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Rechtliches zum Gebrauchtwagenkauf

Letzte Aktualisierung am 2017-01-23 / Lesedauer ca. 4 Minuten

Gebrauchtwagenkauf – wer trägt das Risiko bei Mängeln

Da steht er vor der Haustür, der neue Gebrauchte und glänzt. Er lässt das Automobilistenherz schneller schlagen, ein echtes Schnäppchen zudem. Doch wenn sich bereits nach kurzer Zeit Mängel bei der Anschaffung herausstellen, gerät die Anfangseuphorie ins Stocken. Schon jetzt teure Reparaturen? Das war so nicht geplant. Man wendet sich an den Verkäufer, beschwert sich. Der zeigt verständlicherweise wenig Einsehen. Die Frage ist nun, ob man als Käufer das Risiko für Reparaturen, die nach dem Kauf notwendig werden, alleine zu tragen hat - oder ob man gegen den Verkäufer (der sich ahnungslos gibt), Ansprüche geltend machen kann.

Privatkauf vs. Kauf bei einem Händler: Es gibt wichtige Unterschiede

Privatkauf Das haben die meisten schon irgendwo gehört, wissen es aber nicht genau: Ob man einen Gebrauchten bei einem Händler oder bei einem Profi kauft, ist ein wichtiger Unterschied. Privatverkäufer können eine Gewährleistung ausschließen („Haftungsausschluss“), Händler können das keinesfalls, so lange es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher / Privatmann handelt. Bei der Gewährleistung geht es stets um Sachmängel. Das Gesetz sieht einen Autohändler als Profi an, der dem Verbraucher gegenüber einen Wissensvorsprung hat, und der daher in der Lage sein müsste, einen (Sach-)Mangel zu erkennen. Von einem Privatmann kann man das nicht unbedingt verlangen, ganz gleich ob er als Käufer oder Verkäufer unterwegs ist. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dem Händler eine mindestens einjährige Gewährleistung vor, wenn er an einen Verbraucher verkauft. Bei einem Geschäft unter Profis (Händler an Händler) gilt diese Vorschrift nicht. Als Händler kommt aber nicht nur ein Autohändler infrage. Auch ein selbständiger Geschäftsmann kann als Händler gelten.

Wie lange gilt die Gewährleistung

GewährleistungEntscheidend: Die Gewährleistung des Händlers bezieht sich auf den Zeitpunkt des Verkaufs. Der Händler muss gewährleisten, dass das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer frei von Sachmängeln ist. Tritt innerhalb eines Jahres nach der Übergabe trotzdem ein Sachmangel auf, so muss der Händler nur dann eintreten, wenn es den Sachmangel bereits bei der Übergabe gegeben hat, er sich aber erst später herausstellte. Die Überlegung liegt nahe, dass ein solcher Nachweis nur schwer zu führen ist. Das ist er im Einzelfall auch, doch Verbraucherschutz ist dem Gesetzgeber wichtig: Nach geltender Rechtslage wird hier grundsätzlich vermutet, dass jeder innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe eintretende Sachmangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Wichtig: Den Nachweis, dass ein Sachmangel vorliegt, muss der Käufer führen. Nur in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ist die Beweislast umgekehrt und liegt beim Händler. Erst danach geht sie auf den Käufer über.

Tricks im Kaufvertrag

Händler können die Gewährleistung bei einem Verkauf an Verbraucher zwar nicht ausschließen, sie können sie aber im Kaufvertrag verkürzen. Das Gesetz sieht eine zweijährige Gewährleistung vor, die auf ein Jahr beschränkt werden kann (weniger geht nicht). Natürlich versuchen Autoverkäufer im Einzelfall, auch um diese Mindest-Gewährleistung herum zu kommen, üblicherweise dadurch, dass sie sich im Vertrag durch entsprechende Klauseln abzusichern versuchen („verkauft wie gesehen“). Im Normalfall werden solche Formulierungen, die auf einen völligen Ausschluss der Gewährleistung zielen, von Gerichten gekippt. Verkauft eine Privatperson ein Fahrzeug, kann diese sehr wohl jegliche Haftung ausschließen. Wichtig: Das geschieht nicht automatisch bei einem Geschäft zwischen Privatleuten. Es muss explizit im Vertrag festgeschrieben sein. Garantieaussagen von Privatleuten („Dieses Auto ist hundertprozentig in Ordnung“) sind dagegen problematisch. Wenn sie als Garantiezusage gewertet werden können, bringen sie einen Privatverkäufer möglicherweise in die Haftung, selbst dann, wenn er eine Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen hat. Privatleute haften trotz aller Ausschlüsse dann, wenn sie Mängel arglistig verschweigen, d.h., wenn sie von einem Mangel wissen, ihn aber „unterschlagen“. Das geschieht oft bei kaschierten Unfallschäden.

Sachmangel oder Verschleiß

Sachmangel oder VerschleißDas Gewährleistungsrecht bietet keine Anhaltpunkte dafür, wie zwischen einem Sachmangel und einem normalen Verschleiß zu unterscheiden ist. Spuren normalen Gebrauchs - und dazu gehört ein gewisser Verschleiß - muss der Käufer hinnehmen. Schließlich hat er kein Neufahrzeug erworben. In dieser Frage urteilen Gerichte nicht immer einheitlich. Was Sachmangel und was Verschleiß ist, entscheidet in aller Regel ein Sachverständiger.

Mängelbeseitigung und Nachbesserung

Kann innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Sachmangel nachgewiesen werden (der bereits bei Übergabe vorhanden war), so kann der Verkäufer ihn entweder beseitigen (reparieren, nachbessern) oder er kann Ersatz liefern, etwa in Form eines andern, mangelfreien Fahrzeuges. Verkäufer haben zwei Nachbesserungs-Versuche. Scheitern diese bzw. weigert sich der Verkäufer nachzubessern, kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Auch ein Rücktritt vom Vertrag ist in aller Regel möglich. Es kann erfahrungsgemäß schwierig sein, einen Gebrauchtwagenverkäufer bei einem bestehenden Mangel auf seine Gewährleistungspflicht hinzuweisen. Man wird bisweilen auf wenig Verständnis stoßen. Ein guter Anwalt, der sich im Kaufrecht auskennt, ist in dieser Situation ein unverzichtbarer Mitstreiter. Er weiß an der passenden Stelle das richtige zu tun und er verhilft Ihnen zu Ihrem Recht. Bei uns finden Sie einen Anwalt für Kaufrecht ganz einfach per Klick.
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