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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
13.02.2026 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 1615 mal gelesen)
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Närrische Späße an Karneval, Fasching, Fastnacht: Was ist erlaubt?

Närrische Späße an Karneval, Fasching, Fastnacht: Was ist erlaubt? © freepik - mko

Ob Karneval, Fasching oder Fastnacht – sobald die „fünfte Jahreszeit“ startet, übernehmen Kostüme, Umzüge und Kamelle das Kommando. Es wird gelacht, getanzt und gefeiert. Doch so ausgelassen die Stimmung auch ist: Ganz ohne Regeln läuft das närrische Treiben nicht ab. Wo endet der Spaß und wo beginnt das Ordnungsrecht? Welche Verkleidungen können problematisch oder sogar verboten sein? Müssen Beschäftigte an den tollen Tagen arbeiten oder gibt’s automatisch frei? Und wer kommt eigentlich für Schäden auf, wenn beim Feiern etwas passiert?

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Haben Arbeitnehmer an den Karnevalstagen frei?


Leider nein! Bei Altweiber, Rosenmontag oder Aschermittwoch handelt es sich nicht um gesetzliche Feiertage und es muss ganz normal gearbeitet werden. Wer Karneval oder Fasching feiern will, muss Urlaub nehmen.
Aber: Viele Firmen in den Karnevalshochburgen geben ihren Beschäftigten an Altweiber und Rosenmontag frei. Daraus kann sich für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf freie Karnevalstage ergeben, wenn dies im Unternehmen seit Jahren vorbehaltslos so gemacht wird und damit eine betriebliche Übung vorliegt. Wird seit Jahren im Unternehmen am Rosenmontag dienstfrei gegeben und soll diese betriebliche Übung abgeschafft werden, bedarf es dafür der Beteiligung des Personalrats, so das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Az. VG 62 K 19.15 PVL).
Krankgeschriebene Arbeitnehmer sollten sich von ihrem Arzt noch vor Rosenmontag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Ist die Praxis am Rosenmontag geschlossen, geht das zu Lasten des Arbeitnehmers, da Rosenmontag kein Feiertag ist, so das Sozialgericht (SG) Koblenz (Az. S 11 KR 128/17 ER).

Welche Kostüme sind an Karneval verboten?


Kostümierung gehört zum Karneval dazu. Die meisten Kostüme sind an Karneval erlaubt. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa wenn Kostüme gegen Gesetze, Sicherheitsvorschriften oder gesellschaftliche Normen verstoßen.
Echte Polizeiuniformen, Feuerwehrkleidung oder militärische Uniformen dürfen nicht originalgetreu sein, weil sonst ein strafrechtlich relevanter Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen vorliegen kann. Kostüme, die mit echten Einsatzkräften verwechselt werden können, sind untersagt. Beim Autofahren sind Masken oder Gesichtsverhüllungen verboten. Auch das Tragen und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist ein Strafrechtsverstoß, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.
Bei Kostümen, die zu freizügig sind, kann ein Bußgeld wergen Erregung öffentlichen Ärgernis verhängt werden. Bei Verkleidungen, die rassistisch oder beleidigend wirken, drohen ebenfalls Anzeigen.

Dürfen Altweiber an Karneval Krawatten abschneiden?


Das Krawattenabschneiden an Altweiber ist im Rheinland ein Brauchtum, mit dem sich der Krawattenträger an diesem Tag in der Regel stillschweigend einverstanden erklärt. Außerhalb der rheinischen Provinz wird das anders gesehen: Das Amtsgericht (AG) Essen (Az. 20 C 691/87) verurteilte eine Dame zu Schadensersatz für einen von ihr abgeschnittenen Schlips.

Ist Autofahren im Kostüm an Karneval erlaubt?


Auch an Karneval gelten im Straßenverkehr die ganz normalen Regeln. Wer sich ans Steuer setzt, muss jederzeit sicher fahren können. Das heißt: Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit dürfen durch das Kostüm nicht beeinträchtigt sein.
Autofahren mit Kostümierung ist daher grundsätzlich erlaubt, so lange das Kostüm die Fahrfähigkeit und -sicherheit nicht einschränkt. Das bedeutet, Arme und Beine müssen beweglich sein, um uneingeschränkt Lenken, Schalten und Bremsen zu können. Das Kostüm darf auch das Gesichtsfeld nicht beeinträchtigen – Masken, die die Sicht behindern sind nicht erlaubt. Auch das Tragen einer Maske, die das Gesicht ganz oder teilweise verdeckt, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Kopfbedeckungen, die das Hörvermögen des Autofahrers einschränken, sind ebenfalls verboten.
Bei einem Unfall kann das Tragen eines einschränkenden Kostüms als Mitverschulden gewertet werden. Die Versicherung könnte die Leistung kürzen, wenn das Kostüm zur Unfallursache beigetragen hat.

Wie viel Lärm ist an Karneval erlaubt?


Grundsätzlich müssen sich auch Karnevalisten an die gesetzliche Ruhezeit von 22 Uhr bis 7 Uhr halten. An Karneval darf es aber auch schon mal lauter zu gehen. So entschied das AG Köln (Az. 532 OWI 183/96) das Anwohner an Rosenmontag nachts Lärm auf Kneipen während der gesetzlichen Ruhezeit ertragen müssen. Auch das VG Frankfurt/Main (Az. 15 G 401/99) ist der Ansicht, dass Anwohner den Lärm vom Straßenkarneval aushalten müssen, selbst wenn 70 Dezibel erreicht werden.
Wer bei einem Rosenmontagszug allerdings aufgrund des Lärms einen Tinnitus erleidet, kann kein Schmerzengeld verlangen, entschied das Landgericht (LG) Trier (Az. 1 S 18/01). Jeder wisse um den Krach bei einem Rosenmontagszug und müsse selbst Vorkehrungen treffen.

Darf man Selfies und Fotos mit Karnevalisten veröffentlichen?


Bei Karnevalspartys und Umzügen werden Handy-Selfies, Fotos- und Filmaufnahmen von dem bunten Karnevalstreiben gemacht. Nicht jeder Jeck möchte, dass Bilder von ihm beim Feiern veröffentlicht werden. Grundsätzlich gilt auch im Karneval das Recht am eigenen Bild. Ausnahme: Wenn das Foto Versammlungen, Aufzüge oder ähnliches zeigt und die fotografierte Person nur Teil einer Menschenmenge ist.

Wer haftet bei Unfällen und Schäden im Karneval?


Bützchen hier, Kamelle da und plötzlich knallt’s. Ein Sturz im Gedränge, ein Wurfgeschoss aus dem Festwagen oder ein Rempler nach dem dritten Kölsch: Wer zahlt eigentlich, wenn an Karneval etwas passiert? Auch in der „fünften Jahreszeit“ gelten die normalen Haftungsregeln. Wer jemanden schuldhaft verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt, muss grundsätzlich dafür einstehen.
Insbesondere bei Karnevalsumzügen kommt es leider immer wieder zu Unfällen: Zuschauer werden mit Wurfmaterial getroffen oder werden vom Karnevalsumzug überrollt. Schadensersatz gibt es nur dann, wenn der Veranstalter des Karnevalsumzugs seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az. 3 U 985/13).
Zuschauern eines Karnevalsumzugs ist bekannt, dass von den Festwagen Wurfmaterial in das Publikum geworfen wird. Sie willigen mit ihrer Teilnahme am Umzug daher stillschweigend in ein naheliegendes Verletzungsrisiko ein, sagt das Amtsgericht Aachen (Az.13 C 250/05) und auch das Landgericht Trier (Az.1 S 18/01) im Fall eines Besuchers, der ein Knalltrauma aufgrund einer Kamellenkanone erlitt.
Bei offiziellen Umzügen oder Veranstaltungen haftet der Veranstalter für die Sicherheit, etwa bei mangelhaften Absperrungen. Wer im Karneval auf einer Bierlache auf einer Veranstaltung ausrutscht kann dafür nicht den Veranstalter der Karnevalsfeier verantwortlich machen, entschied das OLG Köln (Az. 19 U 7/02).
Verursacht ein Karnevalist im Karnevalstrubel einen Schaden, weil er zum Beispiel einen anderen mit Bier überschüttet und dabei seine Kleidung ruiniert, haftet er persönlich. Die private Haftpflichtversicherung deckt solche Schäden aber meistens ab.
Wenn im Rheinland die Jecken losziehen, bleibt nach dem Konfettiregen oft mehr als nur gute Laune zurück. Das OLG Köln (Az. 30 U 13/24) beschäftigte sich mit der Frage, wer für die Reinigungskosten aufkommen muss, wenn eine Konfettikanone ein fremdes Grundstück mit Konfetti eindeckt. Der Fall: Ein Grundstückseigentümer klagte, nachdem ein Karnevalswagen sein Areal großflächig mit Konfettistreifen überzogen hatte. Das Gericht sprach ihm 1.430 Euro Reinigungskosten zu. Begründung: Wer eine Konfettikanone in Richtung eines fremden Grundstücks abfeuert, verletzt zumindest fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht. Die großflächige Verschmutzung gilt als Eigentumsbeeinträchtigung und kann einen Schadensersatzanspruch auslösen.

Vorsicht bei verbotswidrigem Parken an Rosenmontag!


Wer am Rosenmontag verbotswidrig sein Auto an der Strecke des Karnevalsumzugs abstellt, muss mit hohen Abschleppkosten rechnen. Selbst ein schwerbehinderter Mann, der angeblich seinen Arzt aufgesucht hat und sein Auto ins Halteverbot des Rosenmontagszugs stellte, muss die Abschleppkosten tragen, entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 536/09).

Vaterschaftstest nach Sex an Karneval?


An den tollen Karnevalstagen geht es auch schon mal übers Schunkeln und Bützen hinaus. Entsteht beim Karnevals-Sex ungewollt ein Kind, ist nach Aschermittwoch längst nicht alles vorbei: Streitet ein in Frage kommender Vater die Vaterschaft für ein Kind ab, kann gerichtlich ein Vaterschaftstest angeordnet werden. Diesem Vaterschaftstest muss sich der Mann auch unterziehen. In der Regel erfolgt der Vaterschaftstest anhand einer Speichelprobe.
Wichtig zu wissen: Der Vaterschaftstest darf nicht heimlich gemacht werden. Wer ohne das Einverständnis des Betroffenen einen Vaterschaftstest durchführen lässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen.

erstmals veröffentlicht am 20.02.2020, letzte Aktualisierung am 13.02.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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