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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 08.09.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1811 mal gelesen)

All-inclusive Reisen: Was dürfen Urlauber mindestens erwarten?

Jugendliche mit Glas und Strohhalm im Urlaub Jugendliche mit Glas und Strohhalm im Urlaub © freepik - mko

Essen, Getränke und Eis bis zum Abwinken: Gerade für Familien bietet eine All-inclusive-Reise die Möglichkeit die Urlaubskosten überschaubar zu halten. Aber aufgepasst, welche Leistungen in einem All-inclusive-Paket enthalten sind, ist von Reiseanbieter zu Reiseanbieter unterschiedlich. Doch was können All-inclusive-Urlauber mindestens erwarten? Was muss extra gezahlt werden? Und wann können All-inclusive-Urlauber den Reisepreis mindern?

Was versteht man unter einem „All Inclusive Urlaub“?


Der Begriff „All Inclusive Urlaub“ (kurz: AI) ist nicht gesetzlich geschützt oder definiert. Aus diesem Grund ist es von Reiseveranstalter zu Reiseveranstalter unterschiedlich, welche Leistungen im Reisepreis bei einer All-inclusive-Reise enthalten sind. Reisekunden sollten sich daher das Leistungspaket des Reiseveranstalters genau anschauen.

Welchen Leistungen kann ein Urlauber bei einem All Inclusive Urlaub mindestens verlangen?


In der Regel sind bei einem All Inclusive Urlaub die Kosten für alle Mahlzeiten mit alkoholfreien Getränken und oft auch einem einfachen Tischwein enthalten.

Laut Amtsgericht (AG) Leipzig (Az. 109 C 5850/09) muss mindestens das Essen immer im Reisepreis enthalten sein. Für das AG Charlottenburg (Az. 233 C 165/10) gehören auch die Getränke mit zum Leistungsumfang eines All Inclusive Urlaubs.

Wer allerdings zum Essen ein besonderes alkoholisches Getränk genießen möchte, muss mit Extrakosten rechnen. Wem allerdings ein „All Inclusive Getränkepaket Premium“ als Reiseleistung versprochen wurde, darf dies so verstehen, dass ein reichhaltiges Getränkeangebot ohne Aufpreis zur Verfügung steht, so das LG Berlin (Az. 52 O 293/20).

Freizeitaktivitäten, wie Ausflüge oder Sportangebote, müssen vom Urlauber in der Regel extra bezahlt werden.
All Inclusive Urlaubern haben allerdings ein Recht auf permanente Wasserversorgung, stellt das Landgericht (LG) Duisburg (Aktenzeichen 12 S 26/05) klar. Es ist Urlaubern nicht zu zumuten nur zu bestimmten Zeiten duschen zu können.

Ist das Tragen eines All Inclusive Armbandes für Urlauber zumutbar?


All Inclusive Urlauber werden im Hotel oder Ressort oft zum Tragen eines Armbandes verpflichtet, woran man sie als solche ausmachen kann. Laut einer Entscheidung des AG München (Az. 222 C 13094/09) ist hierin keine herabwürdigende Behandlung der Urlauber zu sehen – auch nicht, wenn es sich um ein billiges Armband aus Plastik handelt. Manche als Unannehmlichkeit empfunden Umstände muss ein Urlauber eben hinnehmen, so das Gericht.

Das LG Frankfurt/Main (Az. 2/24 S 341/98) sieht das anders: Wenn die Kennzeichnung des Gastes auch mit einem Ausweis mit Lichtbild möglich ist, ist dem Urlauber das Tragen eines Armbandes zur Kennzeichnung nicht zu zumuten.

Wann kann der Reisepreis bei einem All Inclusive Urlaub gemindert werden?


Fehlt der versprochene Blick aufs Meer aus dem Hotelzimmer und sind Geräte im Fitnessraum kaputt, stellt das bei einem All Inclusive Urlaub einen Reisemangel dar und ermöglicht dem Kunden den Reisepreis zu mindern, entschied das AG Duisburg (Az. 53 C 4617/09).

Silberfische und fehlendes Shampoo sind bei einer All Inclusive Reise ebenfalls ein Reisemangel, der den Urlauber berechtigt den Reisepreis zu mindern, entschied das AG Köln (Az. 135 C 175/04).

Doch nicht alles was ein All Inclusive Urlauber zu bemängeln hat, stellt auch gleich einen Reisemangel dar.
So ist unhöfliches Personal bei einem All Inclusive Urlaub vielleicht ein Ärgernis, der Reiseveranstalter muss dafür aber nicht einstehen und laut AG Duisburg (Az. 27 C 1039/08) auch keine Reisepreisminderung akzeptieren.

Auch ein kaputter Whirlpool oder der Umstand, dass der Urlauber am Abreisetag kein Lunchpaket vom Buffet mitnehmen durfte, berechtigt den All Inclusive Reisenden nicht zu einer Reisepreisminderung, so das AG Köln (Az. 135 C 175/04).

Wasserflecken und Kalkablagerungen im Bad sind bei einem All Inclusive Urlaub kein Reisemangel, der zur Reduzierung des Reisepreises Grund gibt, entschied das AG München (Az. 172 C 15107/17).

Ist die allabendliche Show im Hotel nicht auf Deutsch, ist das bei einem All Inclusive Urlaub ebenfalls kein Reisemangel, so das LG Duisburg (Az. 12 S 26/05).

Ebenso wenig der morgendliche Muezzinruf während eines AI-Urlaubes in der Türkei, urteilte das AG Hannover (Az. 559 C 44/14).

erstmals veröffentlicht am 04.03.2013, letzte Aktualisierung am 08.09.2023

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