Anwälte und Kanzleien für Kaufrecht in Würzburg finden
Rechtsanwälte aus Würzburg für das rechtliche Fachgebiet Kaufrecht.
Wählen Sie schnell und einfach einen persönlichen Anwalt für Ihren Rechtsfall.
Das Kaufrecht
Für Kaufverträge muß keine besondere Form eingehalten werden. Der Kaufvertrag nach § 433 I BGB bildet die Basis des deutschen Kaufrechts. Beide Parteien haben laut BGB Rechte aber auch Pflichten. Hierbei kann der Kaufgegenstand ein bewegliches Gut, wie Möbel z.B. oder auch ein Recht wie Forderungen, Vollstreckungstitel etc., sein. Der Kauf eines Hauses bzw. einer Immobilie hat erweiterte besondere Vorgaben.
Rechte und Pflichten
Schließen Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag, entstehen beiden damit gegenseitige Rechte und Pflichten. Die Pflicht des Verkäufers ist es, dem Kunden die Ware mitsamt dem Eigentumsanspruch zu übergeben. Die Kaufsache muss dabei frei von Mängeln sein. Der Käufer hat die Verpflichtung die Ware wie vereinbart zu bezahlen. Verkauft eine Privatperson an eine andere Privatperson so unterliegen sie anderen Regelungen als Unternehmen die einen Kaufvertrag schließen. Bei einem Privatkauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Während ein Unternehmer als Verkäufer immer eine Gewährleistungspflicht von mindestens einem Jahr hat. Allerdings ist auch dies nur möglich wenn es sich um ein gebrauchtes und kein neues Produkt handelt, für diese besteht nämlich eine Mindestgewährleistungspflicht von zwei Jahren.
Die Mängelrüge
Ein Mangel an einer Sache kann z.B. eine Falschlieferung sein, oder ein verdorbener, beschädigter Artikel, oder er besitzt einfach eine zugesagte Eigenschaft nicht. Der Käufer hat nun unterschiedliche Rechte gegenüber dem Verkäufer. Er kann die Nacherfüllung durch den Verkäufer (Nachbesserung, Reparatur, Umtausch) einfordern. Oder er tritt vom Kaufvertrag zurück. Er kann auf einer Kaufpreisminderung bestehen. Als Verkäufer ist man geschützt durch eigene Rechte. So hat auch er das Recht auf Nachbesserung und Mängelbeseitigung anstelle der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Außerdem muss er die Ware nicht zurücknehmen, wenn sie fehlerfrei ist. Der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht auf Erfüllung des Vertrages zu pochen. Haustür- und Internetkäufe bilden hier aber eine Ausnahme. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.