anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
13.08.2025 (Lesedauer ca. 8 Minuten, 2435 mal gelesen)
Stern Stern Stern Stern grau Stern grau 4.0 / 5 (154 Bewertungen)

Welche Strafen drohen mir bei Unfallflucht?

Welche Strafen drohen mir bei Unfallflucht? © freepik - mko

Ob es ein beim Parken angefahrenes Verkehrsschild oder ein Unfall mit Verletzten ist – Wer sich ohne seine Personalien zu hinterlassen von einem Unfallort entfernt, muss mit harten Strafen rechnen. Doch wann hat man eine Unfallflucht begangen? Wie lange muss man am Unfallort warten? Kann nur der Unfallverursacher eine Unfallflucht begehen? Welche Strafen drohen bei einer Unfallflucht? Kann eine Selbstanzeige die Strafe für eine Unfallflucht mindern? Und hat eine Unfallflucht Auswirkungen auf den Kfz-Versicherungsschutz?

Spezialisierte Anwälte für Verkehrsrecht in Deiner Umgebung
Deinen Ort auswählen

Wann habe ich eine Unfallflucht begangen?

Die sogenannte Unfallflucht, juristisch als Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) bezeichnet, gehört zu den häufigsten Verkehrsstraftaten in Deutschland. Sie liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und seiner Beteiligung zu ermöglichen. Der Straftatbestand ist immer dann erfüllt, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt ohne eine angemessene Zeit zu warten, um die Feststellung seiner Kontaktdaten zu ermöglichen. Bemerkt ein Autofahrer einen von ihm verursachten Unfall nicht, liegt keine Unfallflucht vor, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. III-2 Ss 142/07-69/07 III). Ein Autofahrer, der den Unfallort verlässt, weil einer eine stark blutende Wunde in Krankenhaus behandeln lassen will, begeht keine Unfallflucht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. 4 StR 259/14). Unfallflucht begeht aber nicht nur derjenige, der ein anders Fahrzeug beschädigt. Wer mit seinem Fahrzeug eine Leitplanke touchiert und einfach weiterfährt, begeht auch Unfallflucht, so das OLG Brandenburg (Az. 12 U 205/06). Keine Unfallflucht liegt nach Auffassung des Landgerichts (LG) Düsseldorf (Az. 29 Ns 3/11) vor, wenn ein Einkaufswagen auf einem Parkplatz von alleine auf ein anderes Auto zu rollt und dieses beschädigt. Hier fehlt es laut Gericht am straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang. Ebenso liegt keine Unfallflucht vor, wenn der Unfallgeschädigte auf das Herbeirufen der Polizei verzichtet, obwohl sein Unfallgegner nur gegenüber der Polizei Angaben zu seiner Person machen möchte, entschied das OLG Hamburg (Az. 2 Rev 35/17). Mit Verlassen des Unfallorts verwirklicht der Unfallgegner nicht den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Wer kann außer dem Unfallverursacher Unfallflucht begehen?

Viele verbinden den Begriff Unfallflucht automatisch mit dem Fahrer, der einen Unfall verursacht hat und anschließend einfach weiterfährt. Doch rechtlich betrachtet greift diese Vorstellung zu kurz: Unfallflucht kann auch von Personen begangen werden, die den Unfall gar nicht verschuldet haben, sogar von unbeteiligten Beteiligten. Der Straftatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ umfasst alle Unfallbeteiligten. Damit kann nicht nur der Hauptverursacher des Unfalls Unfallflucht begehen, sondern auch Mitverursacher oder Beteiligte ohne eindeutige Schuld. Weicht etwa ein Radfahrer einem Fußgänger aus, der unachtsam auf die Straße läuft, und stößt dabei mit einem Auto zusammen, kann der Fußgänger als Unfallbeteiligter gelten. Wer zwar nicht den Unfall ausgelöst, aber durch ein riskantes Fahrmanöver zur Entstehung beigetragen hat, muss ebenfalls am Unfallort bleiben. So kann auch eine Hundebesitzerin, deren freilaufender Hund den Sturz eines Radfahrers verursachte und sich dabei selbst verletzte, auch Unfallflucht begehen, wenn sie aus Sorge um ihr Tier ohne ihre Personalien zu hinterlassen die Unfallstelle verlässt und zum Tierarzt fährt, entschied das Amtsgericht (AG) München (Az.: 941 Cs 442 Js 190826/21). Das OLG Bremen (Az. 3 U 27/07) stellt allerdings klar, dass ein Beifahrer, der gleichzeitig Halter des Autos ist, sich nicht für die Unfallflucht des Fahrers verantworten muss.

Wie lange muss ich am Unfallort warten?

Wie lange man am Unfallort auf den Fahrer des beschädigten Autos oder auf die Polizei warten muss, hängt von der Schwere des Unfallschadens, der Tageszeit und unter Umständen auch den Wetterbedingungen ab. Bei kleinen Bagatellschäden reichen möglicherweise 15 bis 20 Minuten. Bei schweren Unfallschäden mit Verletzten können mehrere Stunden Wartezeit angemessen sein. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Az.4 U 41/18, I-4 U 41/18) entfällt die Wartepflicht am Unfallort, wenn ein völlig belangloser Sachschaden zwischen 20 und 50 Euro entstanden ist.

Reicht es einen Zettel am Fahrzeug zu hinterlassen?

Viele denken, es sei ausreichend, ihre Telefonnummer am beschädigten Auto zu hinterlassen. Das ist falsch! Sie müssen die Feststellung Ihrer Personalien ermöglichen. Ein Zettel kann weggeweht oder entfernt werden.

Was muss ich tun, wenn der Unfallgegner nicht zur Unfallstelle kommt?

Läuft die Wartezeit erfolglos ab, ist der Unfallbeteiligte verpflichtet, die Feststellung seiner Kontaktdaten unverzüglich nachzuholen. Das heißt er muss den Unfallgegner oder die Polizei über den Unfall und seine Kontaktdaten informieren. Wie schnell dies erfolgen muss, hängt vom Einzelfall ab. Bei einem Unfall in der Nacht mit kleinem Sachschaden reicht nach Ansicht des OLG Hamm (Az. 20 U 212/02) eine Benachrichtigung am nächsten Morgen aus. Sichert ein Unfallverursacher alle möglichen Beweise, indem er etwa Fotos vom Unfallort und den Fahrzeugen anfertigt, und hinterlässt er seine ausführlichen Kontaktdaten, begeht er keine Unfallflucht, so das LG Hamburg (Az. 331 S 71/10).

Wie hoch ist die Strafe nach einer Unfallflucht?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird als Straftat mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt im Einzelfall von der Höhe des Unfall-Sachschadens, den Gesundheitsschäden der Unfallbeteiligten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unfallflüchtigen ab. Typische strafrechtliche Folgen sind eine Geldstrafe, häufig mehrere Monatsgehälter, eine Freiheitsstrafe auf Bewährung, vor allem bei hohen Sachschäden oder Personenschäden, ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug sowie Punkte in Flensburg. Bei einer Unfallflucht unter Alkoholeinfluss werden zusätzliche Straftaten, wie Trunkenheit im Straßenverkehr erfüllt. Der Unfallflüchtige trägt die Kosten des Verfahrens.

Kann eine Selbstanzeige bei Unfallflucht die Strafe mindern?

Hat der Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen ohne eine Feststellung seiner Kontaktdaten zu ermöglichen, kann er dies im Rahmen einer Selbstanzeige bei der Polizei innerhalb von 24 Stunden noch nachholen. Eine Selbstanzeige wegen Unfallflucht wirkt sich in der Regel positiv auf das Strafmaß aus. Das Gericht kann dann die Strafe wegen Unfallflucht mildern oder sogar ganz von einer Strafverfolgung absehen. Dies funktioniert aber nur bei einer Unfallflucht mit geringem Sachschaden und wenn der Unfall nicht im fließenden Verkehr stattfand. Eine Einstellung des Strafverfahrens nach einer Unfallflucht kann aber auch dadurch bewirkt werden, in dem der Autofahrer freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Dies entschied das AG Dortmund (Az. 729 Cs - 266 Js 575/22 - 42/22) im Fall einer Seniorin, die bislang nicht verkehrsrechtlich aufgefallen war und die einen relativ geringen Sachschaden von 2.000 Euro verursacht hatte. Unsere Checkliste „Unfallflucht - So vermeiden Sie eine Anzeige“ ((link)) zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie sich bei einem Autounfall verhalten müssen, um einer Anzeige wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu entgehen.

Wird nach einer Unfallflucht immer die Fahrerlaubnis entzogen?

Neben den strafrechtlichen Sanktionen erhält ein Unfallflüchtiger drei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei sowie unter Umständen ein Fahrverbot. Handelt es sich bei dem Unfallschaden um einen bedeutenden Sachschaden von mindestens 1.300 Euro (OLG Hamm; Az. 3 RVs 72/10) wird die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Erst nach Ablauf einer festgelegten Sperrfrist kann der Unfallflüchtige wieder eine Fahrerlaubnis beantragen. Nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamm (Az. 5 RVs 31/22) liegt die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden bei mehr als 1.500 Euro. Das LG Hamburg (Az. 612 Qs 75/23) hält einen Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht bei einem bedeutenden Sachschaden ab Reparaturkosten von 1.800 Euro für gerechtfertigt. Unfallflucht führt nicht zu einem Fahrverbot, wenn der betroffene Autofahrer vor der Unfallflucht jahrelang ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen hat und in dieser Zeit nicht auffällig war, entschied das OLG Hamburg (Az. 2 Rev 50/18, 2 Rev 50/18 - 1 Ss 91/18). Im konkreten Fall befand sich die Autofahrerin zudem in einem psychischen Ausnahmezustand, da sie sich zuvor von ihrem Mann getrennt hatte.

Hat eine Unfallflucht Auswirkung auf den Kfz-Versicherungsschutz?

Neben Punkten in Flensburg, einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann eine Unfallflucht auch gravierende Folgen für den eigenen Kfz-Versicherungsschutz haben. Versicherungsverträge enthalten die Pflicht, nach einem Unfall am Ort zu bleiben, Angaben zu machen und die Aufklärung zu ermöglichen. Wer sich unerlaubt entfernt, verhindert diese Aufklärung bewusst und verletzt damit eine zentrale Vertragsobliegenheit. Die Kfz-Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung und reguliert zunächst den Schaden des Unfallgegners, auch bei Unfallflucht. Der Versicherer kann aber den Verursacher in Regress nehmen. Üblich sind Rückforderungen bis zu 5.000 € pro Schadenfall. Zusätzlich erfolgt eine Herabstufung in der Schadenfreiheitsklasse, was langfristig zu höheren Beiträgen führt. Auch bei der Kaskoversicherung hat eine Unfallflucht erhebliche Folgen. Unfallflucht gilt als grobe Fahrlässigkeit oder sogar als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung. Der Versicherer darf in solchen Fällen die Leistung kürzen oder komplett verweigern, das bedeutet, man bleibt auf den eigenen Reparaturkosten sitzen. Auch das OLG Koblenz (Az. 12 U 235/20) stellt fest, dass ein Autofahrer, der die Unfallstelle verlässt ohne die Polizei oder seine Kfz-Versicherung zu informieren, gegen die AGBs der Versicherung verstoßen kann und die Kfz-Versicherung so von ihrer Leistungspflicht frei wird. Das gilt auch, wenn sich ein Autofahrer trotz spürbaren Anstoßens eines fremden Fahrzeugs nicht vergewissert, ob es zu einem Schaden gekommen ist. Dies Verhalten sei grob fahrlässig und führe zum Verlust des Versicherungsschutzes, entschied das AG Mühlheim (Az. 27 C 1727/10). Auch ein Autofahrer, der in einem Einkaufszentrum eine Blechbrüstung beschädigte und einfach wegfuhr, verlor nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.343 C 9528/14) seinen Versicherungsschutz. Schäden am Fahrzeug des Unfallflüchtigen muss dieser in der Regel selbst zahlen. Zu dem kann die Kfz-Versicherung nach einer Unfallflucht den Schadensfreiheitsrabatt des Unfallflüchtigen aufgrund seines grob fahrlässigen Verhaltens höher einstufen oder den Versicherungsvertrag kündigen.

Wie muss man sich nach einem Unfall im Straßenverkehr verhalten?

Wer einen Unfall verursacht oder daran beteiligt ist, sollte sofort anhalten, die Unfallstelle sichern, Warten, bis Beteiligte oder Polizei eintreffen und Personalien angeben. Bei Abwesenheit des Geschädigten muss umgehend die Polizei informiert werden.

TOP-Irrtümer zur Unfallflucht

TOP-Irrtum: Zettel an der Windschutzscheibe reicht

Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass es nach einem Unfall ausreicht, einen Zettel mit den eigenen Kontaktdaten am geschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. Das alleine stellt eine Unfallflucht dar! Wichtig ist zusätzlich die Polizei über den Unfall zu informieren.

TOP-Irrtum: Nur Unfallverursacher kann Unfallflucht begehen

Eine Unfallflucht kann nicht nur vom Unfallverursacher, sondern auch von einem anderen Unfallbeteiligten begangen werden. Kommt es zu einem Unfall, weil ein Autofahrer einem Fußgänger ausweichen musste, ist der Fußgänger als Unfallbeteiligter auch verpflichtet am Unfallort zu warten und seine Kontaktdaten zu hinterlassen.

TOP-Irrtum: 15 Minuten Wartezeit ist ausreichend

Laut Gesetz muss man am Unfallort eine angemessene Zeit warten. Bei einem kleinen Bagatellschaden können 15 Minuten Wartezeit ausreichend sein, bei einem Unfall mit erheblichem Sach- oder Personenschaden kann auch eine Wartezeit von mehreren Stunden angemessen sein. Die Wartezeit ist also abhängig von der Schwere des Unfalls.

TOP-Irrtum: Anzeige bei der Polizei binnen 24 Stunden

Grundsätzlich muss die Polizei noch am Unfallort verständigt werden. Nur ausnahmsweise, wenn ein geringer Unfallschaden vorliegt und der Unfall nicht im fließenden Verkehr stattfand, kann es ausreichen, wenn die Polizei innerhalb von 24 Stunden vom Unfall informiert wird.

Fragen und Antworten zum Thema Unfallflucht

+ Unfallflucht - wie lange warten?

Die Wartezeit am Unfallort richtet sich nach der Schwere des Unfallschadens, der Tageszeit und den Wetterbedingungen. Sie kann von 15 Minuten bis zu mehreren Stunden angemessen sein.

+ Unfallflucht- wie lange ist der Führerschein weg?

Ob nach einer Unfallflucht ein Fahrverbot oder sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, hängt von der Schwere und den Folgen des Unfalls ab.

+ Unfallflucht - wie viel Punkte?

Unfallflucht wird mit drei Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei geahndet.

+ Unfallflucht - was tun als Geschädigter?

Geschädigte sollten vor Ort nach Unfallzeugen suchen und die Polizei verständigen. Hat sich nach 24 Stunden niemand als Unfallverursacher gemeldet, kann eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden. Informieren Sie ihre Kfz-Versicherung über den Unfallschaden. Unter Umständen ist ein Sachverständigengutachten sinnvoll.

+ Was passiert bei Unfallflucht in der Probezeit?

Unfallflucht in der Probezeit führt in der Regel zu einer Probezeitverlängerung um zwei Jahre und einer verpflichtenden Teilnahme an einem Verkehrsseminar. Hinzukommen Bußgelder, Punkt und ein Fahrverbot – abhängig von der Schwere des Unfalls.

+ Unfallflucht - wer zahlt?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Geschädigten übernimmt die Unfallkosten nicht. Der Geschädigte muss selbst zahlen. Besitzt er eine Vollkaskoversicherung wird der Unfallschaden übernommen, es drohen ihm aber höhere Versicherungsbeiträge. Wird der Unfallflüchtige ermittelt, zahlt er selbst oder seine Haftpflichtversicherung den Unfallschaden.

Weitere Artikel zum Thema Unfallflucht

Anwaltssuche Verkehrsrecht

Hier finden Sie Anwälte für Verkehrsrecht in Ihrer Nähe Jetzt hier klicken und Anwaltssuche starten.

erstmals veröffentlicht am 08.04.2019, letzte Aktualisierung am 13.08.2025

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Auto & Verkehr
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

Diskutieren Sie mit!

Um sich an der Diskussion zu beteiligen melden Sie sich bitte an. Haben Sie noch keinen Zugang zum Diskussionsforum, können Sie sich einfach registrieren. Falls Sie das Passwort vergessen haben klicken Sie bitte hier. Teilnehmer können sich hier anmelden.
Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.