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Normenkontrollverfahren: Was ist das?

Letzte Aktualisierung am 05.04.2017 / Lesedauer ca. 1 Minute
Was ist eigentlich ein Normenkontrollverfahren? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wer kann einen Antrag auf ein Normenkontrollverfahren stellen?

Was ist ein Normenkontrollverfahren?

Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens wird die Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit höherrangigem Recht geprüft. Das heißt Landesrecht muss mit Bundesrecht und Bundesrecht muss mit der Verfassung vereinbar sein. Mit einem Normenkontrollverfahren wird damit sichergestellt, dass es keine ungültigen Rechtsnomen in deutschen Gesetzen gibt. Hier spricht man auch von einer abstrakten Normenkontrolle im Gegensatz zur konkreten Normenkontrolle, die nur auf Antrag eines Gerichts erfolgt, welches die Überprüfung einer Rechtsnorm im Hinblick auf einen konkreten Fall für erforderlich hält. Es werden aber nicht nur Gesetze, sondern auch Rechtsverordnungen und Satzungen, wie etwa Bebauungspläne, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft.

Wie läuft ein Normenkontrollverfahren ab?

Das Normenkontrollverfahren ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Es wird durch einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht angestoßen. Der Antragsteller hält entweder eine bestimmte Rechtsnorm für verfassungswidrig oder möchte die Gültigkeit einer für ungültig erklärten Rechtsnorm bestätigt haben. Der Antrag steht nicht mit einem Rechtsstreit in Verbindung oder erfolgt aus persönlicher Betroffenheit. Das Bundesverfassungsgericht führt dann eine umfangreiche Prüfung der Norm – auch hinsichtlich der Kompetenzen von Bund und Ländern – durch. Es gibt keine Frist für einen Normenkontrollantrag. Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Erkenntnis, dass eine Rechtsnorm gegen höherrangiges Recht verstößt, wird sie für nichtig erklärt.

Wer kann einen Antrag auf ein Normenkontrollverfahren stellen?

Bürger können keinen Antrag auf ein Normenkontrollverfahren stellen. Dies ist nur der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einem Zusammenschluss von mindestens einem Viertel der Bundestagsabgeordneten möglich.
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