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Verbraucherschutz: Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen

Letzte Aktualisierung am 2020-08-20 / Lesedauer ca. 4 Minuten

Verbraucherschutz schafft Gleichheit

Ware gegen Geld - so läuft das Kaufen. Leider aber nicht immer zur Zufriedenheit des Verbrauchers. Nach einer Weile gefällt das schicke Handtäschchen nicht mehr, die elektrische Zahnbürste stottert, das Ledersofa bekommt schon in früher Jugend Risse. Unzufriedenheit macht sich breit. Was kann der Käufer / Verbraucher in einer solchen Situation tun? Was sind seine Rechte? Zunächst: Verbraucherschutzbestimmungen gibt es überhaupt nur deshalb, weil angenommen wird, dass zwischen Herstellern / Verkäufern von Waren und Verbrauchern keine Waffengleichheit besteht. Erstere sind letzteren überlegen; sie haben sowohl die besseren Informationen, als auch das breitere Fachwissen um Waren, Produkte und deren Herstellung, Dienstleistungen. Sie haben außerdem die Möglichkeit, ihre Produkte über Werbung und Marketing in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen und Kaufanreize zu setzen, gegen die sich der Verbraucher nur bedingt zur Wehr setzen kann. Zu guter Letzt haben sie das Geld des Verbrauchers meist bereits in der Tasche, wenn sich herausstellt, dass die Ware mängelbehaftet ist oder ganz anders aussieht als im Prospekt. Verbraucherschutzrechte sind unter anderem dazu gedacht, dieses Kräftegleichgewicht zu korrigieren.

Verbraucherschutzbestimmungen können kompliziert sein

VerbraucherschutzDie wichtigsten Verbraucherschutzrechte sind Gewährleistung und Garantie (zwischen beiden gibt es wichtige Unterschiede), Widerrufsrechte, Rückgabe- / Rücktrittsrechte. Sie unterscheiden sich je nach Art des Kaufes: Bei Online- und Katalogkäufen gelten andere Bestimmungen (Fernabsatzrecht) als beim Kauf über die Ladentheke. Außerdem kommt es noch darauf an, wer verkauft (ob der Verkäufer z.B. ein Privatmann oder ein Unternehmer ist). Es kann also ganz schön kompliziert werden.

Stichwort Gewährleistung

GewährleistungGewährleistung ist nicht Garantie - auch wenn die beiden Begriffe fälschlicherweise gerne synonym verwendet werden. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass die Ware / verkaufte Sache frei von Mängeln ist. Die Gewährleistungsfrist gilt volle 24 Monate lang (Vorsicht, Ausnahmen sind möglich). Treten Mängel in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf zutage, geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel bereits zum Kauf- bzw. Lieferzeitpunkt vorhanden war. Nicht der Kunde muss dann beweisen, dass die Ware mängelbehaftet war, sondern der Händler, dass sie mängelfrei war - ein kleiner aber wichtiger Unterschied. Nach Ablauf von 6 Monaten kehrt sich die Beweislast allerdings um. Die Gewährleistungsfrist kann bei Gebrauchtwaren (per AGB) oder zwischen Händler und Verbraucher (per Vereinbarung) auf 12 Monate verkürzt werden.

Stichwort Garantie

Die Garantie besteht zusätzlich zur Gewährleistung. Sie ist eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers gegenüber dem Käufer, eine Art Haltbarkeitszusage (bedeutet, dass ein Gerät z.B. garantiert für eine gewisse Zeit funktionieren wird). Wichtig: Die Garantie ändert nichts an der Gewährleistung; sie darf die gesetzlich zugesicherte Gewährleistung weder ersetzen noch schmälern.

Verbraucherschutz bei Mängeln

Die gerade gekaufte, stotternde elektrische Zahnbürste hat einen offensichtlichen Mangel. Der liegt nämlich dann vor, wenn die Ware eine der im Vertrag zugesicherten Eigenschaften nicht besitzt. Nach dem Gewährleistungsrecht kann der Käufer der Ware in diesem Fall:
  • vom Verkauf zurückzutreten (nicht bei geringen Mängeln)
  • ein neues einwandfreies Produkt verlangen (Ersatzlieferung)
  • die Nacherfüllung durch den Verkäufer verlangen (Nachbesserung, Reparatur)
  • ein Recht auf Minderung geltend machen (Reduzierung der Kaufsumme).

Widerrufsrecht

WiderrufsrechtZwischen einem Internetkauf und einem Kauf im Geschäft besteht ein kleiner aber wesentlicher Unterschied. Ist die gekaufte Ware mängelfrei (bei einem Kauf im Geschäft), kann der Käufer nicht einfach vom Vertrag zurücktreten. Er ist an den Vertrag gebunden, den er abgeschlossen hat. Beim Onlinekauf dagegen hat der Verbraucher 14 Tage lang das grundsätzliche Recht, das schicke Handtäschchen wieder zurückzugeben, also vom Verkauf zurückzutreten. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig. Das gilt auch für Käufe über das Telefon und an der Haustür (Ausnahme: speziell konfektionierte Ware). Wer das schicke Handtäschchen allerdings im Laden kauft, kann das nicht. Hier besteht kein besonderes Widerrufsrecht; eine Rückgabe / ein Umtausch wegen Nichtgefallens (also ohne Mängel) ist hier ganz allein von der Kulanz des Händlers abhängig.

Verbraucherschutz auch bei unberechtigten Forderungen eines Energieversorgers

Erhöhen sich die Kosten für Strom in einem Haushalt ohne erkennbaren Grund, muss der Energieversorger beweisen, dass der Stromkunde tatsächlich diesen erhöhten Verbrauch hatte und es keinen Fehler bei der Stromverbrauchsermittlung beim Energieversorger gab. Eine Familie verbrauchte früher rund 135 kWh Strom monatlich. Plötzlich stieg ihr Stromverbrauch laut Energieversorger auf 1.000 kWh im Monat. Die Familie konnte sich den hohen Stromverbrauch nicht erklären und weigerte sich die Stromkosten von rund 3.000 Euro zu zahlen. Das Landgericht Magdeburg (Aktenzeichen 11 O 405/16) gab den Stromkunden Recht. Es bestehe die Möglichkeit, dass es hier ein offensichtlicher Fehler bei der Stromabrechnung passiert sei. Die Familie konnte ihren Stromverbrauch nachvollziehbar darstellen. Ein Fehler in der Elektroanlage des Hauses lag auch nicht vor. Daher müsse der Energieversorger der Familie nachweisen, dass sie tatsächlich diesen hohen Strom verbraucht hat und seine Abrechnung korrekt ist.

Anwalt für Verbraucherschutz

Manchmal sieht die Ware, die man bekommt ganz anders aus, man zahlt, es wird aber nicht geliefert, der Teppich ist kleiner als im Prospekt angegeben, der Verkäufer kann darin aber keinen Mangel erkennen und so fort. Probleme beim Einkauf von Ware kennen wir alle. Zu seinem Recht zu kommen und für gutes Geld eine einwandfreie Ware, ist manchmal gar nicht so leicht. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt für Kaufrecht in Ihrer Nähe!
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