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Einführung in das Thema Amtshaftung

Letzte Aktualisierung am 17.10.2016 / Lesedauer ca. 1 Minute
Amtshaftung bedeutet, dass der Staat und seine Beamte dann haften, wenn durch die Verletzung einer Amtspflicht einem Dritten ein Schaden entstanden ist. "Der Staat und seine Beamten" deshalb, da nach § 839 BGB eigentlich ein Beschäftigter des Staates im Amt selbst für an Dritte verursachte Schäden einstehen muss. Allerdings übernimmt diese Haftung in bestimmten Fällen (regelt Art. 34 GG) der Staat. Voraussetzungen dafür ist, dass der Amtsträger den Schaden während seines Dienstes verursacht hat, der Schaden muss zweifelsfrei ihm zuzuschreiben sein, es muss ein Vermögensschaden entstanden sein. Denn bei der Geltendmachung unter Berufung auf die Amtshaftung kann nur ein finanzieller Ersatz und ggf. Schmerzensgeld gefordert werden. Des weiteren muss der Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Die Beispiele für Amtshaftung kann von einer unklaren Vorfahrsregelung aufgrund eines mangelhaft montierten Verkehrsschildes bis zu einem Polizeieinsatz mit unangemessener Härte reichen. Amtshaftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Geschädigte keine Rechtsmittel wie Klage, Widerspruch geltend macht. Außerdem kann Amtshaftung nach drei Jahren verjähren. Ihre individuelle Frage zur Amtshaftung, Beamtenhaftung und Staatshaftung können Sie gleich hier einem versierten Anwalt in Ihrer Umgebung stellen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf.
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