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Rechtsanwälte für Kaufrecht in Düsseldorf auf Anwaltssuche finden

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Infos über Anwälte für Kaufrecht in Düsseldorf
junge Frau ruht sich nach Einkauf auf einer Parkbank aus
junge Frau ruht sich nach Einkauf auf einer Parkbank aus ©freepik - mko

Das Kaufrecht im Überblick

Grundsätzlich gilt für Kaufverträge, dass sie keiner besonderen Form bedürfen. Der Kaufvertrag nach § 433 I BGB bildet die Basis des deutschen Kaufrechts. Dies gibt das Kaufrecht im BGB vor und legt Rechte und Pflichten fest an die sich die Vertragspartner zu halten haben. Kaufen kann man bewegliche Sachen (von der Briefmarke bis zum Automobil) oder Forderungen (Vollstreckungstitel, Schulden, Rechnungen). Der Kauf eines Hauses bzw. einer Immobilie hat erweiterte besondere Vorgaben.

Rechte und Pflichten kurz erläutert

Beide Vertragsparteien haben Rechte und Pflichten zu erfüllen wenn sie einen Kaufvertrag abschließen. Der Verkäufer hat die Pflicht die Ware an den Käufer zu übergeben und damit auch das Eigentum an ihn zu übertragen. Die Ware hat natürlich in einwandfreiem Zustand zu sein. Bezahlt der Käufer die Ware, so hat er seine Seite der Pflicht erfüllt und der Kaufvertrag ist erfüllt. Wenn beide Parteien Privatpersonen sind, so gelten in manchen Bereichen andere Regelungen als bei Geschäftspartnern. Bei einem Privatverkauf kann beispielsweise die Gewährleistungspflicht ausgenommen werden. Während ein Unternehmer als Verkäufer immer eine Gewährleistungspflicht von mindestens einem Jahr hat. Allerdings ist auch dies nur möglich wenn es sich um ein gebrauchtes und kein neues Produkt handelt, für diese besteht nämlich eine Mindestgewährleistungspflicht von zwei Jahren.

Die Mängelrüge und das Recht

Das BGB beschreibt im § 434 wann ein Sachmangel vorliegt. Nach BGB § 437 stehen dem Käufer folgende Möglichkeiten offen: Die Reaktion auf einen Mangel kann sein, dass man eine Nachbesserung wünscht. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch die Minderung des Verkaufspreises ist eine Möglichkeit. Der Verkäufer ist auch durch die Gesetzgebung geschützt. So hat auch er das Recht auf Nachbesserung und Mängelbeseitigung anstelle der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Gesetz gibt dem Verkäufer das Recht, einwandfreie Ware nicht zurücknehmen zu müssen. In diesem Fall kann er auf Vertragserfüllung bestehen. Haustür- und Internetkäufe sind von dieser Regelung aber ausgeschlossen. Müssen Sie Ihr Recht gerichtlich durchsetzen, wenden Sie sich am besten an einen versierten Anwalt für Kaufrecht.

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