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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
03.12.2025 (Lesedauer ca. 7 Minuten, 3281 mal gelesen)
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All-inclusive-Urlaub: Was dürfen Urlauber mindestens erwarten?

Jugendliche mit Glas und Strohhalm im Urlaub Jugendliche mit Glas und Strohhalm im Urlaub © freepik - mko

Ein All-Inclusive-Urlaub bietet Reisenden ein komfortables Gesamtpaket, das viele Kosten bereits im Voraus abdeckt und unangenehme finanzielle Überraschungen verhindert. Besonders Familien profitieren davon, weil sie ihre Ausgaben besser planen können. Doch was genau gehört bei einer All-Inclusive-Reise tatsächlich dazu? Und in welchen Fällen haben Urlauber das Recht, den Reisepreis aufgrund von Mängeln zu reduzieren?

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Was versteht man unter einem „All-Inclusive-Urlaub“?


Der Begriff „All-Inclusive-Urlaub“ (kurz: AI) ist nicht gesetzlich geschützt oder definiert. Aus diesem Grund ist es von Reiseveranstalter zu Reiseveranstalter unterschiedlich, welche Leistungen im Reisepreis bei einer All-inclusive-Reise enthalten sind. Reisekunden sollten sich daher das Leistungspaket des Reiseveranstalters vor Verrtagsschluss genau anschauen.

Welchen Leistungen kann ein Urlauber bei einem All Inclusive Urlaub mindestens verlangen?


Vielen Urlaubern ist nicht bewusst, welche Mindestleistungen bei einem All inclusiv Urlaub tatsächlich im Preis enthalten sein müssen. Um Enttäuschungen vor Ort zu vermeiden, lohnt sich ein genauer Blick auf die grundlegenden Ansprüche, die jeder All-Inclusive-Gast geltend machen kann.

Verpflegung und Getränke


Beim All-Inclusive-Urlaub ist die Verpflegung ein wichtiger Aspekt. Urlauber haben einen Anspruch auf Frühstück, Mittagessen und Abendessen als Buffet oder A-la-carte. Manchmal sind auch Snacks und Zwischenmahlzeiten inbegriffen. Normalerweise wird jedoch beim All-Inclusive-Urlaub den ganzen Tag Verpflegung angeboten. Laut Amtsgericht (AG) Leipzig (Az. 109 C 5850/09) muss mindestens das Essen immer im Reisepreis enthalten sein.
Für das AG Charlottenburg (Az. 233 C 165/10) gehören auch die Getränke mit zum Leistungsumfang eines All-Inclusive-Urlaubs. Alkoholfreie und auch alkoholische Getränke können inbegriffen sein. Hier gilt es aber genau zu schauen, oft sind nur lokale oder bestimmte Getränke im Preis inbegriffen, während alle anderen Getränke extra kosten.
Wer allerdings zum Essen ein besonderes alkoholisches Getränk genießen möchte, muss mit Extrakosten rechnen. Wem allerdings ein „All Inclusive Getränkepaket Premium“ als Reiseleistung versprochen wurde, darf dies so verstehen, dass ein reichhaltiges Getränkeangebot ohne Aufpreis zur Verfügung steht, so das LG Berlin (Az. 52 O 293/20).

Freizeitaktivitäten


In der Regel gehören beim All-Inclusive-Urlaub Sportangebote, wie Schwimmen, Fitness, Tennis, Beachvolleyball oder Wassersportarten zum All-Inclusive-Paket. Manche Hotels bieten auch spezielle Sportkurse, wie Yoga oder Aerobic, an, die dann aber extra gezahlt werden müssen. Gleiches gilt für den Zugang zu Spas, Saunen oder Jacuzzis, diese sind oft kostenpflichtig.
Aber zum All-Inclusive-Urlaub gehören auch Freizeitaktivitäten wie Abendshows, Animationen und Kinderbetreuung dazu. Kinderclubs, Minidiscos und Shows sind häufig Teil des Programms für Familien.

Zimmerausstattung


All-Inclusive-Urlauber haben Anspruch auf die vereinbarte Zimmerkategorie und Ausstattung. Das kann klimatisierte Zimmer, Balkone, Meerblick oder Familienzimmer umfassen. Die tägliche Zimmerreinigung und frische Handtücher sollten auch Teil des All-Inclusive-Angebots sein.
All Inclusive Urlaubern haben allerdings ein Recht auf permanente Wasserversorgung, stellt das Landgericht (LG) Duisburg (Aktenzeichen 12 S 26/05) klar. Es ist Urlaubern nicht zu zumuten nur zu bestimmten Zeiten duschen zu können.

Reiseleitung


Vor Ort sollten All-Inclusuve- Urlauber einen Ansprechpartner des Reiseveranstalters haben, der bei Fragen oder Problemen zur Verfügung steht. Dieser Service ist besonders bei Pauschalreisen wichtig.

Hotel-Transfer


Bei vielen All-Inclusive-Reisen, die als Pauschalreisen angeboten werden, gehören auch der Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück zur Reise.

Ist das Tragen eines All Inclusive Armbandes für Urlauber zumutbar?


All-Inclusive-Urlauber werden im Hotel oder Ressort oft zum Tragen eines Armbandes verpflichtet, woran man sie als solche ausmachen kann. Laut einer Entscheidung des AG München (Az. 222 C 13094/09) ist hierin keine herabwürdigende Behandlung der Urlauber zu sehen – auch nicht, wenn es sich um ein billiges Armband aus Plastik handelt. Manche als Unannehmlichkeit empfunden Umstände muss ein Urlauber eben hinnehmen, so das Gericht.
Das LG Frankfurt/Main (Az. 2/24 S 341/98) sieht das anders: Wenn die Kennzeichnung des Gastes auch mit einem Ausweis mit Lichtbild möglich ist, ist dem Urlauber das Tragen eines Armbandes zur Kennzeichnung nicht zu zumuten.

In welchen Fällen kann der Reisepreis bei einem All-Inclusive-Urlaub gemindert werden?


Ein All Inclusive-Urlaub soll ein Rundum-sorglos-Erlebnis bieten, mit klar definierten Leistungen, die im Gesamtpreis enthalten sind. Werden diese jedoch nicht oder nur teilweise erfüllt, können Urlauber eine Reisepreisminderung verlangen.

Fehlende oder eingeschränkte All-Inclusive-Leistungen


Werden versprochene Leistungen nicht erbracht, liegt häufig ein klassischer Reisemangel vor. Dazu zählen nicht verfügbare Hotelangebote oder defekte Einrichtungen. Fehlt der versprochene Blick aufs Meer aus dem Hotelzimmer und sind Geräte im Fitnessraum kaputt, stellt das bei einem All-Inclusive-Urlaub einen Reisemangel dar und ermöglicht dem Kunden den Reisepreis zu mindern, entschied das AG Duisburg (Az. 53 C 4617/09).
Auch mangelhafte Hygiene oder nicht bereitgestellte Zusatzausstattung können zu einer Preisminderung führen. So entschied das AG Köln: Silberfische und fehlendes Shampoo sind bei einer All-Inclusive-Reise ebenfalls ein Reisemangel, der den Urlauber berechtigt den Reisepreis zu mindern, entschied das AG Köln (Az. 135 C 175/04).

Nicht nutzbare oder minderwertige Hoteleinrichtungen


Wenn zugesicherte Einrichtungen nicht nutzbar sind, kann dies einen Reisemangel darstellen. Dazu zählen etwa geschlossene Pools, gesperrte Strandbereiche oder nicht funktionierende Sportangebote. Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei jedoch genau zwischen tatsächlichen Mängeln und bloßem Ärger.
Beispielsweise sind kaputte Geräte im Fitnessraum ein Mangel (siehe AG Duisburg oben). Andere Einschränkungen hingegen führen nicht zu einer Minderung: Auch ein kaputter Whirlpool oder der Umstand, dass der Urlauber am Abreisetag kein Lunchpaket vom Buffet mitnehmen durfte, berechtigt den All-Inclusive-Reisenden nicht zu einer Reisepreisminderung, so das AG Köln (Az. 135 C 175/04).

Lärm, Schmutz und bauliche Beeinträchtigungen


Störungen wie Baulärm oder unhygienische Zustände können einen Mangel darstellen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Ein Fünf-Sterne-All-Inclusive-Urlaub in Albanien endete für zwei Reisende aus Polen in einem vollständigen Desaster: Bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft wurden die Urlauber von Bau- und Abbruchlärm geweckt. Hintergrund war, dass das Hotel auf behördliche Anordnung das komplette Schwimmbecken, die Strandpromenade sowie den Abstieg zum Meer abreißen musste. Diese Arbeiten liefen vier Tage lang von 7:30 bis 19:30 Uhr – danach waren die Anlagen vollständig verschwunden. Damit nicht genug: Die All-Inclusive-Buffets reichten nicht für alle Gäste, wer zu spät kam, ging leer aus. Das nachmittägliche Snackangebot, ebenfalls versprochen, fiel komplett aus. In den letzten drei Tagen begann das Hotel zudem, ein fünftes Stockwerk aufzubauen, was erneut Lärm verursachte. Von Erholung keine Spur! Die Reisenden fühlten sich um ihren gesamten Urlaub gebracht und verlangten den vollen Reisepreis zurück sowie Schadensersatz.
Nach der Entscheidung des EuGHs (Az. C-469/24) ist eine Erstattung des gesamten Reisepreises möglich, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden und zwar dann, wenn die Mängel aber so schwer wiegen, dass die Pauschalreise zwecklos wird und für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist. Damit stärkt der EuGH die Rechte von Urlaubern erheblich. Entscheidend ist nicht, ob irgendetwas noch funktioniert hat, sondern ob die Reise objektiv ihren Zweck verloren hat. Ein Schadensersatzanspruch entfällt laut EuGH nur dann, wenn der Veranstalter nachweist, dass die mangelhafte Erbringung der Reiseleistung auf einem Dritten beruht, sie war weder vorhersehbar noch vermeidbar und sie unter unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände fällt. Der Abriss des Pools und der Strandanlagen waren behördlich angeordnet. Deshalb müsse das nationale Gericht prüfen, ob der Reiseveranstalter oder Hotelbetreiber über das behördliche Verfahren informiert war, ob er ggf. beteiligt war oder ob er vorab Kenntnis über Abrissdatum oder Umsetzung hatte. War das der Fall, waren die Arbeiten nicht unvorhersehbar und der Veranstalter wäre weiterhin schadensersatzpflichtig.
Das AG München stellte klar: Wasserflecken und Kalkablagerungen im Bad sind bei einem All-Inclusive-Urlaub kein Reisemangel, der zur Reduzierung des Reisepreises Grund gibt, entschied das AG München (Az. 172 C 15107/17).
Silberfische und fehlendes Shampoo sind bei einer All-Inclusive-Reise ebenfalls ein Reisemangel, der den Urlauber berechtigt den Reisepreis zu mindern, entschied das AG Köln (Az. 135 C 175/04).

Animation, Programm und sprachliche Erwartungen


Ein All-Inclusive-Urlaub beinhaltet zwar Unterhaltungsangebote, doch Urlauber haben keinen Anspruch auf bestimmte Sprachen oder Inhalte. Das zeigt ein Urteil des LG Duisburg deutlich: Ist die allabendliche Show im Hotel nicht auf Deutsch, ist das bei einem All-Inclusive-Urlaub ebenfalls kein Reisemangel, so das LG Duisburg (Az. 12 S 26/05).

Unfreundliches Personal oder kleine Unannehmlichkeiten


Nicht jede Unzufriedenheit berechtigt zu einer Minderung des Reisepreises. Gerade subjektive Empfindungen wie Höflichkeit des Personals gelten nicht als Reisemangel. Das bestätigt die Rechtsprechung klar: So ist unhöfliches Personal bei einem All-Inclusive-Urlaub vielleicht ein Ärgernis, der Reiseveranstalter muss dafür aber nicht einstehen und laut AG Duisburg (Az.27 C 1039/08) auch keine Reisepreisminderung akzeptieren.
Ebenso wenig ist der morgendliche Muezzinruf während eines AI-Inclusive-Urlaubes in der Türkei ein Reisemangel, urteilte das AG Hannover (Az. 559 C 44/14).
Silberfische und fehlendes Shampoo sind bei einer All-Inclusive-Reise ebenfalls ein Reisemangel, der den Urlauber berechtigt den Reisepreis zu mindern, entschied das AG Köln (Az. 135 C 175/04).

Wie müssen sich All-Inclusive-Urlauber bei Reisemängel verhalten?


Mangel sofort melden – nicht erst nach dem Urlaub


Reisemängel müssen direkt vor Ort beim Reiseveranstalter oder der Reiseleitung gemeldet werden. Nur so erhält der Veranstalter die Möglichkeit, den Mangel zu beheben. Wer erst nach dem Urlaub reklamiert, riskiert seinen Anspruch auf Minderung.
Gemeldet werden kann der Reisemangel bei einem Ansprechpartner der Reiseleitung im Hotel, über eine Notfallnummer des Veranstalters oder Kontakt per App, E-Mail oder Servicehotline. Wichtig: Immer Namen des Ansprechpartners, Zeitpunkt und Reaktion notieren.

Angemessene Frist zur Abhilfe setzen


Nach der Meldung sollten Urlauber dem Anbieter eine konkrete und angemessene Frist einräumen, um den Mangel zu beseitigen. Nur wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder die Frist ungenutzt verstreichen lässt, entstehen Ansprüche auf Minderung, Schadensersatz oder Kündigung des Reisevertrags.

Beweise sichern: Fotos, Videos und Zeugen


Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend. Dazu gehören Fotos und Videos der Mängel, etwa vom verschmutzten Bad, defekten Geräten oder leerem Buffet. Eine Bestätigung des Reisemangels von Mitreisenden oder anderen Gästen und die schriftliche Aussage der Reiseleitung. Je besser die Nachweise, desto stärker die Position gegenüber dem Reiseveranstalter.

Alternative Unterkunft nur in Ausnahmefällen selbst buchen


Bei schweren Reisemängel dürfen Urlauber zwar eine Ersatzunterkunft beziehen, aber erst nachdem der Veranstalter informiert und eine Frist gesetzt wurde. Ohne vorherige Meldung kann der Kostenerstattungsanspruch verloren gehen.

Nach dem Urlaub schriftlich Ansprüche geltend machen


Auch wenn die Reisemängel vor Ort gemeldet wurden, müssen Ansprüche nach der Reise gegenüber dem Veranstalter schriftlich eingefordert werden. Es empfiehlt sich eine klare Darstellung über die Art des Reisemangels, wann er gemeldet wurde und ob Abhilfe geschaffen wurde. Ansprüche wegen eines Reisemangels verjähren nach zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenem Ende der Reise.

erstmals veröffentlicht am 04.03.2013, letzte Aktualisierung am 03.12.2025

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