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Abfallrecht: Ziele, Rechte und Pflichten

Letzte Aktualisierung am 2016-10-24 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Abfallrecht hat Umweltschutz zum Ziel

Umweltfragen sind in Deutschland sehr präsent. Dass wir hier Müll trennen, der dann separat abgeholt wird, verwundert Besucher aus anderen Ländern bisweilen. Andernorts ist Müll noch Müll: Er wird weggeworfen und der Einfachheit halber dem Zahn der Zeit überlassen. Hierzulande gibt es keinen Müll mehr, es gibt allenfalls Abfall, und der ist bares Geld wert. Wertstoffe aus dem Abfall sollen zum höchstmöglichen Prozentsatz wiederverwertet werden (Recycling). Ziel: Eine geschlossene Verwertungskette, die Umwelt, Klima und Ressourcen schont (Kreislaufwirtschaft). Wesentliche Teile der Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Abfall sind im Abfallrecht geregelt. Seine Vorschriften sind durch Europäisches Recht, Bundesrecht, Landesrecht und sogar durch Abfallsatzungen auf kommunaler Ebene geprägt. Das Abfallrecht ist daher eine hoch komplexe Materie; es ist Teil des Umweltrechts.

Abfallrecht: von der Müllbeseitigung zur Ressourcenschonung

Das Abfallrecht hat sich innerhalb der letzten Jahre radikal verändert. Auch bei uns stand früher in der Abfallwirtschaft in erster Linie die Beseitigung des Mülls im Vordergrund. Lediglich gesundheits-gefährdende Stoffe sollten aussortiert und gefahrlos beseitigt werden. Heute richtet sich das Abfallrecht an einer fünfstufigen Verhaltenshierarchie aus, die aus Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, stofflicher Verwertung (Recycling), sonstiger Verwertung (das kann energetische Verwertung und Verfüllung sein) und last not least Beseitigung besteht. Die wesentlichen Grundsätze dieser Hierarchie und die dafür verfassten Gesetze reichen weit über Müll und Abfall hinaus. So hat z.B. der Grundsatz des Vermeidens Auswirkungen auf die Gestaltung und Herstellung von Produkten, die Planung von Produktionsprozessen usw. Wesentliche Teile des Abfallrechts betreffen Industrie und Gewerbe, andere auch den Privatbereich. Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen, die in Gewerbe oder Industrie entstehen, ist Sache und Verantwortung der Abfallverursacher. Die lokale Ausgestaltung der Abfallentsorgung liegt in der Verantwortung der Gebietskörperschaften. Beispielsweise sind im kommunalen Abfallrecht die Sammlung und Aufbereitung von den in Haushalten anfallenden Abfällen per Satzung geregelt. Hier finden sich auch die Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang (der verpflichtende Anschluss an die Abwasserversorgung, die Abfallentsorgung etc.).

Entscheidend für das Abfallrecht ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz

Heutiges Kernstück des Abfallrechts ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Es unterscheidet zwischen Abfällen, die der Verwertung zugeführt werden und solchen, die beseitigt werden sollen. Neben der fünfstufigen Abfallhierarchie beinhaltet es Regelungen zur Entsorgung und Weiterverwertung der meisten Abfall-Arten. Industrielle und gewerbliche Erzeuger von Abfällen werden besonders in die Pflicht genommen. Das Gesetz verpflichtet sie, "Abfälle schadlos" zu entsorgen. Für die betroffenen Erzeuger von Abfällen ist es nicht gerade leicht, sich durch die geltenden Vorschriften hindurch zu wühlen, zum Beispiel:
  • Abfallverwertung ist dann verpflichtend, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
  • Abfälle, die nicht zu vermeiden sind, sind zunächst auf Recycling und erst dann auf energetische Verwertungsmöglichkeiten (Verbrennung) zu überprüfen.
Die Einhaltung des KrWG liegt in der Verantwortung der Betriebe. Das hat weit reichende Folgen. Das gesetzeskonforme Verhalten eines Betriebes nach dem Abfallrecht beeinflusst wesentliche Unternehmensprozesse, von Produktgestaltung und Produktion bis hin zur gesamten betrieblichen Organisation der Entsorgung. Maximal komplex wird es, wenn Betriebe eigene Abfallentsorgungsanlagen, Aufbereitungsanlagen oder Verbrennungsanlagen bauen und genehmigen lassen (müssen).

Für besondere Abfälle gelten eigene Regelwerke

Für besondere Abfallstoffe gelten die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht. Das sind zum Beispiel Lebensmittel, Tierkörper und tierische Nebenprodukte, Futtermittel, radioaktive Stoffe und Abwässer. Leicht einzusehen, dass auch die Behandlung von Kampfmitteln speziellen Bestimmungen unterliegt. Besondere Rechtsverordnungen regeln weitere Details:
  • Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung gibt vor, welche Anforderungen an Unternehmen zu stellen sind, die sich mit dem Sammeln, dem Transportieren, dem Lagern und der Entsorgung von Abfall beschäftigen.
  • Die Nachweisverordnung regelt für Abfallerzeuger und Abfallentsorger, wie Nachweise und Register über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zu führen sind.
  • In der Verpackungsverordnung ist festgelegt, wie Verpackungsabfälle möglichst zu vermeiden aber auch zu verwerten sind.

Besonderheiten

Das Abfallrecht betrifft nicht nur große Unternehmen sondern auch Kleinbetriebe. Wer gegen seine Bestimmungen verstößt, macht sich leicht strafbar. Für Unternehmen jeder Größe ist es daher unumgänglich, Klarheit in allen abfallrechtlichen Fragen zu schaffen. Wer klug ist, tut das, bevor Probleme entstehen. Ziehen Sie bei allen Fragen rund um das Abfallrecht einen Anwalt ins Vertrauen. Bei uns finden Sie einen Rechtsanwalt für Abfallrecht / Umweltrecht gleich in Ihrer Nähe!
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