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Kategorie: Anwalt Verwaltungsrecht , 24.08.2022 (Lesedauer ca. 10 Minuten, 2960 mal gelesen)

Corona und Schule: Das gilt für Schüler, Eltern und Lehrer!

Kinder in einer Schulklasse melden sich Kinder in einer Schulklasse melden sich © freepik - mko

Nach wie vor stellt die Corona-Pandemie Schüler, Eltern und Lehrer vor neue Herausforderungen: Welche Schutzmaßnahmen sind während der Corona-Pandemie im Schulbetrieb notwendig? Wann müssen Schüler wo eine Mund-Nasenbedeckung tragen? Welche Schüler können sich von der Maskenpflicht befreien lassen? Sind Corona-Tests in der Schule verpflichtend? Und was passiert, wenn ein Schüler den Corona-Test verweigert?

Corona: Welche Schutzmaßnahmen sind im Schulbetrieb notwendig ?


Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Corona-Infizierung im Schulbetrieb werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (Az. 2 K 2971/20) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter von Schüler zu Schüler, eine Zusammensetzung der Schüler in konstante Gruppen, die erforderliche Händehygiene, eine Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände und regelmäßiges Lüften der Klassenräume, ausreichend Schutzmaßnahmen gegen eine Corona-Infizierung sind.

Nach Ansicht des VG Berlin (Az.VG 14 L 234/20) müssen Schüler während der Corona-Pandemie den Mindestabstand von 1,50 Meter in der Schule nicht einhalten, da das Land Berlin eine ausreichende Anzahl anderer Maßnahmen zur Senkung des Corona-Infektionsrisiko in der Schule getroffen habe.

Hält eine Schulleitung die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Prävention einer Corona-Infizierung nicht ein, kann sie suspendiert werden, entschied das VG Düsseldorf (Az. 2 L 1053/21).

Müssen Schüler während der Corona-Pandemie eine Maske in der Schule tragen?


Die Beurteilung, ob während der Corona-Pandemie eine Maskenpflicht an Schulen rechtmäßig ist, liegt laut Amtsgericht Hannover, dem Amtsgericht Neustadt a. Rbge und dem Amtsgericht Elmshorn (Az. 44 F 33/21) nicht in der Zuständigkeit der Familiengerichte, sondern muss beim Verwaltungsgericht überprüft werden.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) (Az. 3 MR 37/20) bestätigt die Maskenpflicht zur Vermeidung einer Corona-Infizierung auf dem Schulgelände. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az.1 S 3201/20) ist auch eine Maskenpflicht für Schüler während des Schulunterrichts während der Corona-Pandemie rechtmäßig.

Diese Maskenpflicht ist laut einer Entscheidung des VG Wiesbaden (Az.n 7 L 1167/20.WI) für Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe zulässig. Nach einer Entscheidung des VG Wiesbaden (Az. 7 L 1257/20.WI) müssen auch Grundschüler von Klasse 1 bis 4 Maske im Unterricht tragen.

Auch das VG Düsseldorf (Az. 29 L 1693/21) stellt klar, dass eine Grundschülerin während der Corona-Pandemie grundsätzlich eine OP-Maske im Unterricht tragen muss, solange sie nicht durch ein qualifiziertes ärztliches Attest nachweisen kann, dass medizinische Gründe dagegensprechen.

Das VG Braunschweig (Az. 4 B 397/20) bestätigt eine Maskenpflicht für Schüler der Sekundarstufen I und II, wenn die betreffende Region einen die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 oder mehr pro 100.000 Einwohner erreicht.

Trägt ein Schüler keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände, kann ihm der Kontakt zu anderen Schülern verboten werden, so das VG Koblenz (Az. 4 L 764/20.KO).

Das VG Würzburg (Az. W 8 E 21.546, W 8 E 21.548) hat den Eilantrag eines Geschwisterpaares gegen die Maskenpflicht ablehnt, da die Schüler nicht glaubhaft darlegen konnten, warum sie von der Maskenpflicht befreit werden müssen.

Das OVG Bremen (Az. 1 B 178/21, 1 B 180/21) hat die Maskenpflicht für Grundschüler während der Corona-Pandemie wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorläufig aufgehoben. Die Regelung, die die Pflicht zum Tragen einer Maske davon abhängig macht, dass in der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Corona-Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird und sich dies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen lässt, ist laut Gericht zu unbestimmt. Die Corona-Testpflicht bleibt für die Grundschüler aber bestehen.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Weilheim (Az.2 F 192/21) muss über die Zulässigkeit der Maskenpflicht während der Corona-Pandemie im Einzelfall entschieden werden.

Welche Mund-Nasen-Bedeckung sind zur Vermeidung einer Corona-Infektion geeignet?


Lehrer und Schüler müssen zur Vermeidung einer Ansteckung mit Corona eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Schulbetrieb tragen. Ein Mundschutz aus Gaze-Spitze eignet sich dafür nicht, entschied das VG Koblenz (Az. 4 L 764/20.KO).

Auch ein Gesichtsvisier ist als Mund-Nasen-Bedeckung um Schulbetrieb zur Vermeidung einer Corona-Infizierung nicht ausreichend, stellt das VG Neustadt (Az. 5 L 757/20.NW) klar. Das Gericht beruft sich auf Studien, die nachweisen, dass durch ein Gesichtsvisier die ausgestoßenen Aerosole erheblich schlechter zurückgehalten werden, als mit einer Alltagsmaske.

Wann können Schüler sich von der Maskenpflicht befreien lassen?


Wenn Schüler oder Lehrer sich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Corona-Pandemie befreien lassen möchten, benötigen sie ein ärztliches Attest aus dem erkenntlich wird, welche gesundheitlichen Einschränkungen sich für die betroffene Person durch das Tragen einer Maske ergeben. Dies entschied das OVG Münster (Az. 13 B 1368/20) und das VG Braunschweig (Az. 4 B 397/20).

Besteht eine Corona-Testpflicht für Schüler?


Je nach Inzidenzlage regeln die meisten Bundesländern, dass Lehrer, Schüler und Schulpersonal laut entsprechender Corona-Schutzverordnung nur am Schulunterricht teilnehmen oder das Schulgelände betreten dürfen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen können. Schüler haben in den meisten Fällen die Möglichkeit dies mit einem Corona-Selbst-Test unter Aufsicht des Lehrers nachzuweisen oder eine nicht älter als 48 Stunden negative Testung vorzulegen. Wer sich nicht testen lässt, wird in der Regel vom Schulunterricht ausgeschlossen.

Das OVG Bauzen (Az. 3 B 81/21, 3 B 56/21) hat in mehreren Eilverfahren das sächsische Zutrittsverbot an Schulen für Ungetestete bestätigt. Laut Gericht haben die Schüler, Eltern und Lehrer die Möglichkeit mit einer ärztlichen Bescheinigung, einem Corona-Test oder einem Selbst-Testkit vor dem Betreten des Schulgeländes nachzuweisen, dass sie Corona negativ sind. Durch die Möglichkeit des Selbsttestkits werde nicht in die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen eingegriffen. Zudem gebe es keine andere effektivere Maßnahme um den Schulbetrieb aufrechtzuerhalten, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen würde.
Für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 20 NE 21.926) bestehen bei der Corona-Testpflicht für Schüler zur Teilnahme am Präsenzunterricht aufgrund der Infektionslage keine rechtlichen Bedenken. Die Corona-Tests seien für die Schüler freiwillig. Entscheidet sich ein Schüler gegen eine Testung, muss er in den Distanzunterricht.

Für das OVG Münster (Az. 13 B 559/21.NE) stellt die Corona-Testpflicht eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar, die der Wiedereröffnung des Präsenzunterrichts in den Schulen und der erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung trägt.

Auch das OVG Lüneburg (Az. 13 MN 192/21) bestätigt die Corona-Testpflicht an niedersächsischen Schulen.

Ebenso das VG Berlin (Az. 3 L 124/21 u.a.), das ebenfalls keine Beanstandungen an der verpflichtenden Teilnahme von Schülern an Corona-Tests als Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht hat. Es stellt in einer weiteren Entscheidung (Az. VG 3 L 143/22) klar, dass es für die Testpflicht von Schülern keiner epidemischen Lage bedarf.

Ein Eilantrag gegen die in Sachsen-Anhalt verbindliche Corona-Testungen von Schülern als Voraussetzung zur Teilnahme am Unterricht scheiterte vor dem OVG Magdeburg (Az. 3 R 97/21).

Laut einer Entscheidung des VG Würzburg (Az. W 8 E 21.530) darf eine Grundschülerin ohne vorherigen Corona-Test nicht an einer Radfahrausbildung teilnehmen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.1 Ws 141/21) stellt klar, dass die Durchführung eines Corona-Test an der Schule keine strafrechtlich relevante Körperverletzung darstellt.

Laut VG Münster (Az. 5 L 276/21) können Lehrer verpflichtet werden, die Corona-Selbsttests der Schüler zu beaufsichtigen.

Wichtig: Die Schule darf allerdings nicht die Anwendung eines bestimmten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest von den Schülern verlangen, wenn nicht bewiesen ist, dass dieser Test für Kinder besonders geeignet ist, entschied das VG Magdeburg (Az. 7 B 303/21 MD).

Haben Schüler während der Corona-Pandemie einen Anspruch auf Homeschooling?


Hat die Schule alle notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung mit Corona durchgeführt, müssen Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, so das VG Gießen (Az.7 L 2117/20.GI). Ein Anspruch auf Homeschooling während der Corona-Pandemie besteht nicht.

Auch dann nicht, entschied das VG Neustadt/Weinstraße (Az. 2 B 11333/20.OVG), wenn der Schüler unter Asthma leidet und zur Corona-Risikogruppe gehört. Ein Anspruch auf Befreiung von der (Präsenz-)Schulpflicht und damit auf Homeschooling, bestehe während der Corona-Pandemie nur, wenn eine Teilnahme am Präsenzunterricht aufgrund der Hygienemaßnahmen nicht zumutbar ist oder die Hygienemaßnahmen nicht geeignet seien, die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit Corona zu verringern.

Schüler haben auch keinen Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht während der Corona-Pandemie ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, entschied das VG Düsseldorf (Az. 7 L 1811/21).

Ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht während der Corona-Pandemie, ist nur bei einem unzumutbaren Ansteckungsrisiko möglich, entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 B 11333/20.OVG).

Laut OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 B 1458/21) können Schüler in absoluten Ausnahmefällen, entweder wenn sie selbst an Vorerkrankungen leiden oder jemand in ihrer Hausgemeinschaft, vom Präsenzunterricht befreit werden.

Ist das nicht der Fall muss ein Schüler trotz des Infektionsrisikos mit Corona am Präsenzunterricht teilnehmen, stellte das VG Düsseldorf (Az. 18 L 621/22) klar und droht der Mutter eines Schülers ein Zwangsgeld von 2.500 Euro an, wenn ihr Kind nicht zum Schulunterricht kommt.

Werden Schüler von der Präsenzpflicht befreit, wenn Angehörige zu einer Corona-Risikogruppe gehören?


Im Fall von Schülern, deren Angehörige zu einer Corona-Risikogruppe gehören, kommt eine Befreiung vom Präsenzunterricht nicht in Frage, so das OVG Lüneburg (Az. 2 ME 388/20). Ein Schüler könne nur dann von der (Präsenz-)Schulpflicht befreit werden, wenn er selbst schulunfähig erkrankt ist. So urteilte auch das VG Osnabrück (Az. 3 B 63/20).

Ebenso entschied das VG Neustadt (Az. 5 L 827/20.NW) und lehnte den Anspruch eines Internatsschülers, der selbst aufgrund einer Asthma-Erkrankung zur Corona-Risikogruppe gehört, auf Befreiung vom Präsenzunterricht und Erteilung von Fernunterricht ab.

Wann können Lehrer während der Corona-Pandemie zu Hause bleiben?


Lehrer müssen während der Corona-Pandemie nicht am Präsenz-Unterricht teilnehmen, wenn ihn dies trotz getroffener Infektionsschutzmaßnahmen nicht zu zumuten ist. Allein die Tatsache aufgrund des Alters zur Corona-Risikogruppe zu gehören, reicht aber für eine Befreiung vom Präsenzunterricht nicht aus, entschied das Arbeitsgericht Mainz (Az. 4 Ga 10/20). Im konkreten Fall hielt der Lehrer Einzelunterricht in einem 25 m² großen Raum ab. Hier kann genügend Abstand gehalten werden, so das Gericht.

Sind die Arbeitsschutzmaßnahmen ausreichend, müssen Lehrer also zum Unterricht in der Schule erscheinen, so der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Az. 1 B 1308/20). Einen Anspruch auf ein Nullrisiko der Infizierung mit Corona haben Lehrer nicht, stellt das VG Schleswig (Az. 12 B 45/20 u. a.) klar.

Können Schüler während des Lockdowns Videounterricht nach Stundenplan verlangen?


Können Schüler, die während der Corona-Pandemie von Schulschließungen betroffen sind, Videounterricht nach dem Präsenz-Stundenplan verlangen? Nein, entschied das VG Regensburg (Az. RN 3 E 21.34). Der Antrag der Schüler und Eltern sei schon unzulässig, weil sie nicht vor Anrufung des Gerichts an die betroffene Schule herangetreten sind. Die Klage ist aber auch unbegründet, da es Sache der Schule sei, wie und mit welchen Kommunikationsmitteln sie den Distanzunterricht durchführe. Nur wenn sie ihrer Pflicht, ein leistungsfähiges Schulwesen zu gewährleisten nicht nachkommt, können Schüler und Eltern in ihren Rechten verletzt sein.

Übrigens: Das VG Würzburg (Az. W 8 E 21.613) stellt in einer Entscheidung klar, dass Schüler im Hinblick auf Unterrichtsform und Lerninhalte keinen Anspruch auf einen qualitativ gleichen Distanz- und Präsenzunterricht haben.

Muss es Wechselunterricht für alle Jahrgangsstufen während der Corona-Pandemie geben?


Der Ausschluss der Mittelstufe eines Gymnasiums vom Wechselunterricht ist während der Corona-Pandemie unzulässig, entschied das VG Wiesbaden (Az. 6 L 368/21.WI). Nach dem Hessischen Schulgesetz hat jeder Schüler einen Anspruch auf Präsenzunterricht. Der derzeitige Distanzunterricht für bestimmte Jahrgangsstufen verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so das Gericht.

Einen Anspruch auf uneingeschränkten Präsenzunterricht gibt es für Schüler während der Corona-Pandemie nicht, entschied das VG Hamburg (Az. 5 E 643/21). Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Hamburger Schulgesetz noch aus den Grundrechten.

Nachhilfe in Präsenz während Lockdown zulässig?


Auch an außerschulischen Bildungseinrichtungen ist Präsenzunterricht untersagt. Das entschied das OVG Saarlouis (Az. 2 B 92/91) im Fall von Nachhilfeunterricht in Präsenzform während des Lockdowns.

Wann müssen Schüler und Lehrer in Quarantäne?


Schüler oder Lehrer, die als Kontaktperson der Kategorie 1 bei einem Corona-Infizierten gelten, müssen 14 Tage in häuslicher Quarantäne verbringen und einen Corona-Test durchführen lassen. Dies stellt das VG Düsseldorf (Az. 7 L 1939/20) klar. Zu Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählen alle Menschen, die länger als 15 Minuten Kontakt mit einem Corona-Infizierten hatten. Bei negativem Befund ist nach der häuslichen Quarantäne eine Rückkehr in den Schulbetrieb möglich.

Auch ein Schüler, der eine Unterrichtsstunde in einem durchgängig gelüfteten Klassenzimmer mit einer Lehrerin verbrachte, die positiv auf Corona getestet wurde, muss 14 Tage in häusliche Quarantäne, entschied ebenfalls das VG Düsseldorf (Az. 7 L 2038/20).

Das VG Karlsruhe (Az. 8 K 4139/20) weist daraufhin, dass die Pflicht zur häuslichen Quarantäne auch dann besteht, wenn der Corona-Test negativ ist.

Auch das VG Schleswig (Az.1 B 106/21) hält die 14-tägige Quarantäneanordnung gegenüber einer ansteckungsverdächtigen Schülerin, die im Unterricht eine Reihe vor dem an COVID-19 erkrankten Schüler saß, für rechtmäßig.

Nach Ansicht des VG Arnsberg (Az. 6 L 765/21) kann eine Quarantäne auch gegenüber Schülern ausgesprochen werden, die nicht unmittelbar Sitznachbar eines Corona-Erkrankten waren. Somit ist auch eine Quarantäneanordnung gegen Klassenverband nach wie vor möglich.

Die 14tägige Quarantäne eines Schülers als Corona-Kontaktperson I darf nicht um weitere 10 Tage vom Gesundheitsamt verlängert werden, weil der Schüler sich weigerte einen Corona-Test durchführen zu lassen, entschied der Verwaltungsgerichtshof München (Az. 20 CS 20.2573). Die Behörde hatte in ihrem Bescheid nicht die erforderliche Ermessensabwägung ausgeführt.

Sind Prüfungen trotz Unterrichtsausfall wegen Corona zulässig?


Das VG Braunschweig (Az. 6 B 160/20) wies den Eilantrag einer Schülerin gegen ihren Realschulabschluss ab. Die Schülerin war der Ansicht, dass sie aufgrund des massiven Unterrichtsausfalls aufgrund der Corona-Pandemie nicht genügend auf ihre Abschlussprüfung vorbereitet wurde. Laut Gericht kam der Einwand der Schülerin zu spät. Sie hätte ihre Beanstandungen vor Beginn der Abschlussprüfung vortragen müssen und nicht mit dem Erhalt ihres Zeugnisses.

Können Schüler wegen Corona ein Schuljahr wiederholen?


Das VG Berlin (Az. 3 L 207/21) hat im Fall einer Schülerin mit sonderpädagogischen Förderbedarf entschieden, dass sie das Abschlussschuljahr wegen des massiven Unterrichtsausfalls wegen Corona wiederholen darf.

Sind Exkursionen und Klassenfahrten während der Corona-Pandemie erlaubt?


Eine einwöchige Schulexkursion einer Walddorfschule wurde vom VG Karlsruhe (Az. 3 K 4126/20) während der Corona-Pandemie untersagt. Im Rahmen der Exkursion war beabsichtigt, dass Schüler, Lehrer und Betreuer in einer Hütte wohnen.

Fällt eine Klassenfahrt wegen Corona aus, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis erstatten, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 22 U 33/21). Die Corona-Pandemie stelle schließlich einen zulässigen Reiserücktrittsgrund dar.

Welches Gericht entscheidet über Corona-Maßnahmen an der Schule?


Für das Amtsgericht Weimar (Az. 9 F 148/21) stellt die Maskenpflicht im Unterricht eine Kindeswohlgefährdung dar, über deren Zulässigkeit daher das Familiengericht entscheiden muss. Das Urteil des Amtsgerichts Weimar wurde vom VG Weimar (Az. 8 E 416/21 We) für unrechtmäßig erklärt. Begründung: Familiengerichte sei es nicht erlaubt gegenüber Behörden Anordnungen zu treffen.
Laut Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 AV 1.21, 6 AV 2.21) sind hingegen Familiengerichte bei befürchteter nachhaltiger Gefährdung des Kindeswohls, die sich aus Sicht der Eltern aus dem Tragen eines Mundschutzes oder anderer Corona-Maßnahmen ergibt, zuständig.

Der Bundesgerichtshof (Az. XII ARZ 35/21) hat in mehreren Parallel-Verfahren klargestellt, dass Familiengerichte zwar bei einer Kindeswohl-Gefährdung von Amts wegen auch Maßnahmen mit Wirkung gegenüber Dritten treffen können, dass damit aber nicht die Befugnis verbunden ist Anordnungen gegenüber Schulen im Bezug auf Corona-Maßnahmen zu erlassen. Der Bundesgerichtshof lehnt damit eine Zuständigkeit der Familiengerichte im Hinblick auf schulische Corona-Maßnahmen ab.

Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 289/21) stellt auch in einem weiteren Urteil klar, das Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen im Schulbetrieb nicht zuständig sind. Geklagte hatten auch hier Eltern, die durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht eine Kindeswohlgefährdung befürchteten.

erstmals veröffentlicht am 29.10.2020, letzte Aktualisierung am 24.08.2022

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