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Informationen zum Opferrecht

Letzte Aktualisierung am 06.11.2020 / Lesedauer ca. 8 Minuten

Opferhilfe, Opferschutz und Opferrecht

Wendet ein Täter vorsätzlich tätliche Gewalt gegen eine andere Person an, so begeht er damit eine Gewalttat. Auch vorsätzliche Vergiftung, Sexualstraftaten, Brandstiftung oder Sprengstoffanschläge sind Gewalttaten. In Deutschland wird den Opfern einer Gewalttat Hilfe von mehreren Seiten angeboten. Psychische Unterstützung und Begleitung ist überwiegend ehrenamtlich organisiert. Der Weiße Ring etwa bietet, neben menschlichem Beistand, auch die Betreuung während eines Strafverfahrens oder berät im Umgang mit Behörden. Diverse Stiftungen bieten eine ähnliche Art der Opferhilfe an. Mit dem Opferrecht soll das Opfer einer Straftat bei Strafverfahren explizit dem Täter gegenüber gestärkt werden. Opferschutz bieten auch fachkundige Rechtsanwälte indem sie den Opfern von Straftaten helfen ihre Rechte durchzusetzen.

Opferrecht im Einzelnen

Zentrale Elemente des Opferrechts sind das Opferschutzgesetz, das Zeugenschutzgesetz und das Opferrechtsreformgesetz. Das Zeugenschutzgesetz besagt, dass Zeugen, die sich durch ihre Aussage erheblich in Gefahr brächten, besonderen Schutz genießen. Auch die Nebenklage ist ein weiteres Mittel von Opfern, ihren Einfluss bereits im Ermittlungsverfahren zu erhöhen. Die Nebenklage kann u.a. bei folgenden Strafvorwürfen in Anspruch genommen werden: Geiselnahme, Körperverletzung, Beleidigung und Verleumdung sowie bei Straftaten wie Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch. Als Nebenkläger haben Sie u.a. das Recht, entsprechende Anträge einzureichen. Außerdem haben Sie ein Anhörungsrecht. Ist die Straftat besonders schwerwiegend, dürfen Sie als Opfer einen so genannten Opferanwalt beauftragen. Er wird Ihre Position im Prozess stärken. Dieser Opferanwalt ist für Sie kostenfrei. Da für eine geschädigte Person und seine Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld eigentlich das Zivilgericht zuständig ist, müsste das Opfer, die bei einer Klage anfallenden Kosten ersteinmal selbst tragen. Es gibt hier die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens, welches in vielen Fällen angewandt werden kann. Durch dieses Verfahren wird es dem Opfer ermöglicht, per Antrag, seine zivilrechtliche Ansprüche dem Täter gegenüber bereits im Strafverfahren geltend zu machen.

Wiedergutmachung

§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung StGB Bei der Schadenswiedergutmachung, in Form eines Geldausgleichs zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten, wird zwischen den Parteien eine Vereinbarung ausgehandelt. In aller Regel geht es um mindere Delikte, also Sachbeschädigung, Betrügereien, Diebstahl etc. Es muss dabei aber nicht zu einem persönlichen Kontakt zwischen beiden Parteien kommen. Zunächst wird der objektiv entstandene Schaden ermittelt, dann kann die Vereinbarung zwischen Täter und Opfer ausgearbeitet werden. Als Vermittler stehen soziale Organisationen oder anwaltliche Schlichtungsstellen zur Verfügung. Es gibt so genannte Opferfonds, die Entschädigungszahlungen an die Opfer von Straftaten bei Zahlungsunfähigkeit des Täters vorstrecken. Der Beschuldigte kann die Rückzahlung dann in kleinen Schritten vornehmen. Dies gilt insbesondere für jugendliche Straftäter. Das Jugendgericht kann durch eine Wiedergutmachungsauflage anweisen, dass der jugendliche Beschuldigte sich um die Wiedergutmachung eines zivilrechtlichen Schadens zu bemühen hat. Einem Täter wird es bei der Schadenswiedergutmachung nicht unbedingt leicht gemacht. Das Gesetz verlangt (§46a StGb) von ihm "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht". Was bedeutet, dass er sich auf keinen Fall von der Strafe "freikaufen" können soll.

Vorteile der Schadenswiedergutmachung

Als Schadenswiedergutmachung stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung (Zahlung an die Staatskasse, an eine gemeinnützige Organisation, die Ableistung gemeinnütziger Arbeiten oder eben die Schadenswiedergutmachung mit einer Geldleistung an das Opfer). Stellt die Justiz das Verfahren unter Auflagen ein, kommt es nicht zur Eröffnung einer Hauptverhandlung. Diese Möglichkeit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, z.B. darf es sich nicht um ein Verbrechen handeln, sondern nur um ein Vergehen. Ist für eine Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen, handelt es sich um ein Verbrechen. In diesem Fall fällt eine Einstellung unter Auflagen aus. Bei einer Verfahrenseinstellung wird die Schuldfrage nicht beantwortet und der Beschuldigte gilt weiterhin als unschuldig. Es erfolgt daher auch kein Eintrag im Bundeszentralregister. Die Kosten des Verfahrens, welche der Beschuldigte zu tragen hat, werden durch die Verfahrenseinstellung wesentlich niedriger. Die Kosten für seinen eigenen Verteidiger bleiben jedoch.

Opferentschädigung

Hier besteht die Wiedergutmachung einer Gewalttat aus Geldzahlungen, die der Täter dem Opfer zukommen lässt. Das sind im Wesentlichen Kosten aufgrund von Gesundheitsschäden, welche das Opfer als Folge des Tatereignisses zu erleiden hat. Im Anschluss an den Strafprozess muss der Täter für alle diesbezüglich notwendigen Maßnahmen, wie Rehabilitation oder auch Umschulung aufgrund bleibender Schäden, aufkommen. Auch die Übernahme von Rentenzahlungen fällt darunter. Materieller Schadensersatz bedeutet natürlich auch die Rückgabe von Diebesgut.

Täter-Opfer-Ausgleich

Anders als bei der Opferentschädigung ist beim Täter-Opfer-Ausgleich der Schadensausgleich vorwiegend immateriell. Die Konfliktbereinigung steht im Vordergrund. Ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) kann nur dann stattfinden, wenn beide Parteien es wollen. Es besteht weder Zwang noch Vorschrift. Bestimmte schwere Straftaten gelten nicht als TOA-fähig. Da es bei Täter und Opfer die Bereitschaft zur Aussöhnung voraussetzt, eignet sich der Ausgleich eher für leichtere Delikte und Affekthandlungen wie Körperverletzung. Angeregt wird ein TOA in der Regel von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Anwälten von Täter oder Opfer. Unabdingbar für einen TOA ist die Freiwilligkeit der Parteien. Manche Täter sind zur Reue nicht bereit; für manche Opfer kommt ein neuerlicher Kontakt mit dem Täter unter keinen Umständen in Frage. Ist eine Partei nicht zu einem TOA bereit, so ist ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht möglich. Sind jedoch beide grundsätzlich bereit sich auf einen TOA einzulassen, so findet ein Ausgleichsgespräch statt. Zu diesem darf das Opfer eine Begleitperson mitnehmen. Es wird vor einer unparteiischen Schlichtungsstelle (ein Schlichter ist anwesend) stattfinden, nicht vor Gericht. Kommt es zu einer Vereinbarung von Ausgleichsleistungen, wird sie wird für beide Seiten als verbindlich angesehen. Das Ergebnis der Verhandlung wird der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Es ist allein Sache der Justiz, dieses Ergebnis zu bewerten. Sie wird nun entscheiden, wie das Strafverfahren weitergeführt wird. Das Ergebnis ist offen. Der TOA kann eine Strafmilderung bewirken oder zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Das Gericht bemisst das Strafmaß auch an den ernsthaften Bemühungen des Täters einen Ausgleich mit dem Verletzten zu finden. Kann er durch diese Bemühungen seine Tat ganz oder überwiegend wieder gutmachen, oder war ernsthaft um deren Wiedergutmachung bemüht, wird das Gericht dies in seinem Urteil strafmildernd anerkennen. Die Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung müssen jedoch eine erhebliche persönliche Leistung oder Verzicht des Täters erkennen lassen. Bietet sich ein TOA an, so wird er sowohl von Verteidiger als auch Opferanwälten in der Regel empfohlen. Dem Opfer bietet ein TOA eine gewisse Aufarbeitung und Bewältigung des ihm geschehenen Unrechts. Durch das Gespräch bekommt das Opfer die Möglichkeit dem Täter im Gespräch die Folgen seiner Tat aufzuzeigen. Ein weiterer Vorteil ist der meist schnellere Erhalt von Ausgleichszahlungen und Schmerzensgeld als auf zivilrechtlichem Wege.

TOA im Jugendstrafverfahren

Der Täter-Opfer-Ausgleich wird auch bei jugendlichen Straftätern angewandt. Das Jugendstrafrecht hat generell das erzieherische Element im Vordergrund, nicht das strafende. Deshalb passt hier der TOA besonders gut. Der Täter muss sich entschuldigen und, etwa bei Körperverletzung, dem Opfer während seiner Genesung durch Botengänge wie Einkaufen, helfen. Dadurch soll der Täter verstehen, welche Auswirkungen seine Tat, z.B. Schmerzen und Einschränkungen, nach sich gezogen hat und dies bereuen. Der TOA im Jugendstrafverfahren richtet sich an Heranwachsende zwischen 14 und 20 Jahren. Wird ein TOA bereits von der Jugendgerichtshilfe (JGH) als Diversion angeregt, so kann ein Gerichtsprozess vermieden werden. Ansonsten wird gegebenenfalls ein TOA im Jugendstrafrecht in aller Regel vom Richter als erzieherische Maßnahme angewiesen lt. § 10 Abs. 1 Ziff. 7 JGG (Jugendgerichtsgesetz).

Gewaltschutzrecht bei häuslicher Gewalt

Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen, besser bekannt als Gewaltschutzgesetz oder kurz GewSchG, gibt es seit Januar 2002. Es gilt für alle Personen, in einem privaten Haushalt, also Ehemann, Ehefrau, Lebenspartner, Kinder oder sonstige Familienmitglieder. Voraussetzung ist, dass das Opfer einen entsprechenden Antrag stellt. Die §§ 1 - 4 GewSchG regeln den Schutz vor häuslicher Gewalt und Nachstellungen. Vor Verletzungen geschützt wird dabei sowohl der Körper als auch die Gesundheit und die Freiheit einer jeden von häuslicher Gewalt bedrohten Person. Neben häuslicher Gewalt bezieht das Gesetz damit auch ausdrücklich den Schutz vor Belästigung und Stalking mit ein. Um dies zu erreichen kann einem Täter per Gesetz angeordnet werden, dass er es unterlässt die Wohnung des Opfers zu betreten, sowie auch sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten. Dies gilt auch für andere Orte, welche die verletzte Person regelmäßig aufsucht. Das Gericht kann dem Tätet untersagen Verbindung (Fernkommunikationsmitteln eingeschlossen) zu dieser Person aufzunehmen oder ein Zusammentreffen bewußt herbeizuführen. Dies wird durch bestimmte Auflagen, wie z.B. ein Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot oder auch ein Näherungsverbot angeordnet. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann der Täter auch der gemeinsamen Mietwohnung verwiesen werden. Wer Gewalt ausübt muss gehen, das Opfer bleibt. Vor 2002 musste das Opfer in den meisten Fällen aus der gemeinsamen Wohnung flüchten, um sich wieder sicher fühlen zu können. Nun ist es der Täter der die Wohnung verlassen muss. Ganz unerheblich ist hierbei, wem die Wohnung oder das Haus gehört. Allerdings gibt es Fristen wie lange der Täter aus der gemeinsamen Wohnung ausgeschlossen werden kann. Während dieser Zeit kann die verletzte Person sich eine neue Unterkunft suchen. Gelingt dies jedoch nicht, so kann eine Fristverlängerung verlangt werden. Verstößt der Täter gegen diese Schutzmaßnahmen, kann ihm eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr drohen.

Die Kosten

Generell muss der verurteilte Täter auch für die Anwaltskosten der Opfervertretung aufkommen. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. bei Minderjährigkeit oder Mittellosigkeit des Täters. Deshalb stehen dem Kläger noch andere mögliche Wege offen. Hierzu gehört auch der Antrag auf Kostenübernahme durch den Staat, die Prozesskostenhilfe. Ebenso finden sich zahlreiche Hilfsangebote von Stiftungen wie z.B. dem Weißen Ring. Durch ihre finanzielle Unterstützung können sie Lücken im Entschädigungsrecht oder bei Prozess- oder Beratungskosten schließen helfen.

Die Opfervertretung durch einen Anwalt

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, hat mit den Folgen zu kämpfen. Viele Menschen, die mit einem Verbrechen konfrontiert waren, trauen sich nicht Hilfe zu beanspruchen. Es gibt jedoch zahlreiche gute Gründe sich als Opfer in einem Strafprozess von einem Anwalt begleiten und vertreten zu lassen. Ist Ihnen Gewalt widerfahren bzw. werden Sie belästigt, sollten Sie sich schnellstmöglich einem Anwalt in einem vertraulichen Gespräch anvertrauen. Auf seine Diskretion bzw. Verschwiegenheit können Sie sich in jedem Fall verlassen. Er wird alles daransetzen, damit Ihre Interessen gegenüber Täter, Polizei und Gericht optimal wahrgenommen werden und Sie sich wieder absolut sicher fühlen können. Ein Anwalt kann weitergehende Rechte im Interesse seines Mandanten wahrnehmen. Allen voran die Akteneinsicht - der Anwalt des Opfers darf diese uneingeschränkt wahrnehmen. Er darf außerdem bei allen Vernehmungen bzw. Verhören durch Staatsanwaltschaft oder Gericht zugegen sein, wenn sein Mandant als Zeuge gehört wird. Im Verfahren wird die Verteidigung des Täters in aller Regel versuchen, das Opfer zu verunsichern oder die Sicherheit seiner Aussagen zu erschüttern. Der Anwalt darf dann - und das wird häufig in seiner Wichtigkeit und in seinen Auswirkungen unterschätzt - Fragen zurückweisen, die an das Opfer gestellt werden. Zweifellos ist ein solches Eingreifen eine wichtige sachliche und psychologische Unterstützung, die der Anwalt seinem Mandanten bieten kann. Auch Auskünfte über die Einstellung und den Ausgang des Verfahrens, über Weisungen an den Täter, Kontakt zu vermeiden, über Haftveränderungen oder Vollzugslockerungen für verurteilte Täter kann ein Anwalt einholen. Auch der Täter hat Rechte. Deshalb wird immer auch geprüft, ob die Auskünfte an das Opfer schutzwürdige Interessen des Beschuldigten verletzen könnten.

Nehmen Sie Ihr Recht als Nebenkläger wahr

Entscheidend wichtig ist das Einschalten eines Anwalts, wenn das Opfer im Verfahren als Nebenkläger auftreten will. Opfer bestimmter (schwerer) Straftaten haben das Recht, sich einem Strafverfahren, in dem sie normalerweise nur als Zeuge auftreten würden, als Nebenkläger anzuschließen. Die Straftat muss "nebenklagefähig" sein. Nebenklagefähig sind z.B. Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit usw. In jedem Fall entscheidet das Gericht über die Zulassung einer Nebenklage. Für den Zeugen bzw. das Opfer im Strafprozess bedeutet dies, dass man nicht mehr nur auf seine Zeugenfunktion reduziert ist, sondern jetzt auch aktiv in das Prozessgeschehen eingreifen kann. Hierbei besitzt man eine Reihe eigener Rechte wie z.B. die ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung, die Befragung des Täters und der Zeugen, das Stellen von Beweisanträgen sowie ein späteres Angreifen des Urteils mit Rechtsmitteln. Nebenkläger können also "in Berufung" gehen. Zwar herrscht für die Nebenklage kein Anwaltszwang und das Opfer könnte sich selbst vertreten, doch sollte man sich unbedingt überlegen, die Opfervertretung in der Nebenklage einem Anwalt anzuvertrauen, denn das Thema ist heikel und umfangreich. Beauftragen Sie einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht mit der Opfervertretung, wenn Sie in einem Strafprozess als Zeuge oder Nebenkläger auftreten.
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