Auch wenn er keiner besonderen Form bedarf, so sind doch einige Dinge gesetzlich geregelt. Beide Parteien haben laut BGB Rechte aber auch Pflichten. Dies gilt für die Ware im Laden genauso wie bei der Übertragung eines Rechts wie einem Vollstreckungstitel oder einer Rechnung. Der Kauf eines Hauses bzw. einer Immobilie hat erweiterte besondere Vorgaben.

Der Kaufvertrag – Pflichten und Rechte

Durch Akzeptieren des Kaufvertrages gehen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Pflichten ein, bzw. haben sie gegenseitige Rechte . Das bedeutet nichts anderes als dass der Verkäufer die Ware dem Kunden übergibt und mit der Ware auch der Eigentumsanspruch auf den Kunden übergeht. Nur wenn die Ware in tadellosem Zustand übergeben wird ist dieser Pflicht genüge getan. Für den Käufer bedeutet es, dass er sich durch den Kaufvertrag verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen. Für Geschäftsabschlüsse gelten in manchen Bereichen strengere Regeln als bei Kaufverträgen unter Privatpersonen. Bei einem Privatkauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Wird ein gebrauchter Gegenstand bei einem Händler erworben, kann dieser die Gewährleistung auf maximal ein Jahr verkürzen. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.

Die Mängelrüge

Das BGB beschreibt im § 434 wann ein Sachmangel vorliegt. Der Käufer hat in diesem Fall folgende Möglichkeiten. Er kann die Reparatur oder eine Nachbesserung verlangen, auch ein Umtausch wäre eine Möglichkeit. Oder man wünscht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Minderung der Kaufsumme. Der Verkäufer hat auch Rechte auf die er sich berufen kann. Eine Nachbesserung, bzw. Reparatur muss ihm immer gestattet werden. Er muss eine einwandfreie Ware welche die bestellte Beschaffenheit besitzt nicht zurücknehmen. Der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht auf Erfüllung des Vertrages zu pochen. Haustür- und Internetkäufe sind von dieser Regelung aber ausgeschlossen. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.

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