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Die Energiesparverordnung bedient Umweltschutzziele

Letzte Aktualisierung am 2016-08-02 / Lesedauer ca. 2 Minuten
Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) gehört zum Energierecht, trat in ihrer ersten Fassung im Jahr 2002 in Kraft und wurde seither mehrfach novelliert. Der Begriff Energiesparverordnung ist allgemein gebräuchlicher.

Ziel der EnEV

Das Ziel der EnEV ist Energieeffizienz: Die Verordnung soll dazu beitragen, den Gebäudebestand in der Bundesrepublik Deutschland (möglichst) klimaneutral zu machen. Denn immerhin entfallen nahezu 40 Prozent des Energiebedarfs und ca. 60 Prozent der CO2-Emissionen in der Bundesrepublik auf den Wärmebedarf von Gebäuden.

Nicht alle Gebäude sind von der Energiesparverordnung betroffen

Die Vorgaben der Energieeinsparverordnung beziehen sich auf alle Wohngebäude, Bürogebäude und manche Arten von Betriebsgebäuden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Für denkmalgeschützte Gebäude gelten die Vorschriften der EnEV zwar auch, allerdings wird der Denkmalschutz als vorrangig bewertet. Im Klartext: Die Anforderungen der EnEV sind nur soweit anzuwenden, wie sie mit den Denkmalschutzzielen zu vereinbaren sind. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebsgebäude, sofern sie offen gehalten werden müssen oder zur Tierhaltung gedacht sind, Gewächshäuser, unterirdische Bauwerke etc.

Welche Maßnahmen für welches Haus?

Wo die Energieeinsparverordnung greift, schreibt sie Bauherren von Neubauten strenge Energie-Verbrauchsgrenzen und Wärmedämmungsmaßnahmen vor. Entscheidend ist der so genannte Primärenergiebedarf. Er darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Bauherren sind also gut beraten, kundige Handwerker zu beauftragen und sich aktuell zu informieren. Bei Altbauten ("Bestandsgebäuden") sind, bzw. waren nach den alten EnEV-Vorschriften, Besitzer betroffener Immobilien verpflichtet, energiesparende Modernisierungs-Maßnahmen ("Nachrüstpflicht") an ihren Gebäuden zu ergreifen, z.B.:
  • Austausch alter Heizungen gegen moderne
  • Dämmung von Warmwasserleitungen
  • Dach- oder Geschossdeckendämmung (die obersten Geschossdecken müssen gedämmt werden).
Da sich die Bestimmungen hier wiederholt geändert haben bzw. zunächst erlassene Vorgaben wieder zurückgenommen wurden (wie z.B. die Abschaffung elektrischer Nachtspeichergeräte) empfiehlt sich immer der fachliche Rat eines Anwaltes für Energierecht oder eines Energieberaters.

Energieausweis - Energiepass

Um die Konformität mit der EnEV nachzuweisen, wurde der so genannte "Energieausweis" eingeführt. Er bewertet ein Gebäude energetisch, gibt also Auskunft über seine Energieeffizienz. Käufer, Mieter oder Pächter können vom Gebäudebesitzer das Vorzeigen des Energieausweises verlangen. Den Energiepass / Energieausweis ausstellen können besonders qualifizierte Fachleute, z.B. Architekten, Bauingenieure, Energieberater etc.

Weit reichende Auswirkungen

Die Energieeinsparverordnung betrifft nicht nur Bauherren oder Hausbesitzer. Sie hat auch Auswirkungen auf Handwerker, Makler und selbst Mieter:
  • Handwerker sind verpflichtet, Bauherren bei Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen eine "Unternehmererklärung" auszuhändigen. Sie macht den Bauherrn auf die einschlägigen Vorschriften aufmerksam. Versäumt der Handwerker seine Informationspflicht, kann ihm das unter Umständen als Mangel seiner Leistung ausgelegt werden.
  • Maklern, Vermietern und Hausverkäufern schreibt die EnEV vor, dass Immobilienanzeigen in gewerblichen Medien bestimmte Pflichtangaben ("Energiekennwerte") aus dem Energieausweis enthalten müssen. Sie sollen potenzielle Mieter/Käufer in die Lage versetzen, ein Immobilien-Angebot entsprechend zu bewerten. Das Fehlen der Angaben kann mit hohen Bußgeldern bewehrt sein. Leider haben Abzocker diese Regelung auch als Geschäftsmodell für Serienabmahnungen entdeckt.
  • Mieter verpflichtet die EnEV, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Voraussetzung: Der Vermieter muss sie zuvor fristgerecht und schriftlich über geplante Maßnahmen informiert haben.

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