Kaufverträge sind nicht an eine Form gebunden. Trotzdem regelt das Gesetz, wie das Kaufen sich abzuspielen hat, und zwar im Kaufrecht. Formvollendet oder nicht, der Kaufvertrag ist dabei Herz und Kern. Zusammen mit weiteren allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln und Bestimmungen regelt das Kaufrecht, wie ein (Kauf-) Gegenstand vom Verkäufer an den Käufer übergeben wird, und welche Rechte und Pflichten beide dabei zu beachten haben usw.
Ware gegen Geld - oder was man alles kaufen kann
Kaufen kann man bewegliche Sachen (von der Briefmarke bis zum Automobil) oder Forderungen (Vollstreckungstitel, Schulden, Rechnungen). Für den Kauf von Häusern / Immobilien oder Grundstücken gelten, wegen der hohen Bedeutung des Kaufvertrages, eigene Regelungen.
Pflichten für Käufer und Verkäufer
Aus dem Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer resultieren für beide Rechte und Pflichten.
Für den Verkäufer: Er muss dem Käufer den Kaufgegenstand übergeben und ihm damit "das Eigentum an der Sache verschaffen". Die Kaufsache muss dabei frei von Mängeln sein.
Für den Käufer: Er ist durch den Kaufvertrag verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen.
Rechte des Käufers
Bei einem Kauf zwischen Privatleuten sieht das Kaufrecht andere Regelungen vor als bei einem Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher. Vom Kauf eines gebrauchten Autos bis zur Regentonne, die über das Internet erworben wird: Bei einem Privat(ver)kauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Wird ein gebrauchter Gegenstand bei einem Händler erworben, kann dieser die Gewährleistung auf maximal ein Jahr verkürzen. Hier ist dennoch Vorsicht geboten: Bei Verkäufen "im Kundenauftrag" können die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden - wie bei einem Verkauf zwischen Privatleuten. Beim Kauf neuer Gegenstände gilt immer ein zweijähriges Gewährleistungsrecht, das vom Händler nicht umgangen werden kann.
Wenn der gekaufte Gegenstand Mängel aufweist
Wenn ein gekaufter Gegenstand Mängel aufweist, hat der Käufer unterschiedliche Rechte gegenüber dem Verkäufer. Ein Mangel besteht dann, wenn der Gegenstand eine der im Vertrag zugesicherten Eigenschaften nicht hat (z.B. wenn der im Internet gekaufte Teppich nicht die angegebene Größe besitzt). Das Gewährleistungsrecht gestattet dem Käufer wenn ein Mangel vorliegt:
vom Verkauf zurückzutreten
die Nacherfüllung durch den Verkäufer (Nachbesserung, Reparatur, Umtausch)
Minderung (Reduzierung der Kaufsumme)
usw.
Wichtig: Auch der Verkäufer hat Rechte. Das Gesetz billigt ihm (im übertragenen Sinne) eine zweite Chance zu. Er darf in der Regel "nachbessern", also eventuelle Mängel beseitigen, die der verkaufte Gegenstand aufweist. Weist der gekaufte Gegenstand keinerlei Mängel auf, kann der Käufer nicht grundsätzlich einfach vom Vertrag zurücktreten. Er ist an den Vertrag gebunden, den er abgeschlossen hat - mit ein paar wenigen Ausnahmen (Internetkauf, Haustürgeschäft). Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt Kaufrecht / Vertragsrecht in Ihrer Nähe!