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Mit einer neuen Entscheidung hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtssprechung die Rechte von Mitgliedern nichtehelicher Lebensgemeinschaften, aber auch von sonstigen Personen wie Familienmitgliedern o. ä., die „gemeinschaftliche Projekte“ getätigt haben, gestärkt.




