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Kündigungsschreiben ordentlich und fristgerecht ©mko - topopt
Rechtsinfos und Anwalt zum Thema Kündigung
Letzte Aktualisierung am 12.08.2020 /
Lesedauer ca. 6 Minuten
- Kündigung durch den Arbeitgeber
- Die fristlose bzw. ausserordentliche Kündigung
- Auch der Arbeitnehmer kann fristlos kündigen
- Die Beweispflicht
- Die fristlose Kündigung wohl überlegen
- Die Änderungskündigung
- Die Änderungskündigung annehmen
- Änderungskündigung ablehnen / ignorieren
- Kündigungsschutzklage erheben
- Annahme unter Vorbehalt und Änderungsschutzklage
- Änderungskündigung muss nicht immer sein
Kündigung durch den Arbeitgeber
Kündigt der Arbeitgeber seinem Angestellten, so hat er sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen zu halten, oder an die im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag vereinbarten Fristen. Überdies gibt es für den Arbeitgeber jedoch zusätzliche gesetzliche Vorschriften, die er einzuhalten hat. Allen voran das Kündigungsschutzgesetz (KschG). §1 Abs. 2 Satz 2 KschG regelt sozial ungerechtfertigte Kündigungen. Ergänzt werden diese vom besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen wie z.B. Schwangere oder auch Schwerbehinderte, da sie besonders schutzbedürftig sind. Handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung, so muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass er soziale Gesichtspunkte bei seiner Kündigung wie etwa das Alter des Angestellten oder seine Betriebszugehörigkeit berücksichtigt hat.Die fristlose bzw. ausserordentliche Kündigung
Sollte es einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sein, den Arbeitnehmer länger zu beschäftigen, darf er fristlos, d.h. mit sofortiger Wirkung, kündigen. Eine fristlose Kündigung hat für den Arbeitnehmer weitreichende berufliche und meist auch finanzielle Konsequenzen. Deshalb ist das Einsetzen dieses letzten Mittels mit großen Auflagen seitens des Gesetzes verbunden. Als Gründe für eine fristlose Kündigung anerkannt sind z.B.:- Das Begehen einer Straftat während der Arbeitszeit: Hierzu zählen Diebstahl, Betrug, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, üble Beleidigungen und alle sonstigen Verbrechen gemäß Strafgesetzbuch.
- Grobe Verstöße gegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen wie z.B. die Verweigerung der zu erbringenden Arbeitsleistung, häufige Unpünktlichkeit, Urlaubsantritt oder -verlängerung ohne Absprache.
Auch der Arbeitnehmer kann fristlos kündigen
Als Arbeitnehmer ist man Vertragspartner. Missachtet der Chef seine Pflichten, kann auch der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. In vielen Fällen muss auch hier eine Abmahnung vorausgeschickt werden. Ein willkürlich gekürztes oder deutlich zu spät überwiesenes Gehalt ist zwar eine Vertragsverletzung, rechtfertigt jedoch nicht sofort eine fristlose Kündigung, in diesem Fall muss der Arbeitgeber mit einer Abmahnung darauf hingewiesen werden und die Möglichkeit bekommen in Zukunft zuverlässiger zu agieren. Sollten die Gehaltszahlungen trotz Abmahnung wiederholt falsch sein, zu spät überwiesen werden oder gar ausbleiben, darf fristlos gekündigt werden. Selbstverständlich ist bei schlimmen Straftaten wie Vergewaltigung o.ä keine Abmahnung nötig, es kann sofort fristlos gekündigt werden. Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass auch der Arbeitnehmer in der Beweispflicht ist!Die Beweispflicht
Ob die angegebenen Gründe für eine fristlose Kündigung reichen, dafür ist der Einzelfall entscheidend. Generell gilt: Sowohl Arbeitgeber als auch ein fristlos kündigender Arbeitnehmer müssen die Gründe, die zur fristlosen Kündigung führten nicht nur angeben, sondern vor dem Arbeitsgericht auch beweisen können.Die fristlose Kündigung wohl überlegen
Eine fristlose Kündigung wird in der Regel nicht einfach hingenommen und setzt in der Regel einen großen juristischen Verwaltungsapparat in Gang. Diesen bedienen zu können, ist äußerst schwierig. Stimmt das Gericht einer Argumentation nicht zu, hat dies in der Regel große finanzielle Folgen. Weitere Auswirkungen wie Rufschädigung, private Krisen, gesundheitliche Probleme in Folge der emotionalen Belastung könnten das gesamte weitere Leben negativ beeinflussen. Wenn Sie als Arbeitgeber verlieren, d.h. wenn der vom Arbeitnehmer eingereichten Kündigungsschutzklage stattgegeben wird, müssen Sie mit weiteren Kosten rechnen. Dies betrifft zum Beispiel die Zahlung einer Abfindung, Gehaltszahlungen mit oder ohne Freistellung. Denn den Mitarbeiter nach einer misslungenen fristlosen Kündigung wieder in den Betriebsalltag einbinden, das werden Sie vermutlich nicht wollen.Die Änderungskündigung
Ein Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, bindet beide Seiten und er ist für den Arbeitgeber nicht so ohne weiteres zu kündigen. Gibt es Gründe betrieblicher Natur, wird beispielsweise ein Arbeitsplatz wegen einer Automatisierung unnötig, oder es wird ein Teil des Betriebes geschlossen, so spricht der Arbeitgeber in vielen Fällen eine Änderungskündigung aus. Er kündigt den alten Arbeitsvertrag und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag an, der dann unter veränderten Bedingungen läuft. Es wird möglicherweise eine neue Stelle mit anderen Aufgaben, an einem anderen Ort oder einer anderen Vergütung angeboten. Eine Änderungskündigung ist immer mit einer Frist versehen in der der Arbeitnehmer seine Entscheidung, ob er der Änderungskündigung zustimmt oder nicht, dem Arbeitgeber mitteilen muss. Tut er dies nicht, so ist die Kündigung rechtswirksam. Dem Arbeitnehmer bieten sich folgende Möglichkeiten auf eine Änderungskündigung zu reagieren.- Er kann das Angebot des Arbeitgebers vorbehaltlos annehmen und wird dann zu den veränderten Bedingungen weiterbeschäftigt.
- Er kann das Angebot ablehnen bzw. nicht darauf reagieren. Dann wird die Kündigung zum Termin wirksam.
- Er kann eine Kündigungsschutzklage erheben. In diesem Fall wird dann das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Änderungskündigung entscheiden.
- Oder er nimmt die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und reicht gleichzeitig eine Änderungsschutzklage ein.