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Kategorie: Anwalt Arztrecht ,
11.03.2026 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 16594 mal gelesen)
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Cannabis: Rezept und Eigenanbau zu medizinischen Zwecken

Cannabis: Rezept und Eigenanbau zu medizinischen Zwecken © freepik - mko

Für viele Patienten kann medizinisches Cannabis eine wichtige Behandlungsoption sein, wenn herkömmliche Therapien nicht den gewünschten Erfolg bringen. In Deutschland ist es möglich, Cannabis zu medizinischen Zwecken zu nutzen, sofern eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt. Doch welche Patienten haben einen Anspruch auf Cannabis auf Rezept? Und was tun, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme für medizinisches Cannabis verweigert?

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Welche Formen kann medizinisches Cannabis haben?


Medizinisches Cannabis kann in verschiedenen Formen verordnet werden. Häufig werden Cannabisblüten verschrieben, die über einen medizinischen Verdampfer inhaliert werden. Alternativ kommen auch Cannabisextrakte oder Öle zum Einsatz, die oral eingenommen werden können. Darüber hinaus gibt es Medikamente auf Cannabinoidbasis, bei denen die Wirkstoffe standardisiert verarbeitet sind. Die passende Darreichungsform hängt von der jeweiligen Erkrankung, der gewünschten Wirkungsdauer und den individuellen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ab.

Welche Vorteile und Risiken hat eine medizinische Cannabistherapie?


Viele Patienten berichten bei einer medizinischen Cannabistherapie über positive Effekte wie Schmerzlinderung, bessere Schlafqualität, Muskelentspannung, weniger Übelkeit und verbesserten Appetit.
Trotzdem ist Cannabis kein Allheilmittel. Mögliche Nebenwirkungen können beispielsweise Müdigkeit, Konzentrationsprobleme, Schwindel oder Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten sein. Eine fachärztliche Begleitung ist deshalb wichtig, um die Therapie sicher zu gestalten.

Welche Patienten haben Anspruch auf Cannabis auf Rezept?


Im März 2017 wurde in Deutschland eine gesetzliche Regelung eingeführt, wonach Ärzte, unabhängig von ihrer Fachrichtung, schwerkranken Patienten Cannabis als Medizin verordnen dürfen. Ärzte können dann medizinisches Cannabis verschreiben, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und andere Behandlungen nicht ausreichend geholfen haben oder nicht vertragen werden. In jedem Fall müssen alle regulären Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft worden sein, entschied das Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Az. S 27 KR 698/17 ER). Weitere Voraussetzung ist, dass die Erkrankung des Patienten mit der Einnahme von Cannabis einen besseren Verlauf nimmt und schwere Symptome gelindert werden.
Bei welcher Krankheit der Einsatz von Cannabis sinnvoll sein kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Bislang konnte wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden, dass Cannabis bei einer bestimmten Krankheit oder bestimmten Symptomen hilft. Zu den häufigen Einsatzgebieten zählen beispielsweise chronische Schmerzen, neurologische Erkrankungen wie Multiple Sklerose, schwere Schlafstörungen, Übelkeit im Zusammenhang mit Chemotherapien oder ausgeprägter Appetitverlust bei schweren Krankheiten. Die Verschreibung von medizinischen Cannabis erfolgt in der Regel individuell nach medizinischer Einschätzung. Ärzte prüfen dabei sorgfältig, ob eine Cannabistherapie sinnvoll ist und welche Form sowie Dosierung für den jeweiligen Patienten geeignet sein könnte.

In welchen Fällen wurde Cannabis auf Rezept durch Gerichte abgelehnt?


Das Hessische Landessozialgericht (LSG) (Az. L 8 KR 366/17 B ER u.a.) stellt in einer Entscheidung klar, dass Schmerzpatienten nur dann mit Cannabis auf Kassenrezept versorgt werden müssen, wenn ihr Krankheitsbild durch einen ärztlichen Befund belegt ist.
Patienten, die an Multipler Sklerose erkrankt sind, haben keinen Anspruch auf Cannabis auf Rezept, wenn es eine Alternativtherapie gibt, entschied das SG Osnabrück (Az. 46 KR 455/18).
Allein die Nebenwirkungen einer Standardtherapie reichen für eine Cannabis-Therapie auf Kosten der Krankenkasse nicht aus, entschied das SG Karlsruhe (Az. S 13 KR 4081/17).
Bei ADS/ADHS Patienten ist der Nutzen einer Cannabis-Therapie laut einer Entscheidung des LSG Niedersachsen (Az. L 16 KR 504/18 BER) aufgrund einer medizinischen Studie zweifelhaft. Aus diesem Grund muss die Krankenkasse die Kosten für Cannabis nicht tragen.
Bei Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit gibt es Cannabis nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse, entschied das LSG Stuttgart (Az. L 4 KR 1701/20). Mit Cannabis auf Rezept werden laut Gericht nur Patienten versorgt, die von einer lebensbedrohlichen Erkrankung betroffen sind oder deren Lebensqualität auf Dauer und schwerwiegend durch eine Erkrankung vermindert ist. Dies sei bei einem Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit nicht der Fall.
Im Fall eines Mannes, der aufgrund einer zu großen Hodenprothese unter Rückenschmerzen litt, lehnte das LSG Celle-Bremen (Az. L 16 KR 163/21 B ER) eine Versorgung mit Medizinal-Cannabis zur Schmerzbekämpfung ab. Laut Gericht ist der Mann zum einen nicht als schererkrankt zu betrachten und zum anderen habe er noch nicht alle regulären Behandlungsmethoden ausgeschöpft. Schließlich könne er seine zu große Hodenprothese durch eine kleinere ersetzen.
Ein Patient, der an einer Glasknochenkrankheit leidet, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme einer Cannabis-Therapie, entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-13 U 222/22). Begründung: Bislang sei nicht erwiesen, dass Cannabis die durch die Krankheit verursachten Schmerzen tatsächlich lindere.
Das Hessische LSG (Az. L 1 KR 429/20) lehnte eine Behandlung mit Cannabis zur Bekämpfung einer Alkoholsucht ab. Auch hier handele es sich nicht um eine schwere Erkrankung und es stünden Alternativmethoden zur Verfügung.

Wie müssen Patienten die Kostenübernahme einer Cannabis-Therapie durch die Krankenkasse beantragen?


Eine Cannabis-Therapie kann monatlich Kosten in Höhe von bis zu 2.500 Euro verursachen. Damit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für Cannabis auf Rezept übernimmt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Patient muss einen Antrag auf Kostenübernahme der Cannabis-Therapie bei seiner Krankenkasse einreichen. Dafür benötigt er eine sorgfältige und umfassende Einschätzung seines behandelnden Arztes, warum eine Behandlung mit Medizinal-Cannabis notwendig ist. Der Arzt muss den Krankheitszustand des Patienten darlegen sowie begründen, warum alternative Therapiemöglichkeiten nicht in Frage kommen. Hat die ärztliche Verordnung diese Voraussetzungen erfüllt, darf die Krankenkassen den Arzt-Bericht nur auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Dies stellt das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Fällen klar (Az. B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R und B 1 KR 9/22 R).
Die Krankenkasse muss dann innerhalb von drei bis fünf Wochen prüfen, ob sie die Cannabis-Therapie bewilligen darf. Dafür nimmt sie in der Regel den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zur Hilfe. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse den Antrag ablehnen. Wenn die Cannabis-Therapie notwendig und zweckmäßig ist, übernimmt die Krankenkasse die Therapiekosten. Trifft die Krankenkasse ihre Entscheidung zu spät, also außerhalb der 5-Wochen-Frist, muss sie die Kosten der Cannabis-Therapie übernehmen, entschied SG Dortmund (Az. S 8 KR 435/14).
Des Weiteren müssen Arzt und Patient einer Teilnahme an einer wissenschaftlichen Begleitstudie zu stimmen. Mit Hilfe der Studie sollen weitere Erkenntnisse zur Wirksamkeit von Medizinal-Cannabis gewonnen werden. Dafür muss der Patient der Weitergabe seiner anonymisierten Daten and die Bundesopiumstelle erteilen.

Was tun, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Cannabis-Therapie ablehnt?


Patienten, die einen negativen Bescheid von ihrer Krankenkasse im Bezug auf die Übernahme der Therapiekosten erhalten, haben die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Bescheids. Lehnt auch die Widerspruchsstelle der Krankenkasse die Kostenübernahme für die Cannabis-Therapie ab, kann der Patient innerhalb eines Monats gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.

Muss das Sozialamt die Kosten für Medizinal-Cannabis übernehmen?


Die Versorgung eines chronisch kranken Patienten mit Medizinal-Cannabisblüten fällt nicht unter die Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfe, wenn vorrangig Alternativen zur Verfügung stehen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 SO 631/15).

Dürfen Patienten Cannabis zu medizinischen Zwecken selbst anbauen?


Der Eigenanbau von Cannabis war lange Zeit grundsätzlich verboten. Inzwischen haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen jedoch verändert. Erwachsene dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis in begrenzter Menge selbst anbauen. Dabei gelten strenge Regeln, etwa ein Mindestalter von 18 Jahren, begrenzte Anzahl von Pflanzen pro Person, ausschließlich für den Eigenkonsum und Schutz vor Zugriff durch Minderjährige.
Für medizinische Patienten kann der Eigenanbau eine Alternative sein, wenn sie ihren Bedarf selbst decken möchten. Allerdings ersetzt der Eigenanbau keine ärztliche Behandlung. Wer Cannabis zur Therapie nutzt, sollte dies immer mit medizinischem Fachpersonal abstimmen.
Ein an Multiple Sklerose erkrankter Patient nutzte zur symptomatischen Behandlung seiner Krankheit schon seit vielen Jahren Cannabis. Eine Alternative zu dieser Therapie gab es für ihn nicht. Aus diesem Grund stellte er beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Antrag, ihm eine Ausnahmegenehmigung zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen. Ohne Erfolg!
Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 10.14) entschied jedoch letztinstanzlich, dass dem Patienten eine entsprechende Genehmigung zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen ist. Die Behandlung des Patienten mit Cannabis liege im öffentlichen Interesse, da sie als medizinische Versorgung für ihn alternativlos sei und aus Kostengründen erschwinglich. Die Kosten für Medizinalhanf aus der Apotheke wurden von seiner Krankenversicherung nicht übernommen.

Welche cannabinoidhaltigen Hanfprodukte sind verboten?


Cannabinoidhaltige Hanfprodukte, wie Hanföle oder Schlaftropfen, dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az. 1 L 85/21.MZ) in Deutschland nicht vertrieben werden. Begründung: Diese neuartigen Lebensmittel dürfen nach einer EU-Verordnung nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt sind. Daran fehle es bei dem aus Hanf gewonnenen Cannabidiol.
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. 6 StR 240/20) hat klargestellt, dass der Verkauf von Hanftee legal ist, wenn Verbraucher sich nicht an ihm berauschen können.

Dürfen Internetportale Patienten über Behandlungen mit medizinischen Cannabis informieren?


Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 74/25) befasst sich mit der Frage, ob ein Internetportal Patienten gezielt über Behandlungen mit medizinischem Cannabis informieren darf oder ob dies gegen das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Medikamente verstößt. In dem Verfahren steht das Unternehmen Bloomwell im Fokus, gegen das die Wettbewerbszentrale geklagt hat. Ein Urteil wurde nach der Verhandlung in Karlsruhe zunächst noch nicht verkündet. Nach dem Heilmittelwerberecht ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber der breiten Öffentlichkeit grundsätzlich untersagt. Sie darf nur an Fachkreise wie Ärzte oder Apotheker gerichtet werden. Hintergrund ist der Schutz der Patienten, damit diese nicht durch Werbung beeinflusst werden und gezielt bestimmte Medikamente vom Arzt verlangen. Bloomwell betreibt eine Onlineplattform, über die Patienten an Ärzte vermittelt werden, die Behandlungen mit medizinischem Cannabis anbieten. Das Unternehmen sieht sein Angebot als reine Information über eine mögliche Therapieform. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte jedoch entschieden, dass die Inhalte über bloße Information hinausgehen und als Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel einzustufen sein könnten.

erstmals veröffentlicht am 19.12.2017, letzte Aktualisierung am 11.03.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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