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Kategorie: Anwalt Verwaltungsrecht ,
10.04.2026 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 39384 mal gelesen)
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Kind von Schule abgelehnt: Was können die Eltern jetzt tun?

Kind von Schule abgelehnt: Was können die Eltern jetzt tun? © freepik - mko

Die Wunschschule steht fest, doch die Aufnahme bleibt aus: Das ist für viele Familien ein harter Einschnitt. Nicht selten stellt sich dann die Frage, ob die Ablehnung überhaupt rechtmäßig ist und welche Möglichkeiten Eltern nun haben. Unter welchen Voraussetzungen darf eine Schule ein Kind zurückweisen? Welche rechtlichen Schritte kommen gegen die Entscheidung in Betracht? Und wer muss die Kosten tragen, wenn der Schulplatz notfalls gerichtlich durchgesetzt werden soll?

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Aus welchen Gründen kann eine Schule einen Schüler ablehnen?


Eine Schule kann einen Schüler insbesondere dann ablehnen, wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, gesetzliche Zugangsvoraussetzungen fehlen oder die Schule nach dem jeweiligen Landesrecht nicht zuständig ist. Bei öffentlichen Schulen muss die Entscheidung auf klaren gesetzlichen Kriterien beruhen und darf nicht willkürlich erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim (Az. 9 S 1788/25) hat klargestellt, dass eine Schülerin ohne Gymnasialempfehlung nicht allein auf Wunsch der Eltern ein Gymnasium besuchen kann. Fehlt zudem eine erfolgreiche Kompetenzmessung oder ein Potenzialtest, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme nicht vor. In diesem Fall durfte das Gymnasium die zunächst erteilte Aufnahmebestätigung noch vor Beginn des Schuljahres wieder zurücknehmen. Das Gericht betonte, dass im Eilverfahren nicht entscheidend ist, ob die Schülerin das Gymnasialniveau möglicherweise doch erreichen könnte oder ob die Bewertung der Grundschule im Einzelnen richtig war. Maßgeblich war allein, dass die erforderliche förmliche Eignungsfeststellung fehlte. Auch auf die zunächst ausgesprochene Aufnahme konnten sich die Eltern nicht berufen. Ein Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht bestand ebenfalls nicht. Damit bleibt es dabei: Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Empfehlung oder einen gleichwertigen Eignungsnachweis ist eine Aufnahme in das Gymnasium rechtlich nicht durchsetzbar.
Eine Schule, die bilingualen Unterricht anbietet, damit aber keinen eigenständigen Bildungsgang und damit auch keinen Anspruch auf Aufnahme gerade an dieser Schule in den Grenzen der dort verfügbaren Plätze schafft, darf Schüler ablehnen, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az.7 TG 1718/07 u.a.). Offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob in einem Gymnasium ein eigenständiger Bildungsgang dann besteht, wenn dort innerhalb der kommenden Jahre neben dem deutschen Abitur auch der Erwerb internationaler Bildungsabschlüsse möglich sein sollte.
Wichtig ist aber: Eine Ablehnung darf nicht willkürlich erfolgen. Öffentliche Schulen sind an Gesetz und Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Ob eine Ablehnung wirksam ist, hängt deshalb immer davon ab, ob ein tragfähiger gesetzlicher oder sachlicher Grund vorliegt und ob das Verfahren korrekt eingehalten wurde

Was ist kein Ablehnungsgrund?


Kein zulässiger Ablehnungsgrund für die Aufnahme in einer Schule ist alles, was gesetzlich nicht vorgesehen, sachfremd oder diskriminierend ist. Dazu gehört vor allem eine Ablehnung wegen persönlicher Merkmale wie Herkunft, Geschlecht, Behinderung, chronischer Erkrankung oder vergleichbarer Diskriminierungsmerkmale. Solche Benachteiligungen im Schulbereich sind unzulässig.
Wichtig zu wissen: Im Bereich der öffentlichen schulischen und hochschulischen Bildung gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Wesentlichen nur für Beschäftigte, also etwa für Lehrkräfte oder Sozialarbeiter. Für Schüler und Studierende kommt der Schutz des AGG dagegen nur dann zum Tragen, wenn es um private Bildungseinrichtungen geht.
Ebenfalls nicht ausreichend sind bloße Sympathie- oder Antipathieentscheidungen, ein allgemeines „das Kind passt nicht zu uns“ oder sonstige willkürliche Erwägungen. Öffentliche Schulen müssen ihre Aufnahmeentscheidungen an die gesetzlichen Vorgaben und den Gleichbehandlungsgrundsatz binden. Ob ein Kind abgelehnt werden darf, richtet sich deshalb nach den vorgesehenen Aufnahmevoraussetzungen und Kapazitätsregeln, nicht nach freien Wertungen der Schule.
Kein Ablehnungsgrund ist ein auswärtiger Wohnsitz eines Schülers. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster (Az. 19 B 722/11) hat entschieden, dass eine Schule für den Fall, dass sich mehr Schüler als vorhandene Plätze bewerben, nicht mit dem Kriterium "auswärtiger Wohnsitz" Absagen an Schüler erteilen darf. Dieses Kriterium sei kein Ablehnungsgrund in einem Aufnahmeverfahren für eine weiterführende Schule. Schüler müssten im Aufnahmeverfahren bei Anwendung der im Übrigen herangezogenen Aufnahmekriterien denjenigen Schülern, die im Gebiet des Schulträgers wohnen, gleichgestellt werden. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde sei kein gesetzliches Kriterium für die Aufnahme in eine Schule, entschieden die Münsteraner Richter.
Auch die Geschlechterquote an einem Gymnasium ist kein zulässiges Aufnahmekriterium, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 3 S 74.17). Um einen koedukativen Unterricht zu gewährleisten, muss die Klasse mindestens zu einem Drittel aus Jungs bestehen.

Wie können Eltern gegen die Ablehnung ihres Kindes an einer Schule vorgehen?


Wenn Ihr Kind von der gewünschten Schule abgelehnt wurde und Sie weiterhin wünschen, dass das Kind diese Schule besucht, sollten Sie wie folgt vorgehen:
1. Ablehnungsbescheid prüfen: Überprüfen Sie den Ablehnungsbescheid sorgfältig. Oftmals sind darin die Gründe für die Ablehnung angegeben.

2. Rechtsanwalt konsultieren: Es ist ratsam, einen erfahrenen Anwalt für Verwaltungsrecht hinzuzuziehen. Dieser kann schnell und rechtssicher prüfen, ob die Ablehnungsgründe der Schule gerechtfertigt sind und Sie über das weitere Vorgehen beraten.

3. Widerspruch einlegen: Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Ablehnung aus diskriminierenden Gründen (z.B. Geschlecht oder Herkunft) erfolgt ist oder Fehler bei der Berechnung der Aufnahmekapazitäten gemacht wurden, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen.

4. Klage erheben: Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt Ihnen der Gang vor das Verwaltungsgericht. Sie müssen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage auf den Schulplatz erheben.

5. Einstweiligen Rechtsschutz beantragen: Da die Entscheidung über eine Schulplatzklage mehrere Monate dauern kann, sollten Sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Dadurch könnte Ihr Kind möglicherweise vorläufig einen Platz an der gewünschten Schule erhalten, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

6. Alternative Schulen prüfen: Parallel zur rechtlichen Auseinandersetzung sollten Sie auch alternative Schuloptionen in Betracht ziehen, um sicherzustellen, dass Ihr Kind rechtzeitig einen Schulplatz erhält.

Durch diese Schritte können Sie sicherstellen, dass die Ablehnung Ihres Kindes gründlich überprüft wird und Sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.

Wer zahlt die Kosten für die Klage auf einen Schulplatz ?


Das Einklagen eines Schulplatzes kann zeitaufwendig und kostspielig sein. Wenn Eltern mit ihrer Klage erfolgreich sind, muss die Kommune sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen. Verlieren die Eltern jedoch die Klage, müssen sie die Prozesskosten selbst tragen.

erstmals veröffentlicht am 04.06.2013, letzte Aktualisierung am 10.04.2026
Redaktion anwaltssuche.de

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