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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 15.02.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 514 mal gelesen)

Karneval, Fasching, Fastnacht: Wo hört der närrische Spaß auf?

Karneval, Fasching, Fastnacht: Wo hört der närrische Spaß auf? © freepik - mko

Karneval, Fasching oder Fastnacht – in der fünften Jahreszeit wird in den Karnevalshochburgen von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch in Kneipen und auf der Straße gefeiert. Doch sind die Karnevalstage arbeitsfreie Feiertage? Ist Autofahren im Kostüm erlaubt? Dürfen Altweiber einfach so Krawatten abschneiden? Muss Mann zum Vaterschaftstest nach Sex an Karneval? Und wer haftet bei Unfällen im Karnevalsumzug?

Altweiber, Rosenmontag & Co - Sind die Karnevalstage gesetzliche Feiertage?


Leider nein! Bei den Karnevalstagen handelt es sich nicht um gesetzliche Feiertage und es muss ganz normal gearbeitet werden. Wer Karneval oder Fasching feiern will, muss strenggenommen Urlaub nehmen.

Krankgeschriebene Arbeitnehmer sollten sich von ihrem Arzt noch vor Rosenmontag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Ist die Praxis am Rosenmontag geschlossen, geht das zu Lasten des Arbeitnehmers, da Rosenmontag kein Feiertag ist, so das Sozialgericht Koblenz (Az. S 11 KR 128/17 ER).

Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf arbeitsfreie Karnevalstage?


Viele Firmen in den Karnevalshochburgen geben ihren Beschäftigten an Altweiber und Rosenmontag frei. Daraus kann sich für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf freie Karnevalstage ergeben, wenn dies im Unternehmen seit Jahren vorbehaltslos so gemacht wird und damit eine betriebliche Übung vorliegt. Wird seit Jahren im Unternehmen am Rosenmontag dienstfrei gegeben und soll diese betriebliche Übung abgeschafft werden, bedarf es dafür der Beteiligung des Personalrats, so das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 62 K 19.15 PVL).

Gibt es Kostüme die verboten sind?


Kostümierung gehört zum Karneval dazu. Es gibt allerdings Kostüme, bei denen strafrechtliche Konsequenzen drohen. So ist das Tragen und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ein Strafrechtsverstoß, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Bei Kostümen, die zu freizügig sind, kann ein Bußgeld wergen Erregung öffentlichen Ärgernis verhangen werden.

Ist Autofahren im Kostüm erlaubt?


Autofahren mit Kostümierung ist grundsätzlich erlaubt, so lange das Kostüm die Fahrfähigkeit nicht einschränkt. Trotz Kostümierung muss der Autofahrer sehen und hören können. Ist das nicht gewährleistet, riskiert er bei einem Unfall seinen Versicherungsschutz.

Dürfen Altweiber einfach Krawatten abschneiden?


Das Krawattenabschneiden an Altweiber ist im Rheinland ein Brauchtum, mit dem sich der Krawattenträger an Altweiber in der Regel stillschweigend einverstanden erklärt. Außerhalb der rheinischen Provinz wird das anders gesehen: Das Amtsgericht Essen (Az. 20 C 691/87) verurteilte eine Dame zu Schadensersatz für einen von ihr abgeschnittenen Schlips.

Vaterschaftstest nach Sex an Karneval?


An den tollen Karnevalstagen geht es auch schon mal übers Schunkeln und Bützen hinaus. Entsteht beim Karnevals-Sex ungewollt ein Kind, ist nach Aschermittwoch längst nicht alles vorbei: Streitet ein in Frage kommender Vater die Vaterschaft für ein Kind ab, kann gerichtlich ein Vaterschaftstest angeordnet werden. Diesem Vaterschaftstest muss sich der Mann auch unterziehen. In der Regel erfolgt der Vaterschaftstest anhand einer Speichelprobe.

Wichtig zu wissen: Der Vaterschaftstest darf nicht heimlich gemacht werden. Wer ohne das Einverständnis des Betroffenen einen Vaterschaftstest durchführen lässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen.

Darf man Selfies und Fotos von Karnevalisten veröffentlichen?


Bei Karnevalspartys und Umzügen werden Handy-Selfies, Fotos- und Filmaufnahmen von dem bunten Karnevalstreiben gemacht. Nicht jeder Jeck möchte, dass Bilder von ihm beim Feiern veröffentlicht werden. Grundsätzlich gilt auch im Karneval das Recht am eigenen Bild. Ausnahme: Wenn das Foto Versammlungen, Aufzüge oder ähnliches zeigt und die fotografierte Person nur Teil einer Menschenmenge ist.

Wer haftet bei Unfällen im Karnevalsumzug?


Bei Karnevalsumzügen kommt es leider immer wieder zu Unfällen: Zuschauer werden mit Wurfmaterial getroffen oder werden vom Karnevalsumzug überrollt. Schadensersatz gibt es nur dann, wenn der Veranstalter des Karnevalsumzugs seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, so das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 3 U 985/13).

Zuschauern eines Karnevalsumzugs ist bekannt, dass von den Festwagen Wurfmaterial in das Publikum geworfen wird. Sie willigen mit ihrer Teilnahme am Umzug daher stillschweigend in ein naheliegendes Verletzungsrisiko ein, sagt das Amtsgericht Aachen (Az.13 C 250/05) und auch das Landgericht Trier (Az.1 S 18/01) im Fall eines Besuchers, der ein Knalltrauma aufgrund einer Kamellenkanone erlitt.

Vorsicht bei verbotswidrigem Parken an Rosenmontag!


Wer am Rosenmontag verbotswidrig sein Auto an der Strecke des Karnevalsumzugs abstellt, muss mit hohen Abschleppkosten rechnen. Selbst ein schwerbehinderter Mann, der angeblich seinen Arzt aufgesucht hat und sein Auto ins Halteverbot des Rosenmontagszugs stellte, muss die Abschleppkosten tragen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 4 K 536/09).

erstmals veröffentlicht am 20.02.2020, letzte Aktualisierung am 15.02.2023

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