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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht ,
11.02.2026 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 32007 mal gelesen)
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Stolperfalle im Supermarkt: Wer haftet bei einem Sturz?

Warnschild Vorsicht rutschig im Supermarkt Warnschild Vorsicht rutschig im Supermarkt © freepik - mko

Lose Fußmatten im Eingangsbereich, ein achtlos abgestellter Rollcontainer oder glatter Boden zwischen Apfelkisten und Trauben: Im Supermarkt lauern mehr Stolperfallen, als man denkt. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn ein Kunde im Laden zu Fall kommt? Und wie weit reichen eigentlich die Verkehrssicherungspflichten eines Supermarkt-Betreibers?

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Welche Verkehrssicherungspflicht hat der Betreiber eines Supermarktes?


Supermärkte müssen angemessene und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Kunden beim Einkauf zu gewährleisten. Dazu gehört u.a. die regelmäßige Inspektion der Verkaufsräume, die Beseitigung von Gefahrenquellen und die Kennzeichnung potenzieller Risiken.
Laut dem Amtsgericht (AG) München (Az. 158 C 21362/15) ist ein Supermarktbetreiber aber nicht verpflichtet seinen Kunden eine absolute Sicherheit zu gewährleisten und es kann von einem Ladeninhaber nicht verlangt werden Kunden vor allen erdenklichen Gefahren zu schützen. Ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Sturz eines Kunden im Ladenlokal vorliegt, entscheiden daher oft die Gerichte.

Für welche Unfallgefahren haftet der Supermarkt?


Grundsätzlich haftet ein Supermarkt immer dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das heißt: Er muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um typische und vorhersehbare Gefahren für Kunden zu vermeiden.

Rutschige Fußböden


Verschüttete Flüssigkeiten, heruntergefallenes Obst oder frisch gewischte Fliesen können schnell zur Sturzfalle werden. Wird eine solche Gefahrenstelle nicht rechtzeitig beseitigt oder ausreichend gekennzeichnet, kann der Betreiber haften.
Schon bei der Auswahl des Bodenbelags werden hohe Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit für die Kunden gestellt, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VI ZR 238/93). Ebenso bei der Pflege des Fußbodens. Ist eine falsche Bodenpflege für den Sturz eines Kunden verantwortlich, führt dies zur Haftung des Supermarktbetreibers, entschied das OLG Köln (Az. 17 U 76/74).
Darüber hinaus muss der Inhaber eines Supermarkts muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Fußboden des Geschäfts regelmäßig kontrollieren lassen. Laut OLG Nürnberg (Az.3 U 806/05) ist alle 15 bis 20 Minuten eine Kontrolle des Bodens vorzunehmen. Hat der Supermarktinhaber einen Kontrollabstand von 15 Minuten eingehalten und stürzt eine Kundin trotzdem aufgrund eines Sahneflecks auf dem Fußboden, haftet der Supermarkt nicht für den Sturz, so das LG Coburg (Az. 21 O 281/12).
Kommt der Ladeninhaber aber seiner Kontrollpflicht im Hinblick auf einen gefahrlosen Fußboden nicht nach, haftet er bei einem Sturz eines Kunden. So im Fall eines Kunden, der in einem Supermarkt aufgrund eines Margarineflecks auf dem Fußboden ausrutschte und sich verletzte. Laut LG Nürnberg-Fürth (Az. 11 S 4998/94) haftet der Ladeninhaber für die Unfallfolgen.
Auch der Sturz einer Kundin aufgrund eines Fettflecks von einer Fleischwurst führt zur Haftung des Ladeninhabers, so das AG München (Az.271 C 18055/11). Ebenso der Sturz eines Kunden wegen einer Wasserpfütze auf dem Boden, so das AG Schöneberg (Az. 17 C 113/14).
Ist rutschiger Boden in einer Obstableitung für den Sturz eines Kunden verantwortlich, kann der Kunde laut OLG Karlsruhe (Az.7 U 18/03) 3.000 Euro Schmerzensgeld vom Supermarkt verlangen.
Kommt es aufgrund eines witterungsbedingt rutschigen Fußbodens zu einem Unfall im Eingangsbereich eines Geschäfts, haftet der Betreiber für die Folgen des Unfalls, entschied das OLG Nürnberg (Az. 3 U 1877/95). An die Auswahl des Bodenbelags in einem Supermarkt sind laut Gericht strenge Anforderungen zu stellen, u.a. dass es nicht zu einer witterungsbedingten Rutschgefahr kommt.
Wird eine Fußmatte zur Rutschgefahr, weil sich witterungsbedingt Nässe unter ihr gesammelt hat, muss bei einem Sturz eines Kunden der Supermarkt für die Folgen gerade stehen, so das Landgericht (LG) Coburg (Az. 21 O 645/07) und spricht dem Gestürzten rund 13.500 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.

Stolperfallen im Verkaufsraum


Lose Teppich- oder Fußmatten, beschädigte Bodenbeläge, herumstehende Kartons oder Rollcontainer im Gang – solche Hindernisse müssen entweder entfernt oder klar erkennbar gesichert sein. Das OLG Frankfurt am Main (Az. 16 U 118/12) entschied im Fall eines Kunden, der in einem Supermarkt über eine Rolle an einem Rollwagenständer fiel, dass der Supermarkt dafür haften muss.

Unzureichend gesicherte Waren


Instabile Warenstapel oder schlecht befestigte Regale, aus denen Produkte herabfallen, können ebenfalls eine Haftung auslösen.

Winterdienst im Eingangsbereich


Bei Schnee und Eis muss der Betreiber dafür sorgen, dass der Zugang zum Laden geräumt und gestreut ist, zumindest im Rahmen des Zumutbaren.

Für welche Unfälle haftet der Supermarkt nicht?


Ein Sturz im Supermarkt bedeutet nicht automatisch, dass der Betreiber zahlen muss. Denn die Verkehrssicherungspflicht geht nicht so weit, jede denkbare Gefahr auszuschließen.

Offensichtliche Gefahren


Ein abgestellter Rollwagencontainer stellt keine Gefahrenquelle dar, für die der Supermarkt haften muss, wenn ein Kunde über ihn stolpert und sich verletzt, entschied das LG Coburg (Az. 11 O 748/08).

Unvermeidbare Alltagsrisiken


Kleinere Unebenheiten im Boden oder minimal feuchte Bereiche im Eingangsbereich bei Regen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Eine absolute Gefahrlosigkeit schuldet der Betreiber nicht.
Stolpert ein Kunde etwa in einem Gartencenter über einen Wasserschlauch auf dem Fußboden, gehört dies zum allgemeinen Lebensrisiko und führt nicht zu einer Haftung des Gartencenters, entschied das AG München (Az. 122 C 9106/19). Ebenso der Sturz eines Kunden über einen Wasserkasten in einem Getränkemarkt, so das LG Coburg (Az. 12 O 871/03) oder der Sturz einer Kundin in einem Blumenladen wegen eines Blattes auf dem Fußboden, so das OLG Koblenz (Az. 5 U 362/11).
Für den Sturz eines Mannes über eine 3 cm hohe Stolperkante zwischen zwei Gehwehplatten im Eingangsbereich eines Supermarktes, haften Kunde und Geschäftsführer des Ladens jeweils zur Hälfte, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 9 U 158/15). Begründung: Mit Unebenheiten von bis zu 2,5 cm müssen Fußgänger bei einem Gehweg rechnen. Zwar sei die Stolperfalle an der Unfallstelle 3 cm hoch gewesen, der Fußgänger hätte aber bei hinreichender Aufmerksamkeit den Sturz vermeiden können.
Stolpert und stürzt ein Kunde im Eingangsbereich mit seinem Einkaufswagen über eine unbefestigte Fußmatte, führt dies nicht zwangsläufig zur Haftung des Supermarktbetreibers, so das OLG Koblenz (Az. 2 U 468/10) Begründung: Der Kunde bemerkte beim Befahren der Fußmatte einen Widerstand und versuchte trotzdem mit seinem Einkaufswagen weiterzufahren, wobei er stürzte.

Reinigungsintervalle eingehalten


Ein Supermarkt-Betreiber hafte bei einem Unfall aufgrund eines Salatblattes auf dem Boden der Gemüseabteilung nicht, wenn er die erforderlichen Reinigungsintervalle eingehalten hat, so das Landgericht Frankenthal (Az. 1 O 21/24).

Eignes Fehlverhalten


Kunden tragen eine gewisse Verantwortung für ihre eigene Sicherheit. Abgelenktheit oder Eile beim Einkaufen können dazu führen, dass Kunden potenzielle Gefahren übersehen und stürzen. Kunden müssen sich mit einer gewissen Aufmerksamkeit im Supermarkt bewegen.
Wichtig: Entscheidend ist immer der Einzelfall. Gerichte prüfen bei der Haftungsfrage unter anderem, ob die Gefahr für den Kunden vorhersehbar war, ob es angemessene Kontrollintervalle gab, ob ausreichend gewarnt oder gesichert wurde und wie der Kunde sich verhalten hat.

Müssen Hinweisschilder auf Reinigungsarbeiten im Supermarkt aufgestellt werden?


Ja! Entstehen durch Reinigungsarbeiten konkrete Gefahren, müssen Supermärkte durch Hinweisschilder oder andere Maßnahmen warnen. Supermärkte müssen die Verkaufsräume so organisieren und überwachen, dass Kunden keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt sind. Dazu gehört auch, typische Risiken, etwa durch frisch gewischte Böden, abzusichern. Wenn durch Reinigungsarbeiten eine konkrete Rutschgefahr entsteht, muss der Betreiber geeignete Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen gut sichtbare Warnschilder „Achtung Rutschgefahr“, Absperrungen oder das kurzfristige Sperren einzelner Bereiche, möglichst zügiges Trocknen des Bodens sowie regelmäßige Kontrollgänge. Unterlässt ein Supermarkt das, haftet er für den Sturz eines Kunden, so das LG Coburg (Az. 24 O 76/18).

erstmals veröffentlicht am 10.02.2017, letzte Aktualisierung am 11.02.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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