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Kategorie: Anwalt Verwaltungsrecht ,
21.05.2025 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 27875 mal gelesen)
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Kind von Schule abgelehnt: Was können die Eltern jetzt tun?

Kind von Schule abgelehnt: Was können die Eltern jetzt tun? © freepik - mko

Die Ablehnung eines Kindes durch eine Schule ist für viele Eltern und Kinder ein sehr enttäuschender Moment - besonders, wenn es sich um die Wunschschule handelt oder eine Schule mit speziellem pädagogischen Konzept. Eine Absage ist aber nicht das Ende aller Möglichkeiten. Eltern können auf verschiedene Weise reagieren. Doch welche Schritte sind jetzt sinnvoll?

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In welchen Fällen kann eine Schule einen Schüler ablehnen?


Eine Schule kann einen Schüler ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazitäten erschöpft sind oder der Schüler bestimmte Aufnahmekriterien nicht erfüllt. Herkunft und Geschlecht darf allerdings nicht zur Ablehnung an einer Schule führen. Auch die Geschlechterquote an einem Gymnasium ist kein zulässiges Aufnahmekriterium, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Az. OVG 3 S 74.17). Um einen koedukativen Unterricht zu gewährleisten, muss die Klasse mindestens zu einem Drittel aus Jungs bestehen.

Die Religionsangehörigkeit eines Schülers ist ein zulässiges und verfassungsmäßiges Aufnahmekriterium, entschied das OVG in Münster (Az. 19 B 1095/21) und stellt damit klar, dass katholische Schüler bei der Aufnahme an einer katholischen Schule Vorrang gegenüber nicht bekenntnisangehörigen Schülern haben.

Kein Ablehnungsgrund ist ein auswärtiger Wohnsitz eines Schülers. Das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster (Az. 19 B 722/11) hat entschieden, dass eine Schule für den Fall, dass sich mehr Schüler als vorhandene Plätze bewerben, nicht mit dem Kriterium "auswärtiger Wohnsitz" Absagen an Schüler erteilen darf. Dieses Kriterium sei kein Ablehnungsgrund in einem Aufnahmeverfahren für eine weiterführende Schule. Schüler müssten im Aufnahmeverfahren bei Anwendung der im Übrigen herangezogenen Aufnahmekriterien denjenigen Schülern, die im Gebiet des Schulträgers wohnen, gleichgestellt werden. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde sei kein gesetzliches Kriterium für die Aufnahme in eine Schule, entschieden die Münsteraner Richter.

Eine Schule, die bilingualen Unterricht anbietet, damit aber keinen eigenständigen Bildungsgang und damit auch keinen Anspruch auf Aufnahme gerade an dieser Schule in den Grenzen der dort verfügbaren Plätze schafft, darf Schüler ablehnen, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) (Az.7 TG 1718/07 u.a.). Offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob in einem Gymnasium ein eigenständiger Bildungsgang dann besteht, wenn dort innerhalb der kommenden Jahre neben dem deutschen Abitur auch der Erwerb internationaler Bildungsabschlüsse möglich sein sollte.

Wie sollten Eltern gegen die Ablehnung ihres Kindes an einer Schule vorgehen?


Wenn Ihr Kind von der gewünschten Schule abgelehnt wurde und Sie weiterhin wünschen, dass das Kind diese Schule besucht, sollten Sie wie folgt vorgehen:

1. Ablehnungsbescheid prüfen: Überprüfen Sie den Ablehnungsbescheid sorgfältig. Oftmals sind darin die Gründe für die Ablehnung angegeben. Falls nicht, fragen Sie schriftlich oder telefonisch nach einer Begründung,

2. Rechtsanwalt konsultieren: Es ist ratsam, einen erfahrenen Anwalt für Verwaltungsrecht hinzuzuziehen. Dieser kann schnell und rechtssicher prüfen, ob die Ablehnungsgründe der Schule gerechtfertigt sind und Sie über das weitere Vorgehen beraten.

3. Widerspruch einlegen: Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Ablehnung aus diskriminierenden Gründen (z.B. Geschlecht oder Herkunft) erfolgt ist oder Fehler bei der Berechnung der Aufnahmekapazitäten gemacht wurden, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Den Widerspruch sollten Sie schriftlich begründen. Nennen Sie dafür nachvollziehbare Argumente, wie etwa besondere soziale oder gesundheitliche Umstände, die den Schulplatz rechtfertigen.

4. Klage erheben: Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt Ihnen der Gang vor das Verwaltungsgericht. Sie müssen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage auf den Schulplatz erheben. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab, insbesondere von der Beweislage und den regionalen Schulgesetzen.

5. Einstweiligen Rechtsschutz beantragen: Da die Entscheidung über eine Schulplatzklage mehrere Monate dauern kann, sollten Sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Dadurch könnte Ihr Kind möglicherweise vorläufig einen Platz an der gewünschten Schule erhalten, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Durch diese Schritte können Sie sicherstellen, dass die Ablehnung Ihres Kindes gründlich überprüft wird und Sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben.

Sichern Sie Ihrem Kind einen alternativen Schulplatz!


Parallel zum Widerspruchs- oder Klageverfahren sollten Sie nicht untätig bleiben, um sicherzustellen, dass Ihr Kind rechtzeitig einen Schulplatz erhält. Kontaktieren Sie andere Schulen, die noch Plätze frei haben. Wenden Sie sich an das zuständige Schulamt. Dieses kann unter Umständen bei der Zuweisung helfen. Informieren Sie sich auch über freie Schulen oder Privatschulen, Diese haben teilweise andere Aufnahmekriterien.

Auch wenn es nicht die Wunschschule ist: Eine Alternative kann sich später als Glücksfall erweisen.

Fangen Sie Ihr Kind emotional auf!


Vergessen Sie in all dem Stress nicht das Wichtigste: Ihr Kind. Eine Ablehnung von einer Schule kann für Kinder als persönliches Scheitern empfunden werden, selbst wenn die Entscheidung rein organisatorisch oder rechtlich war.
Sprechen Sie daher offen, aber sensibel mit Ihrem Kind über die Situation. Vermitteln Sie Ihrem Kind Zuversicht. Es gibt immer Alternativen und viele Wege führen zum Ziel.
Binden Sie Ihr Kind aktiv in die neue Schul-Entscheidung ein, damit es sich mit dem neuen Weg identifizieren kann.

Wer zahlt die Kosten für die Klage auf einen Schulplatz ?


Das Einklagen eines Schulplatzes kann zeitaufwendig und kostspielig sein. Wenn Eltern mit ihrer Klage erfolgreich sind, muss die Kommune sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen. Verlieren die Eltern jedoch die Klage, müssen sie die Prozesskosten selbst tragen.

erstmals veröffentlicht am 04.06.2013, letzte Aktualisierung am 21.05.2025

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