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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 25.01.2023 (Lesedauer ca. 10 Minuten, 2188 mal gelesen)

Corona: Welche Ansprüche haben Reisende und Fluggäste?

Reisende am Flughafen mit Corona Mundschutz Maske Reisende am Flughafen mit Corona Mundschutz Maske © freepik - mko

Urlaub in Corona-Zeiten war für Reisende und Reiseveranstalter eine große Herausforderung, die dazu führte, dass viele rechtliche Fragen immer noch vor Gericht geklärt werden müssen: Wann kann man eine Reise oder einen Flug aufgrund von Corona kostenfrei stornieren? Was tun, wenn Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft den gezahlten Reisepreis nicht zurückerstattet? Kann man Geld statt einen Gutschein als Rückerstattung einfordern? Und stellen Kontaktbeschränkungen am Urlaubsort wegen Corona einen Reisemangel dar?

Kann ich eine Pauschalreise kostenlos aufgrund der Corona-Pandemie stornieren?


Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, können diese grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos stornieren.
Eine Pauschalreise ist immer dann gegeben, wenn mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Flug/Hotel) gebucht wurden. Auch bei einer Kreuzfahrt liegt eine Pauschalreise vor. Eine kostenlose Stornierung der Pauschalreise ist möglich, wenn die Reise abgesagt wurde oder am Reiseziel unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.
Diese Voraussetzung ist etwa bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund der Corona-Pandemie erfüllt. Das Auswärtige Amt spricht gewöhnlich eine Reisewarnung aus, wenn das betroffene Land von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuft wird.

Eine Corona-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes greift nicht in die Rechte deutscher Reiseveranstalter ein, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az.10 S 53/20). Es handelt sich hier nicht um einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Reiseveranstalter, weil sich die Warnung nicht auf den Reiseanbieter, sondern ein Land bezieht. Damit lehnte das Gericht mehrere Eilanträge deutscher Reiseveranstalter ab.

Aber auch ohne Reisewarnung kann eine Pauschalreise aufgrund der Corona-Pandemie kostenfrei storniert werden. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt/Main (Az. 32 C 2136/20 (18)) hat entschieden, dass eine offizielle Reisewarnung nicht zwingend notwendig ist, um eine Reise kostenlos wegen Corona stornieren zu können. Der Reisepreis müsse vom Veranstalter auch dann zurückgezahlt werden, wenn keine ausdrückliche Reisewarnung bestand, aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet und damit eine Gesundheitsgefährdung für den Kunden gegeben war.

Auch das Landgericht Oldenburg (Az. 5 S 127/21) hat entschieden, dass ein Kunde die Stornierungsgebühr für eine wegen der Corona-Pandemie nicht angetretenen Reise auch dann vom Reiseveranstalter zurückverlangen kann, wenn keine Reisewarnung des RKI bestand. Es komme auf den Zeitpunkt der Stornierung an. War an diesen Zeitpunkt zu prognostizieren, dass die Reise erheblich aufgrund von Corona beeinträchtigt sein wird, ist eine kostenlose Stornierung möglich.

Laut AG München (Az.113 C 3634/21) muss ein Reiseveranstalter dem Kunden den Reisepreis für eine Reise erstatten, die während der Corona-Pandemie gebucht wurde, wenn bei der Buchung noch nicht vorauszusehen war, dass die Reise coronabedingt erheblich beeinträchtigt sein wird.

Auch das AG Hannover (Az. 502 C 12946/20) lehnt Stornokosten für einen Reiserücktritt ab, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit gegeben war, dass die Urlaubsreise aufgrund der Corona-Pandemie erheblich beeinträchtigt sein wird.

Ebenso entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-24 S 243/21), dass ein Reiseveranstalter bei einer Stornierung der Reise durch den Kunden aufgrund der Corona-Pandemie den vollen Reisepreis erstatten muss und keine Entschädigungsansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen kann.

Auch der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 66/21) stellt klar, dass eine 84jährige Seniorin von ihrer gebuchten Kreuzfahrt während der Corona-Pandemie kostenfrei zurücktreten kann, weil zum Zeitpunkt der Reisebuchung ihr Alter kein Risikofaktor darstellte, während der Corona-Pandemie aber schon. Zudem gab es zum Reisezeitpunkt noch keine Impfungen oder Therapiemöglichkeiten bei Corona.
Das AG München (Az. Az. 159 C 13380/20) hatte zuvor entschieden, dass ein Kunde, der bereits Anfang April 2020 eine Kreuzfahrt, die für Anfang Juli 2020 geplant war, ohne das Vorliegen einer Reisewarnung stornierte, dem Reiseveranstalter Stornogebühren bezahlen muss. Seine Begründung: Zum Zeitpunkt der Stornierung stand noch nicht fest, dass die Reise aufgrund der Corona-Pandemie stattfinden hätte können. Eine Pandemie könne zwar grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand, der zu einem Reiserücktritt berechtigt, gewertet werden, aber es komme darauf an, ob die Reise zum Stornierungszeitpunkt erheblich beeinträchtigt sein werde. In diesem Fall war Anfang April nicht ausgeschlossen, dass die Kreuzfahrt unter entsprechenden Hygiene-Bedingungen doch hätte durchgeführt werden könne.

Das AG Duisburg (Az. 53 C 1811/20) hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung vom Kunden verlangen kann, wenn dieser die Reise aufgrund von Corona storniert, obwohl man zum Stornierungszeitpunkt davon ausgehen konnte, dass die Reise stattfinden kann. Der Reiseveranstalter könne nur dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung einer Pauschalreise beeinträchtigt. Im Hinblick auf die Corona-Pandemie kommt es laut Gericht darauf an, wann der Kunde von der Reise zurückgetreten ist und ob sich zu diesem Zeitpunkt schon außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort eingestellt haben. Bei einem übereilten Rücktritt muss der Kunde mit Stornokosten rechnen.

Flug, Bahn, Ferienhaus: Wie sieht es bei Individualreisen mit der Stornierung wegen Corona aus?


Individualreisende haben es schwerer ihre Reise zu stornieren und ihr Geld zurück zu bekommen. Vertragspartner ist nicht ein Reiseveranstalter, sondern das jeweilige Hotel, die Fluggesellschaft, die Bahn oder der Ferienhausvermieter mit den jeweils geltenden eigenen Stornobedingungen.

Hotel und Ferienhaus


Touristische Übernachtungen in Hotels in Deutschland können aufgrund von Corona kostenlos storniert werden, so lange aufgrund einer Rechtsverordnung keine touristischen Übernachtungen im Hotel erlaubt sind und der Hotelier somit seine Leistung nicht erbringen kann.

Wurden aber gebuchte Hotelzimmer zeitlich vor einem Beherbergungsverbot einer Kommune storniert, gelten die zwischen dem Hotel und Gast vereinbarten Stornierungskosten, entschied das Landgericht Köln in erster Instanz (Az. 86 O 21/20). Da können auch Stornierungskosten in Höhe von 90 Prozent rechtmäßig sein, wenn dies so im Vertrag zwischen Hotel und Gast vereinbart wurde. Das Oberlandesgericht Köln (Az. 1 U 9/21) hielt in zweiter Instanz bei der pandemiebedingten Stornierung der Hotelzimmer eine hälftige Teilung der Buchungskosten für angemessen. Das Risiko des Ausbruchs einer Pandemie sei weder voll dem Kunden noch dem Hotel aufzubürden.

Auch der Mietvertrag über ein Ferienhaus kann wegen der Corona-Pandemie gekündigt werden, entschied das AG Hamburg-Blankenese (Az. 533 C 96/20), wenn es ein landesweites ausdrückliches Verbot für Tourismus gibt. Der bereits angezahlte Mietbetrag muss in diesem Fall vom Vermieter an den Mieter zurückgezahlt werden.

Flugreise


Eine Airline darf für die Umbuchung eines wegen Corona stornierten Flugs einen Aufpreis vom Kunden verlangen, wenn die Umbuchung auf einen erheblich späteren Zeitpunkt gelegt wird, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 127/20). Begründung: Die Umbuchung steht damit nicht mehr im Zusammenhang mit der ursprünglich geplanten Reise. Die betroffenen Fluggäste konnten sich damit nicht erfolgreich auf die EU-Fluggastrechteverordnung berufen.

Das AG München (Az. 275 C 23753/20) hat entschieden, dass bei einer coronabedingten Annullierung eines Fluges die Reiserücktrittversicherung nicht für die Kosten eines Ersatzflugs aufkommen muss. Bei Corona handelt es sich laut Gericht nicht um eine Naturkatastrophe.

Charter einer Yacht


Anders sieht es bei einem Yacht-Charter-Vertrag aus, den ein Kunde trotz coronabedingter Reisewarnung für die Balearen abschloss. Er bleibt auf seinem bereits gezahlten Charter in Höhe von rund 16.300 Euro sitzen. Laut Landgericht München I (Az. 15 O 13263/20) konnte der Kunde nicht beweisen, dass ihm die Yacht zum Mietzeitpunkt nicht zur Verfügung stand. Ein Rücktritts-, Widerrufs- oder Kündigungsrecht stand ihm aufgrund der Reisewarnung nicht zu.

Klassenfahrt


Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 22 U 33/21) verurteilte einen Reiseveranstalter den Reisepreis für eine wegen der Corona-Pandemie stornierten Klassenfahrt zu erstatten. Die Corona-Pandemie stelle eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Reiserechts dar, die dem Kunden eine Rücktrittsmöglichkeit eröffne.

Viele Anbieter haben aufgrund der Corona-Krise ihre Stornobedingungen gelockert oder bieten Umbuchungen an, so etwa Airbnb oder die Deutsche Bahn. Reisenden sollten sich daher bei ihrem Anbieter über Stornomöglichkeiten informieren.

Muss der Reiseveranstalter den Reisepreis bei Stornierung wegen Corona erstatten?


Der EuGH (Az. C-396/21 und C-407/21) stellt in zwei Entscheidungen klar, dass ein Reiseveranstalter bei Pauschalreisen aufgrund der Corona-Maßnahmen den Reisepreis mindern oder falls die Reise storniert wurde, den Reisepreis erstatten muss. Keinen Anspruch haben Pauschalreisende während der Corona-Pandemie allerdings auf entgangene Urlaubsfreuden.

Ein Reiseveranstalter muss auf seiner Homepage eindeutig auf Erstattungsansprüche nach einer Reisestornierung aufgrund der Corona-Pandemie hinweisen, stellt das Landgericht Hannover (Az. 13 O 186/20) klar. Im konkreten Fall hatte der Reiseanbieter TUI Deutschland auf seiner Homepage Informationen zu Corona und Reisen angeboten. Hier wurde insbesondere auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Reisen kostenlos umgebucht oder das ein Gutschein ausgestellt werden kann. Auf die Option der Erstattung des Reisepreises wurde an einer für den Kunden kaum auffindbaren Stelle hingewiesen. Für den Verbraucherzentrale Bundesverband stellt das eine Verschleierung der Kundenrechte dar. Dieser Ansicht folgte auch das Landgericht Hannover.

Bietet der Reiseveranstalter aufgrund der Corona-Pandemie eine Umbuchung der Reise an, so liegt darin keine Irreführung des Kunden über seine Möglichkeit die Reise auch zu stornieren vor, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 6 u 191/21).

Was tun, wenn die Rückzahlung der wegen Corona stornierten Reise nicht erfolgt?


Wird eine Reise aufgrund von Corona wirksam storniert, muss der Reiseveranstalter den gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten. Bei individuell gebuchten Flugreisen mit EU-Bezug beträgt die Erstattungsfrist sieben Tage ab Zahlungsaufforderung. Bei vielen Reiseveranstalter und Fluggesellschaften verläuft die Kommunikation mit den Kunden und die Rückzahlung sehr schleppend.

Kunden, die ihren Reiseveranstalter oder ihre Fluggesellschaft zur Rückzahlung des geleisteten Reisepreise aufgefordert haben und jetzt auf ihre Erstattung warten, haben die Möglichkeit ein gerichtliches Mahnverfahren zu betreiben oder zu klagen. In beiden Fällen hilft Ihnen ein spezialisierter und erfahrener Anwalt für Reiserecht ihre Rechte effektiv und schnell durchzusetzen.

Das AG Frankfurt/Main (Az.32 C 2620/20 (18)) hat in einem Urteil klargestellt, dass ein Reiseveranstalter auch bei corona-bedingten unvorhersehbarer Liquiditätsschwierigkeiten und nicht zu bewältigendem Organisationsbedarf in Zahlungsverzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Reisestornierung die Reisekosten an den Kunden zurückerstattet. Seine Pflicht zur Reiserückerstattung entsteht unabhängig eines Verschuldens.

Auch das Landgericht Frankfurt/Main (Az. 3-06 O 40/20) hat geurteilt, dass eine Pauschalreise kostenlos storniert werden kann, wenn der Kunde Angst vor Reisebeeinträchtigungen wegen Corona hat. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall den Reisepreis umgehend zurückerstatten. Eine Umbuchung muss der Kunde nicht hinnehmen.

Übrigens: Auch wenn ein Flugticket über ein Reisebüro und nicht direkt bei der Luftfahrtgesellschaft gebucht wurde, muss die Rückerstattung für einen stornierten Flug fristgerecht von der Airline an den Kunden erfolgen, stellt das AG Bremen (Az. 9 C 216/20) klar.

Ist ein Gutschein statt Erstattung des Reisepreises während Corona zulässig?


Viele Reiseveranstalter bieten ihren Kunden bei Stornierung einer Reise während der Corona-Pandemie einen Gutschein statt einer Erstattung des Reisepreises an. Manche Reiseveranstalter zahlen ihren Kunden sogar einen Bonus, wenn statt einer Rückzahlung ein Gutschein akzeptiert wird.

Wichtig zu wissen: Reisende, die das Recht haben ihre Reise kostenlos zu stornieren, müssen sich nicht auf einen Gutschein einlassen. Es handelt sich hier um ein freiwilliges Entgegenkommen der Kunden gegenüber dem Reiseveranstalter.
Auch die EU-Kommission hat klargestellt, dass Reisende keine Gutscheine für abgesagte Pauschal- oder Individualreisen akzeptieren müssen.

Als Unterstützung für die Reisebranche hat Deutschland eine freiwillige Gutscheinlösung beschlossen. Danach können Kunden für Reisen, die vor dem 8.3.20 gebucht wurden und aufgrund von Corona nicht in Anspruch genommen werden konnten, anstatt einer Erstattung einen Gutschein im Wert des Reisepreises annehmen. Die Bundesregierung sichert den Wert des Gutscheins in voller Höhe ab. Die EU-Kommission hat die deutsche Lösung zur Deckung von Gutscheinen zwischenzeitlich genehmigt.

Nach dem Ende der Reisebeschränkungen kann nun der Kunde den Gutschein beim Reiseveranstalter einlösen. Der Reiseveranstalter muss den Kunden auf sein Wahlrecht - Gutschein oder Erstattung - aufmerksam machen. Kunden, die einen Gutschein ablehnen, müssen umgehend die Ihnen zustehende Erstattung erhalten. Gutscheine, die nicht bis Ende 2021 eingelöst wurden, müssen vom Reiseveranstalter erstattet werden.

Der Gutschein muss folgende Angaben enthalten: Reisewert, Ausstellung wegen Corona, Gültigkeitsdauer, sofortige Erstattung bei Nichteinlösen während Gültigkeitsdauer sowie Absicherung des Gutscheins bei Insolvenz des Reiseveranstalters durch staatliche Garantien.

Was gilt, wenn der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft die Reise wegen Corona storniert?


Viele Reiseveranstalter haben aufgrund der Corona-Pandemie weltweit zahlreiche Reisen gestrichen.
Das AG Rostock (Az. 47 C 59/20) hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter einer Kreuzfahrt trotz fehlender Reisewarnung des Auswärtigen Amtes eine geplante Reise aufgrund der Corona-Pandemie absagen kann. Selbst wenn keine Reisewarnung vorliegt, handelt es sich bei einer Pandemie um einen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand, der zur Stornierung berechtigte. Ein Kunde kann in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen.
Erfolgt das Storno der Reise vom Reiseveranstalter, kann er vom Reisenden keine Zahlung verlangen. Bereits geleistete Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet werden.

Aber: Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf eine Unmöglichkeit der Flugbeförderung aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie berufen und Flüge ersatzlos annullieren. Insbesondere dann nicht, wenn es dem Fluggast nicht auf die Beförderung mit dem konkret gebuchten Flug ankommt, sondern er auch einen Flug zu einem anderen Zeitpunkt in Anspruch nehmen würde, entschied das AG Frankfurt/Main (Az. 32 C 1823/20).

Erhalte ich Geld zurück bei vorzeitigem Reiseabbruch wegen Corona?


Viele Reisende mussten aufgrund der Corona-Pandemie ihren Urlaub vorzeitig abbrechen und nach Hause zurückkehren. In diesen Fällen kann vom Reiseveranstalter eine teilweise Erstattung des Reisepreises verlangt werden. Die Höhe der Erstattung hängt davon ab, um wie viele Tage die Reise verkürzt wurde.

Wer zahlt bei zwangsweise verlängertem Aufenthalt wegen Corona?


Wer nicht wie geplant seine Rückreise antreten kann, weil etwa Flüge ausfallen, hat einen Anspruch gegenüber seinem Reiseveranstalter auf Kostenerstattung für einen Aufenthalt von bis zu drei Tagen. Alles was darüber hinaus geht, muss der Reisende selbst bezahlen.

Wer am Urlaubsort unter Quarantäne gestellt wird, hat möglicherweise einen Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber dem verfügenden Land.

Hilft mir eine Reiserücktrittsversicherung während der Corona-Pandemie?


Reiserücktrittsversicherungen greifen üblicherweise bei unvorhersehbaren schweren Erkrankungen, Unfällen oder Todesfällen beim Versicherten oder einer Risikoperson. Viele Versicherer haben den Versicherungsschutz für Pandemien oder Epidemien vertraglich ausgeschlossen. Was im Einzelfall gilt, steht im Versicherungsvertrag.

Kann ich bei Kontaktbeschränkungen am Urlaubsort den Reisepreis mindern?


Gibt es am Urlaubsort aufgrund der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Kontaktbeschränkungen kann das ein Grund sein, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dies entschied das AG Düsseldorf (Az. 37 C 414/20) im Fall einer Familie, die im Sommer 2020 Urlaub in Portugal machte. Aufgrund einer behördlichen Anordnung durfte der Spielplatz, das Hallenbad und der Fitness-Bereich der Clubanlage nicht genutzt werden. Die Nutzung des Außenpools musste reserviert werden und war zeitlich nur eingeschränkt möglich. Bei der Essensausgabe kam es zu Wartezeiten von bis zu 45 Minuten. Damit war für das Amtsgericht Düsseldorf die Grenze einer typischen Alltagsbeeinträchtigung deutlich überschritten. Die Reise sei allein schon durch die Hygienemaßnahmen und dem Abstandsgebot beeinträchtigt gewesen, was für eine Erholungswirkung des Urlaubs abtrünnig sei.

Ist der Kontakt mit einem Corona-infizierten Hotelmitarbeiter ein Reisemangel?


Der Kontakt mit einem an Corona infizierten Mitarbeiter eines Hotels stellt keinen Reisemangel dar, entschied das AG Hannover (Az. 570 C 12046/20) und erteilte der Klage einer Familie auf Rückzahlung des Reisepreises eine Absage.
Ein Reisemangel sei dann nur dann gegeben, wenn die Familie mit dem Reiseveranstalter konkret vereinbart hätten, dass während ihres Reisezeitraums kein Mitarbeiter des Ferienclubs an Corona erkrankt ist. Eine solche Vereinbarung gebe es nicht. Darüber hinaus muss der Reiseveranstalter keine Umstände verantworten, auf die er keinen Einfluss hat und die dem allgemeinen Lebensrisiko zu zuordnen sind, so das Gericht.


erstmals veröffentlicht am 03.04.2020, letzte Aktualisierung am 25.01.2023

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