Diebstahl gehört als rechtswidrige Tat zu den Eigentums- bzw. den Vermögensdelikten. Geregelt wird der Straftatbestand Diebstahl im Strafgesetzbuch (StGB). Das Gesetz kennt unterschiedlich schwere Formen des Diebstahls, die auch mit unterschiedlichen Strafen belegt sind. Wer aus einem unbewachten Rucksack im Freibad ein Handy klaut, begeht in der Regel einen einfachen Diebstahl; klaut man dieses Handy jedoch aus einer Wohnung und bricht dabei zusätzlich die Wohnungstüre auf, begeht man einen schweren Diebstahl bzw. einen Einbruchdiebstahl. Diebstahl ist wahrscheinlich das bekannteste und häufigste Delikt und in Deutschland mit vergleichsweise milden Strafen belegt. In anderen Ländern werden bestimmte Formen des Diebstahls auch heute noch drastisch mit Todesstrafe geahndet.
Der Tatbestand des Diebstahls
§ 242 StGB lautet: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Der Tatbestand Diebstahl bezieht sich auf die Wegnahme "beweglicher Sachen", die zudem auch noch "fremd" sind, also jemand anderem gehören. Der Dieb muss sie sich absichtlich aneignen wollen. Handelt er also mit diesem Vorsatz der Zueignungsabsicht, so ist bereits der Versuch des Diebstahls strafbar. (Erwischt man am Schirmständer statt des eigenen Regenschirms versehentlich den einer anderen Person, so ist das in aller Regel kein Diebstahl). Juristisch wird fein unterschieden, was Diebstahl ist und was nicht. Die Abgrenzung zu anderen Delikten kann entscheidend sein - auch für das Strafmaß. Für junge Straftäter ist außerdem entscheidend, ob ein Diebstahl nach Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht verhandelt wird. Denn während Erwachsenenstrafrecht grundsätzlich bestrafen soll, zielt das Jugendstrafrecht darauf ab zu erziehen. Dies wirkt sich in aller Regel mindernd auf das Strafmaß aus.
Der Ladendiebstahl
Die unbestrittene Nummer eins unter den Diebstählen ist der Ladendiebstahl. Auch ein Ladendiebstahl ist generell eine Straftat. Wer hier beim ersten Mal erwischt wird, kommt meist mit einer erträglichen Strafe davon. Für einen Ladendiebstahl gibt es viele Gründe. Häufig sind es Jugendliche, die einer lockenden Versuchung nicht wiederstehen konnten. Auch sozialer Druck, bestimmte Dinge wie ein teures Handy haben zu müssen, spielt eine große Rolle ebenso die Anstiftung durch Dritte. Wird ein Kunde im Einkaufsladen beim Klauen erwischt, erstattet der Ladeninhaber in der Regel Strafanzeige. Bei geständigen Ersttätern stellt der Staatsanwalt das Verfahren meist ein. Wer wiederholt beim Klauen erwischt wird, dem verordnen Richter und Staatsanwalt spätestens ab dem zweiten Mal mindestens Sozialstunden, Einsicht und Geständnis vorausgesetzt. Gerade auch für den beruflichen Werdegang können Ladendiebstähle verheerende Auswirkungen haben.
Der Unterschied der Begriffe Diebstahl und Raub
Während Diebstahl als Vergehen eingestuft wird und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann, so ist Raub ein Verbrechen und zieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nach sich. Wird ein Diebstahl verübt durch die Androhung von Gewalt oder tatsächlicher Gewalt, so kommt zum Diebstahl auch der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB hinzu und somit handelt es sich um ein Raubdelikt. Dieser Finalzusammenhang ist unerlässlich für die Unterscheidung zwischen Diebstahl und Raub. Er steht in § 249 Abs1 StGB wie folgt: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“ Die Unterscheidungen in der Rechtsprechung sind hier sehr fein, denn eine Nötigung nach bereits erfolgter Wegnahme der Beute erfüllt den Raubtatbestand nicht mehr. Es handelt sich dann um Diebstahl. Wird das Opfer nach der Wegnahme verletzt, so kommt der Tatbestand der Körperverletzung zum Diebstahl hinzu. Führt der Täter eine Waffe mit sich so handelt es sich gem. § 244 StGB um Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen. Ein Taschenmesser oder auch eine mitgeführte und griffbereite Schere sind dafür bereits ausreichend. Hier - wie auch bei Bandendiebstahl, Einbruchdiebstahl und räuberischem Diebstahl - kann ein Gericht auf Freiheitsstrafen von 10 Jahren und mehr erkennen.
Auf jeden Fall zum Anwalt
Da sich Täter im Gedränge unbeobachtet fühlen, werden die meisten Ladendiebstähle verübt, wenn die Geschäfte voller Menschen sind. Ladendetektive können so manchmal jedoch auch eine Situation vorschnell fehlinterpretieren. Für einen zu Unrecht Beschuldigten kann dies eine peinliche Situation sein. Sollten Sie sich in einer derartigen Lage befinden, lassen Sie sich unbedingt vom Anwalt beraten. Er kann abklären, ob Sie einen Anspruch auf (öffentliche) Richtigstellung oder gar Schmerzensgeld haben. Wurden Sie jedoch tatsächlich bei einem Diebstahl erwischt, kann für einen Angeklagten der Gang zum Rechtsanwalt entscheidend sein, um das Strafmaß abzumildern. Ein Anwalt wird überprüfen, ob der Strafbestand des Diebstahls gegeben ist und dann weitere geeignete Schritte unternehmen, die zu einer Entlastung führen oder beitragen können. Wiederholter Diebstahl wird von Gerichten nicht als Bagatelldelikt angesehen und kann zu Freiheitsentzug führen. Dies wiederum kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Mögliche Wege um Einträge in Ihr Führungszeugnis, oder ähnliche Register zu verhindern, kann ein versierten Anwalt für Strafrecht finden. Steht der Vorwurf einer Raubtat im Raum, wird der Beschuldigte vom Gericht aufgefordert einen Anwalt als Pflichtverteidiger für seine Verteidigung zu benennen. Diesen kann er sich selbst aussuchen und beauftragen. Tut er dies nicht, so wird ihm einer beigeordnet. Um eine gute Vertrauensbasis aufzubauen ist es jedoch ratsam, sich seinen Strafverteidiger selbst auszusuchen.
Rechtsanwalt Markus Lausmann
LSM Rechtsanwälte und Steuerberater in Bürogemeinschaft Rechtsanwalt
· Fachanwalt für Strafrecht
Liedmannstraße 29,
41460 Neuss