Alle Bürger sollen auf Deutschlands Straßen sicher sein. Deshalb kann demjenigen der Führerschein entzogen werden, der nachweislich nicht nur sich, sondern auch andere gefährdet. Nicht verwechseln darf man den Führerscheinentzug mit einem vorübergehenden Fahrverbot. Hier darf man zwar auch eine bestimmte Zeit lang nicht mehr fahren, aber im Anschluss ist der Führerschein in der Regel wieder gültig. Das ist beim Entzug des Führerscheins anders. Der korrekte juristische Fachausdruck lautet übrigens Fahrerlaubnisentzug. So wird es klarer: Denn habe ich keine Erlaubnis zu fahren, ist auch der Führerschein tatsächlich weg.
Was beim Führerscheinentzug praktisch passiert
Ist der Führerscheinentzug tatsächlich rechtskräftig, bedeutet das konkret, dass der aktuelle Führerschein für ungültig erklärt wird. Ist die entsprechende Frist abgelaufen, so muss man beim Amt einen neuen Führerschein beantragen. Normalerweise ist die Ausstellung des Führerscheins mit Auflagen verbunden, z.B. mit dem Bestehen der landläufig als "Idiotentest" bekannten medizinisch-psychologischen Untersuchung - MPU. Es kann auch zur Auflage gemacht werden, dass man den Führerschein nochmals komplett neu machen muss.
Ist der Führerscheinentzug abwendbar?
Jein. Zunächst mal wird man an der Straftat, also z.B. der Tempoüberschreitung, nichts ändern können. Jedoch kann das Strafmaß, also auch der Führerscheinentzug, je nach Fall zumindest positiv beeinflusst werden; z.B. dass die Dauer des Fahrverbots verkürzt werden kann. Hierfür sind keine allgemein gültigen Aussagen möglich, der Einzelfall ist entscheidend.
Nachgewiesener Alkoholismus kann zum Fahrerlaubnisentzug führen
Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, muss den Führerschein je nach Auswirkung entweder als Fahrverbot oder in Form des Fahrerlaubnisentzugs abgeben. Dass vorliegender Alkoholismus ebenfalls zum Fahrerlaubnisentzug führen kann, hat das Verwaltungsgericht Neustadt gezeigt. Begründung: Die bereits mehrmals nachgewiesene Alkoholabhängigkeit stehe einer Fahreignung an sich entgegen (auch wenn nichts passiert bzw. passiert ist), vgl. Aktenzeichen 1 L 784/16.NW.
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