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Der Führerschein aus rechtlicher Sicht

Letzte Aktualisierung am 2020-12-24 / Lesedauer ca. 8 Minuten

Führerschein und Fahrerlaubnis

So gut wie jeder erwachsene Bürger in Deutschland besitzt einen Führerschein. Er ist die Voraussetzung ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Das eigentlich wichtige am Führerschein ist die damit dokumentierte Fahrerlaubnis seines Inhabers. Denn Führerschein und Fahrerlaubnis sind streng genommen nicht das gleiche - auch wenn beide Begriffe oft synonym gebraucht werden. Der Führerschein ist die Beweis-Urkunde, dass man eine Fahrerlaubnis besitzt. Die Fahrerlaubnis hingegen ist die behördlich erteilte Erlaubnis ein Kraftfahrzeug einer bestimmten Klasse führen zu dürfen. Jede Führerscheinklasse ist an eine eigene Prüfung gebunden, in der die Fahreignung nachgewiesen werden muss. Alle Fahrerlaubnisklassen, die der Führerscheininhaber fahren darf, werden auf dem Führerschein verzeichnet. Die insgesamt 16 Führerscheinklassen sind in der Fahrerlaubnisverordnung, FeV, aufgelistet. Mit jeder neuen Führerscheinprüfung für eine zusätzliche Klasse, beantragt man bei der Fahrerlaubnisbehörde einen neuen Führerschein, in dem die neue Klasse mit eingetragen wird.

Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis

Um eine Fahrerlaubnis zu erlangen gibt es klare Voraussetzungen. Z.B. die körperliche, charakterliche und geistige Eignung. Auch ein Mindestalter wird erwartet. Dieses ist abhängig von der Führerscheinklasse. Selbstverständlich ist ein ausreichendes Sehvermögen Voraussetzung, welches durch einen Sehtest geprüft wird. Außerdem ist eine Ausbildung in Erster Hilfe unerlässlich. Sind alle Voraussetzungen gegeben, müssen schließlich in einer Führerscheinprüfung ausreichende praktische und theoretische Kenntnisse nachgewiesen werden.

Rechtliche Neuerungen für die Fahrerlaubnis

Die Bestimmungen rund um Führerschein und Fahrerlaubnis verändern sich immer wieder. Denn die Anforderungen müssen sich an die, sich über die Jahre hinweg immer wieder verändernden, Verkehrsbedingungen angepasst werden. Leistungsfähigere Fahrzeuge einerseits und soziale und technische Entwicklungen im Alltag andererseits. So machte z.B. das Handy und durch dessen Ablenkung vom Verkehr einhergehende vermehrte Unfälle, ein Handyverbot am Steuer nötig. Auch die Einteilung in Fahrerlaubnisklassen, das begleitete Fahren, die Null-Promille-Grenze, die Reform des Bußgeldkataloges mit neuer Punktetabelle sowie das Fahreignungsregister, das frühere Verkehrszentralregister, sind weitere Beispiele.

Welche Fahrzeuge benötigen keinen Führerschein?

Keine Fahrerlaubnis benötigt man für das Fahren von sogenannten erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen, wie Mofas und bestimmte Zug- und Arbeitsmaschinen, obwohl es sich hier um motorgetriebene Fahrzeuge handelt. Selbstverständlich ist auch das Fahren von Fahrrädern ohne Führerschein erlaubt. § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnis-Verordnung, gibt Auskunft über Bedingungen und Voraussetzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.

Warum gibt es eine Führerschein-Probezeit?

Statistisch gesehen sind Fahranfänger besonders häufig in Verkehrsunfälle verwickelt - manchmal auch mit tödlichem Ausgang. Mit den beschlossenen Probezeitmaßnahmen, im unmittelbaren Anschluss an den Führerscheinerwerb, soll dieses Risiko verringert werden. Während dieser Zeit steht ein Fahranfänger deshalb unter besonderer Beobachtung. Grundsätzlich gelten für Fahranfänger dieselben Regeln wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Die Besonderheit besteht nicht etwa aus abgeschwächten, sondern aus zusätzlichen Strafen bei Zuwiderhandlungen.

Auswirkungen einzelner Verkehrsdelikte während der Probezeit

Unterschiedliche Verkehrsstraftaten während der Probezeit haben unterschiedliche Auswirkungen. Sie können in zwei Kategorien unterteilt werden:
  • weniger schwere Verkehrsdelikte: Das Telefonieren am Steuer mit einem Handy ohne geeignete Freisprecheinrichtung, oder bei erheblicher Sichtbehinderung, wie z.B. Nebel, ohne Licht fahren gehört in diese Rubrik. Ebenso, wenn die Ausrüstung des Kfz nicht an die Witterungsverhältnisse angepasst wurde und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, wie etwa Winterreifen im Winter. Auch das Nichtbeachten eines Stopp-Schildes, oder ein liegengebliebenes Fahrzeug nicht abgesichert einfach zurücklassen, gehört in diese Kategorie.
  • schwere Verkehrsdelikte: Wird eine rote Ampel missachtet oder die Vorfahrt genommen, so gehört dies nicht mehr zu leichten Regelüberschreitungen. Das gilt auch für das Überholen im Überholverbot. Noch gravierender ist dann Unfallflucht, die Nötigung anderer Verkehrsteilnehmer und natürlich die fahrlässige Tötung oder Körperverletzung. Auch Alkohol am Steuer und unterlassene Hilfeleistung werden als schwere Verkehrsdelikte eingestuft. Ebenso das Fahren mit einem unversicherten Kraftfahrzeug sowie das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h.

Drohende Konsequenzen in der Probezeit

Zwei weniger schwere Verkehrsstraftaten oder ein schwerwiegender Verkehrsverstoß führen zu einer Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre. Zudem muss der Straffällige ein Aufbauseminar besuchen und manchmal auch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nachweisen können. Dies wird im jeweiligen Einzelfall entschieden. Wer die auferlegten Strafen ablehnt oder versäumt, dem wird der Führerschein entzogen. Dieser droht auch, wenn trotz des Besuchs der angeordneten Seminare erneut Verkehrsverstöße begangen werden.

Führerscheinentzug oder Fahrerlaubnisentzug

Kleinere Verstöße werden meist lediglich mit Bußgeld geahndet. Größere Verstöße gegen das Verkehrsrecht werden nach einem Punktesystem sanktioniert und im Fahreignungsregister in Flensburg geführt. Einem Fahrerlaubnisinhaber, der es auf mehr als acht Strafpunkte bringt, wird in der Regel ein Fahrverbot erteilt. Angesammelte Punkte können durch Verjährung oder durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungs-Seminars abgebaut werden. Grundlegend muss unterschieden werden zwischen dem Führerscheinentzug und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Der Führerscheinentzug unterliegt dem Verwaltungs- bzw. dem Strafrecht. Bei einem Führerscheinentzug, respektive Fahrverbot, wird der Führerschein für eine gewisse Zeit entzogen. Während dieser Zeit des Fahrverbots nimmt die Behörde den Führerschein in Verwahrung. Der Führerscheininhaber darf in der gesamten Zeit des Fahrverbotes kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr fahren, nicht einmal ein Mofa. Alle motorgetriebenen Fahrzeuge sind ihm untersagt, dies gilt auch für Elektrofahrzeuge. Als Verkehrsmittel bleibt einzig das Fahrrad. Das Fahrverbot ist eine Zeitstrafe, deren Ende absehbar ist. Die Fahrerlaubnis an sich bleibt jedoch auch während des Fahrverbotes erhalten. Wird hingegen die Fahrerlaubnis entzogen, verliert man die staatliche Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen an sich. Lediglich das Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, wie Mofas oder E-Scooter, ist dann gestattet. Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, bekommt man sie nach Ablauf der Sperrfrist nicht etwa automatisch zurück. Sie muss neu beantragt werden. Die dafür zuständige Behörde überprüft dann vor Neuerteilung, ob die Fahreignung gegeben ist. Das geschieht durch eine Fahrerlaubnisprüfung oder einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung). Dieser behördlich angeordnete Verlust der Fahrerlaubnis hat nicht selten auch berufliche Konsequenzen, denn für viele Berufe sind Führerschein und Fahrerlaubnis eine Voraussetzung. Die Fahrerlaubnis wird aber nur bei schwerwiegenden Verstößen entzogen, wie etwa Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrten, unterlassene Hilfeleistung usw. Nach Ablauf einer Sperrfrist kann sie neu erworben werden. Nur in extremen Fällen kann auch eine Sperre auf Lebenszeit verhängt werden.

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das StVG (Straßenverkehrsgesetz) führt unter § 21 die Folgen für das Fahren ohne Fahrerlaubnis auf. Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, sei sie auf Zeit entzogen oder niemals vorhanden gewesen, begeht nach deutschem Recht eine Straftat und hat als Konsequenz mit einer Geldstrafe sowie auch einer Haftstrafe bis zu einem Jahr zu rechnen.

Der EU-Führerschein

Den EU-Führerschein gibt es seit 1999 in Deutschland. Er ist in nicht nur in allen EU-Ländern gültig sondern auch in Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und in Island. Bis 2033 sind jedoch auch noch alle alten Führerscheinmodelle gültig, egal ob grau, rosa oder im Scheckkartenformat. Vorausgesetzt wird eine gute Lesbarkeit aller Daten und der Führerschein darf keiner Befristung unterliegen. Seit der Führerscheinreform Anfang 2013 haben Führerscheine nun eine begrenzte Lebensdauer von 15 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Führerschein zu erneuern. Das gilt jedoch nur für das Führerschein-Dokument, nicht für die einmal erworbene Fahrerlaubnis. Hierfür ist jedoch weder eine Gesundheitsprüfung zu absolvieren, noch eine neue Fahrprüfung zu bestehen. Lediglich das Dokument selbst und das Lichtbild müssen erneuert werden. Verabsäumt man diese Erneuerung riskiert man ein Verwarngeld. Ist man im Besitz eines Führerscheines der vor dem 19. Januar 2013 erstellt wurde, so muss dieser, lt. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1), bis spätestens 19. Januar 2033 gegen einen EU-Führerschein ersetzt werden. Wegen der Masse an umzutauschenden Dokumenten wurde ein Stufenplan für den Umtausch der Führerscheine erstellt. Eine Umtauschtabelle gibt Auskunft über Fristen je nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr. Die jeweilige Antragstellung seines neuen Führerscheindokumentes erfolgt an der zuständigen Führerscheinstelle im Einwohnermeldeamt seines Hauptwohnsitzes. Grund für die Einführung des EU-Führerscheins ist seine leichtere Lesbarkeit für alle Polizisten innerhalb der Europäischen Union. Diese mussten nämlich vor der Führerscheinreform in der Lage sein 110 europäische Führerscheine nicht nur zu unterscheiden sondern auch auf deren Echtheit zu überprüfen. Inzwischen ist der „harmonisierte“ Führerschein auch EU-weit anerkannt, mitsamt den auf der Rückseite aufgedruckten Fahrzeugklassen. Auch sie wurden harmonisiert. Nur für den Erwerb des Führerscheins gelten europaweit noch unterschiedliche Anforderungen.

Bei Entzug der Fahrerlaubnis: EU-Führerschein im Ausland möglich?

Es ist keine gute Idee, deutsche Auflagen zu umgehen und den EU-Führerschein einfach im Ausland neu zu beantragen, weil man ihn in Deutschland, etwa wegen Trunkenheit am Steuer, entzogen bekam.
  • Wer im europäischen Ausland einen Führerschein machen möchte, muss dort mindestens 185 Tage gemeldet gewesen sein.
  • Selbst wenn während eines inländischen Fahrverbots ein EU-Führerschein im europäischen Ausland erworben werden kann, wird das von den inländischen Behörden schnell bemerkt. Außerdem stellt die Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis während der Sperrfrist den Straftatbestand "Fahren ohne Fahrerlaubnis" dar.
  • Wer vor der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eine MPU ablegen muss, kann dieser Prüfung auch nicht durch Erwerb eines EU-Führerscheins umgehen. Die Behörde wird den im Ausland erworbenen Führerschein entziehen und weiterhin eine MPU verlangen.

Führerscheine aus dem Ausland und Lernführerscheine in Deutschland gültig?

EU Bürger sowie EWR-Bürger mit bereits gültiger Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums müssen ihren Führerschein nicht umschreiben lassen, er ist in Deutschland voll gültig. Für Drittstaatsangehörige mit gültigem ausländischem Führerschein gilt folgendes. Der nationale gültige Führerschein berechtigt auch in Deutschland zum Führen eines Kfz der im Führerschein ausgewiesenen Klassen. Die nationale Fahrerlaubnis ist mitzuführen, ein Internationaler Führerschein oder eine Übersetzung des Dokumentes ist notwendig. Bei längeren Aufenthalten in Deutschland wird der Führerschein nach Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Deutschland noch maximal sechs Monate lang anerkannt. Während dieser Zeit muss der Führerschein in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden. Für die Umschreibung muss der Antragsteller einige Voraussetzungen erfüllen wie etwa das Vorweisen seines gültigen Originalführerscheines. Einen Lernführerschein, wie in manchen ausländischen Staaten möglich, gibt es in Deutschland nicht. Sie werden in der Bundesrepublik auch nicht als Fahrberechtigung anerkannt.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht

Lassen Sie sich nicht von Komplettangeboten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis, meist aus dem osteuropäischen Ausland, locken. Am Ende ist nicht nur das Geld weg, es folgt obendrein auch eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung! Sollten Sie also von einem Fahrverbot oder einem Führerscheinentzug mit oder ohne MPU-Auflage bedroht sein, wenden Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht. Er kann Ihnen auch alle individuellen Fragen zum Thema EU-Führerschein beantworten. Verkehrsdelikte, wie eine abgelaufene Parkuhr, haben keine besondere Auswirkung. Sie fallen in den Bereich der Ordnungswidrigkeit. Das bedeutet, man hat sich zwar rechtswidrig verhalten, sich aber nicht strafbar gemacht. Selbstverständlich müssen die auferlegten Gebühren trotzdem vollständig und fristgerecht gezahlt werden. Manchmal benötigt man als Fahranfänger einfach nochmals die umfassende rechtliche Beratung, welche Konsequenzen Verkehrsdelikte tatsächlich nach sich ziehen können. Auch hier kann ein Anwalt für Verkehrsrecht Auskunft geben. Für manche Menschen sind Fahrerlaubnis und Führerschein existenziell wichtig. Droht ihnen ein Führerscheinentzug, müssen sie um ihre Anstellung fürchten. In diesen Fällen ist es dringend anzuraten einen Anwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen, am besten noch bevor die Behörden klare Tatsachen schaffen. Bei allen Fragen und Problemen wenden Sie sich am besten an einen ausgewiesenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht. Diesen finden Sie ganz bequem durch Eingabe Ihres Ortes / Stadtteils in die obige Suchmaske.
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