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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
22.07.2026 (Lesedauer ca. 7 Minuten, 10565 mal gelesen)
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Spielplatz und Freizeitpark- Wer haftet bei Unfällen?

Spielplatz und Freizeitpark- Wer haftet bei Unfällen? © sem - topopt

Wer haftet, wenn beim Rutschen, Klettern, Trampolinspringen oder Achterbahnfahren etwas passiert? Welche Pflichten haben Betreiber von Spielplätzen, Indoor-Spielhallen und Freizeitparks? Wann haften Spielplatzbetreiber bei Unfällen und wann muss sich der Besucher eigenes Fehlverhalten anrechnen lassen?

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Wer haftet für die Sicherheit auf Spielplätzen, Indoor-Spielhallen oder in Freizeitparks?


Grundsätzlich muss der Betreiber eines Freizeitparks, eines Spielplatzes oder einer Indoor-Spielhalle für Sicherheit der Besucher sorgen. Betreiber eines Spielplatzes oder Freizeitpark kann ein privates Unternehmen oder bei öffentlichen Spielplätzen die Kommune sein. Dem Betreiber obliegt die sog. Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Besuchern. Das bedeutet, er muss alles ihm notwendige und zumutbare Maßnahmen unternehmen, um Unfälle und Schäden bei den Besuchern zu vermeiden. Welche Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen auf Spielplätzen, Indoor-Spielhallen und in Freizeitparks notwendig sind und wann eine Haftung des Betreibers eintritt, muss in vielen Fällen letztlich gerichtlich entschieden werden.

Bei welchen Unfällen haftet der Freizeitpark?


Salto auf einem Trampolin


Ein Besucher einer Indoor-Spielhalle hatte auf einem Trampolin einen riskanten und für ihn ungeübten Saltosprung versucht, stürzte dabei schwer und brach sich das Genick. Der Mann ist seitdem querschnittsgelähmt. Die Trampolinanlage war frei von technischen Mängeln. Trotzdem verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 20 U 175/06) den Betreiber der Indoor-Spielhalle zu einem hohen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Begründung: Es gab keine deutlichen Hinweis in der Spielhalle, die die Besucher auf die Gefahr von Saltosprüngen aufmerksam machten.

Kind in Achterbahn nicht richtig angeschnallt


Der Betreiber eines Fahrgeschäfts in einem Freizeitpark muss vor dem Start des Fahrgeschäfts darauf achten, dass Kinder ordnungsgemäß im Sitz fixiert sind. Das OLG Oldenburg (Az. 1 U 110/13) verurteilt einen Freizeitparkbetreiber zur Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld an ein geistig behindertes Kind, dass bei der Fahrt aus dem Sicherungsbügel rutschte und sich dabei schwer verletzte. Der Betreiber hatte vor Fahrtbeginn nicht mehr durch sein Personal prüfen lassen, ob alle Fahrgeschäftsbesucher ordnungsgemäß gesichert waren. Allerdings erhielten auch die Eltern eine Mitschuld, denn auch sie hatten die Fixierung des Sicherheitsbügels nicht überprüft.

Wann ist der Betreiber eines Freizeitparks nicht für einen Unfall verantwortlich?


Eingang mit Ausgang beim Karussell verwechselt


Verwechselt ein Karussellbesucher beim Verlassen des Fahrgeschäfts den Ausgang mit dem Eingang und stürzt auf diesem Grund, kann er den Karussellbetreiber nicht für den Unfall haftbar machen. Dies entschied das Landgericht (LG) Koblenz (Az. 3 O 126/19) und stellte klar, wenn Ausgang und Eingang des Karussells ausreichend beschildert sind, so dass der Betreiber nicht davon ausgehen musste, dass ein Erwachsener die beiden Zugänge nicht verwechselt, liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Boot auf Wasserbahn gerät außer Kontrolle


Eine Besucherin eines Freizeitparks konnte sich auf einer Wasserbahn aufgrund der großen Krafteinwirkung nicht mehr am Boot festhalten, sie wurde hin und her geschleudert und zog sich Frakturen und Prellungen zu. Die Boote der Wasserbahn waren mit aufgeblasenen Gummiringen umgeben, enthielten Haltegriffe, aber keine Anschnallmöglichkeiten. An zwei Stellen rasten die Boote auf der Wasserbahn steile Abhänge hinunter, weshalb die Freizeitparkbesucherin, trotz Festhalten, die Kontrolle über das Boot verlor und mit anderen Besuchern durcheinander geschmissen wurde.
Nach Ansicht des LG Köln (Az. 2 O 209/18) haftet der Freizeitparkbetreiber für diesen Unfall nicht. Die Besucherin sei auf die rasante Fahrweise der Wasserbahn hingewiesen worden. Ebenso, dass die Teilnahme eine bestimmte körperliche Verfasstheit erfordert. Zudem habe der TÜV das Sicherheitskonzept der Wasserbahn im Freizeitpark abgenommen. Anschnallgurte durften nicht montiert werden, da in diesem Fall die Gefahr des Ertrinkens zu groß wäre.

Zu wenig Luft in der Hüpfburg?


Die Luftfüllung einer Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark muss vom Betreiber regelmäßig überprüft werden. Das ist wichtig, damit Besucher beim Betreten, Hüpfen oder aussteigen aus der Hüpfburg nicht auf dem Boden landen. Dabei müssen Kinderhüpfburgen auch dem Gewicht eines Erwachsenen standhalten. Eine Frau, die ihre Kinder beim Hüpfen fotografieren wollte und dabei stürzte, hat aber keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Betreiber. Sie konnte nicht nachweisen, dass die Hüpfburg im Freizeitpark zum Zeitpunkt ihres Unfalls mit zu wenig Luft gefüllt war, entschied das OLG Koblenz (Az. 5 U 1054/12).

Kann die Haftung für Unfälle im Freizeitpark oder auf Spielplätzen ausgeschlossen werden?


Viele Freizeitparks oder Indoor-Spielhallen schließen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für Unfälle aus, die durch unsachgemäße Nutzung von Attraktionen oder durch das Verhalten des Besuchers entstehen. Solche Haftungsausschlüsse müssen jedoch klar und verständlich formuliert sein, damit sie vor Gericht Bestand haben.

Wann haftet die Kommune bei Unfällen auf öffentlichen Spielplätzen?


Bei öffentlichen Spielplätzen haftet die Kommune als Betreiberin für Unfälle, wenn diese sich aufgrund einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht ereignet haben. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört, dass die Kommune Spielplatzbesucher vor Gefahren schützt, die über das übliche Risiko einer Nutzung der Spielgeräte hinausgeht und für den Besucher nicht ohne weiteres selbst zu erkennen ist. Besonders zu berücksichtigen ist bei öffentlichen Spielplätzen, dass hier die Spielgeräte in der Regel von Kindern genutzt werden, die mögliche Gefahren unter Umständen schwerer abschätzen können. Für die Anforderungen an die Sicherheit der Spielgeräte ist daher die Einsichtsfähigkeit des jüngsten Kindes anzunehmen, dass das Spielgerät benutzt.
Zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht muss die Kommune u.a. die Spielgeräte auf den Spielplätzen regelmäßig auf Schäden und Standfestigkeit kontrollieren.
Fällt ein Kind auf einem Spielplatz von einem Balancierbalken weil sich ein Seil gelöst hat, ist das ein Haftungsfall für die Kommune. Laut LG Detmold (Az. 12 O 227/08) muss das Seil so gesichert sein, dass Dritte es nicht lösen können.
Eine Rutsche, die an den Seiten keine Absturzsicherung für kleine Kinder besitzt und zudem auf blanken Asphaltboden aufgestellt ist, entspricht nicht den Anforderungen an ein sicheres Spielgerät auf einem öffentlichen Spielplatz. Die Kommune hätte hier einen aufprallhemmenden Fallschutz unter und um die Rutsche aufbringen müssen. Da sie dies unterließ, verletzte sich ihre Verkehrssicherungspflicht, entschied der Bundesgerichtshof (Az. 190/87).
Wird ein Kind durch ein umkippendes Fußballtor auf einem Spielplatz verletzt, haftet die Kommune, wenn die Fußballtore nicht ausreichend gegen ein Umkippen gesichert waren, entschied das OLG Schleswig (Az. 11 U 71/10).

Für welche Unfälle ist die Kommune bei Unfällen auf öffentlichen Spielplätzen nicht verantwortlich?


Stürzt ein Kind auf einem öffentlichen Wasserspielplatz, muss die Kommune kein Schmerzensgeld oder weitere Behandlungskosten zahlen. Das Landgericht Lübeck (Az. 6 O 160/25) hat die Klage eines Kindes abgewiesen, das in einem öffentlichen Planschbecken im Lübecker Drägerpark ausgerutscht war und sich dabei zwei Milchzähne ausgeschlagen hatte. Die Eltern waren der Ansicht, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Boden des Wasserbeckens sei mit Algen bewachsen und deshalb besonders rutschig gewesen. Nach ihrer Auffassung hätte die Stadt den Belag beseitigen oder zumindest mit einem Schild auf die Rutschgefahr hinweisen müssen. Sie verlangten deshalb Schmerzensgeld und den Ersatz möglicher künftiger Arzt- und Behandlungskosten.
Das Gericht sah jedoch keine Pflichtverletzung der Stadt. Zwar müssen Kommunen öffentliche Spiel- und Freizeitflächen grundsätzlich so unterhalten, dass Nutzer vor vermeidbaren Gefahren geschützt werden. Sie müssen aber nicht jedes denkbare Unfallrisiko vollständig ausschließen. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Stadt das Becken regelmäßig gereinigt und zeitweise trockengelegt. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen seien ihr nicht zumutbar gewesen. Auch ein Warnschild war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, weil der Algenbewuchs sichtbar und die damit verbundene Rutschgefahr für die Eltern erkennbar war.
Entscheidend war damit auch die elterliche Aufsichtspflicht. Bei einem erkennbar glatten oder nassen Untergrund müssen Eltern die Gefahr selbst einschätzen und ihr Kind entsprechend beaufsichtigen. Typische und offen erkennbare Risiken eines Wasserspielplatzes fallen grundsätzlich nicht allein in den Verantwortungsbereich der Kommune.
Das bedeutet: Ein Schadensersatzanspruch nach einem Unfall auf einem Spielplatz besteht vor allem dann, wenn eine konkrete, vermeidbare und für Besucher nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahrenquelle vorlag und der Betreiber diese nicht ausreichend gesichert hat. Bei sichtbaren, alltäglichen Risiken reicht der bloße Eintritt einer Verletzung dagegen regelmäßig nicht aus.
Stürzt eine erwachsene Spielplatz-Besucherin von einem Klettergerüst aufgrund eine frei drehbaren Querstange, haftet die Kommune auch nicht für den Unfall. Laut OLG Naumburg (Az. 10 U 1/13) stellte diese Querstange keine besondere Gefahr dar, auf die die Kommune hätte hinweisen müssen.
Eine Kommune haftet auch nicht für den Sturz eines Kindes von einem Klettergerüst, wenn um das Klettergerüst herum ausreichend Fallschutz auf dem Boden vorhanden war, entschied das LG Koblenz (Az. 1 O 135/18). Der vorhandene Bodenbelag aus Rasen und Sand sei bei einer Fallhöhe von 80 cm ausreichend.

Wann haftet der Besucher selbst für einen Unfall auf dem Spielplatz?


Ein Besucher haftet bei einem Unfall auf einem Spielplatz, wenn er durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einen anderen Menschen verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand ein anderes Kind vom Spielgerät stößt, Gegenstände wirft, Absperrungen missachtet oder ein Spielgerät erkennbar gefährlich und zweckwidrig benutzt. In diesen Fällen muss der Verursacher den entstandenen Schaden ersetzen. Dazu können Behandlungskosten, beschädigte Kleidung oder Gegenstände, Verdienstausfall und Schmerzensgeld gehören.
Hat der Verletzte selbst zur Entstehung des Unfalls beigetragen, kann sein Anspruch wegen Mitverschuldens gekürzt werden oder vollständig entfallen. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn Warnhinweise ignoriert, erkennbare Gefahren bewusst in Kauf genommen oder Spielgeräte entgegen ihrer Bestimmung benutzt wurden.
Setzen sich etwa Besucher eines Spielplatzes bei der Nutzung eines Spielgeräts eigenverantwortlich einem gewissen Risiko aus und kommt es dann zu einem Unfall, ist das kein Haftungsfall für den Betreiber. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 21 U 7/08) im Fall einer Frau, die auf eine Balancierscheibe stieg und dabei stürzte. Laut Gericht hätte der Frau bewusst sein müssen, dass ein gewisses Maß an Gleichgewichtssinn für diese Betätigung notwendig war. Darüber hinaus war die Balancierscheibe ordnungsgemäß befestigt und aufgebaut.
Bei Kindern gelten besondere Regeln. Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich nicht selbst. Bei älteren Minderjährigen kommt es darauf an, ob sie aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung erkennen konnten, dass ihr Verhalten gefährlich und rechtlich verantwortlich war. Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder, sondern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Ob und in welchem Umfang ein Besucher haftet, hängt daher vor allem vom konkreten Verhalten, dem Alter der Beteiligten, der Erkennbarkeit der Gefahr und dem jeweiligen Verursachungsbeitrag ab.

Kommt eine Versicherung bei einem Unfall im Freizeitpark auf?


Viele Freizeitparks verfügen über eine Haftpflichtversicherung, die sie im Falle von Unfällen schützt und dazu beiträgt, den entstandenen Schaden zu decken. Sollte der Betreiber haftbar gemacht werden, tritt die Versicherung oft ein und übernimmt die Kosten für die Behandlung von Verletzungen oder den Schaden am Eigentum der betroffenen Person.

erstmals veröffentlicht am 18.03.2013, letzte Aktualisierung am 22.07.2026
Redaktion anwaltssuche.de

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