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Kategorie: Anwalt Arztrecht , 08.03.2024 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 10977 mal gelesen)

Cannabis: Rezept und Eigenanbau zu medizinischen Zwecken

Cannabis: Rezept und Eigenanbau zu medizinischen Zwecken © freepik - mko

Wer in Deutschland an einer schweren Krankheit leidet kann zur Linderung seiner Schmerzen unter bestimmten Voraussetzungen vom Arzt Cannabis verschrieben bekommen. Doch welche Patienten haben einen Anspruch auf Cannabis auf Rezept? Was tun, wenn die gesetzliche Krankenkasse nicht die Kosten für die Cannabis-Therapie übernimmt? Und was ändert sich durch die geplante Legalisierung von Cannabis in Deutschland?

Welche Patienten haben Anspruch auf Cannabis auf Rezept?


Ärzte können Patienten mit schweren Erkrankungen Cannabis als Medizin verordnen, wenn keine andere Therapie mehr möglich ist oder der Arzt sie für wenig sinnvoll hält. In jedem Fall müssen alle regulären Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft worden sein, entschied das Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Az. S 27 KR 698/17 ER). Weitere Voraussetzung ist, dass die Erkrankung des Patienten mit der Einnahme von Cannabis einen besseren Verlauf nimmt und schwere Symptome gelindert werden.

Bei welcher Krankheit der Einsatz von Cannabis sinnvoll sein kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Bislang konnte wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden, dass Cannabis bei einer bestimmten Krankheit oder bestimmten Symptomen hilft. Medizinal-Cannabis wird hauptsächlich bei Symptomen wie Schmerzen, Spastiken oder Übelkeit als Folge einer Chemotherapie vom Arzt verordnet.
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Cannabisbehandlung haben Patienten, die noch nicht alle regulären Behandlungsmethoden versucht haben.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) (Az. L 8 KR 366/17 B ER u.a.) stellt in einer Entscheidung klar, dass Schmerzpatienten nur dann mit Cannabis auf Kassenrezept versorgt werden müssen, wenn ihr Krankheitsbild durch einen ärztlichen Befund belegt ist.

Patienten, die an Multipler Sklerose erkrankt sind, haben keinen Anspruch auf Cannabis auf Rezept, wenn es eine Alternativtherapie gibt, entschied das SG Osnabrück (Az. 46 KR 455/18).

Allein die Nebenwirkungen einer Standardtherapie reichen für eine Cannabis-Therapie auf Kosten der Krankenkasse nicht aus, entschied das SG Karlsruhe (Az. S 13 KR 4081/17).

Bei ADS/ADHS Patienten ist der Nutzen einer Cannabis-Therapie laut einer Entscheidung des LSG Niedersachsen (Az. L 16 KR 504/18 BER) aufgrund einer medizinischen Studie zweifelhaft. Aus diesem Grund muss die Krankenkasse die Kosten für Cannabis nicht tragen.

Bei Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit gibt es Cannabis nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse, entschied das LSG Stuttgart (Az. L 4 KR 1701/20). Mit Cannabis auf Rezept werden laut Gericht nur Patienten versorgt, die von einer lebensbedrohlichen Erkrankung betroffen sind oder deren Lebensqualität auf Dauer und schwerwiegend durch eine Erkrankung vermindert ist. Dies sei bei einem Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit nicht der Fall.

Im Fall eines Mannes, der aufgrund einer zu großen Hodenprothese unter Rückenschmerzen litt, lehnte das LSG Celle-Bremen (Az. L 16 KR 163/21 B ER) eine Versorgung mit Medizinal-Cannabis zur Schmerzbekämpfung ab. Laut Gericht ist der Mann zum einen nicht als schererkrankt zu betrachten und zum anderen habe er noch nicht alle regulären Behandlungsmethoden ausgeschöpft. Schließlich könne er seine zu große Hodenprothese durch eine kleinere ersetzen.

Ein Patient, der an einer Glasknochenkrankheit leidet, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme einer Cannabis-Therapie, entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-13 U 222/22). Begründung: Bislang sei nicht erwiesen, dass Cannabis die durch die Krankheit verursachten Schmerzen tatsächlich lindere.

Das Hessische LSG (Az. L 1 KR 429/20) lehnte eine Behandlung mit Cannabis zur Bekämpfung einer Alkoholsucht ab. Auch hier handele es sich nicht um eine schwere Erkrankung und es stünden Alternativmethoden zur Verfügung.

Wie müssen Patienten die Kostenübernahme einer Cannabis-Therapie durch die Krankenkasse beantragen?


Eine Cannabis-Therapie kann monatlich Kosten in Höhe von bis zu 2.500 Euro verursachen. Damit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für Cannabis auf Rezept übernimmt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Patient muss einen Antrag auf Kostenübernahme der Cannabis-Therapie bei seiner Krankenkasse einreichen. Dafür benötigt er eine sorgfältige und umfassende Einschätzung seines behandelnden Arztes, warum eine Behandlung mit Medizinal-Cannabis notwendig ist. Der Arzt muss den Krankheitszustand des Patienten darlegen sowie begründen, warum alternative Therapiemöglichkeiten nicht in Frage kommen. Hat die ärztliche Verordnung diese Voraussetzungen erfüllt, darf die Krankenkassen den Arzt-Bericht nur auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Dies stellt das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Fällen klar (Az. B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R und B 1 KR 9/22 R).

Die Krankenkasse muss dann innerhalb von drei bis fünf Wochen prüfen, ob sie die Cannabis-Therapie bewilligen darf. Dafür nimmt sie in der Regel den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zur Hilfe. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse den Antrag ablehnen. Wenn die Cannabis-Therapie notwendig und zweckmäßig ist, übernimmt die Krankenkasse die Therapiekosten. Trifft die Krankenkasse ihre Entscheidung zu spät, also außerhalb der 5-Wochen-Frist, muss sie die Kosten der Cannabis-Therapie übernehmen, entschied SG Dortmund (Az. S 8 KR 435/14).

Des Weiteren müssen Arzt und Patient einer Teilnahme an einer wissenschaftlichen Begleitstudie zu stimmen. Mit Hilfe der Studie sollen weitere Erkenntnisse zur Wirksamkeit von Medizinal-Cannabis gewonnen werden. Dafür muss der Patient der Weitergabe seiner anonymisierten Daten and die Bundesopiumstelle erteilen.

Was tun, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Cannabis-Therapie ablehnt?


Patienten, die einen negativen Bescheid von ihrer Krankenkasse im Bezug auf die Übernahme der Therapiekosten erhalten, haben die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Bescheids. Lehnt auch die Widerspruchsstelle der Krankenkasse die Kostenübernahme für die Cannabis-Therapie ab, kann der Patient innerhalb eines Monats gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.

Muss das Sozialamt die Kosten für Medizinal-Cannabis übernehmen?


Die Versorgung eines chronisch kranken Patienten mit Medizinal-Cannabisblüten fällt nicht unter die Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfe, wenn vorrangig Alternativen zur Verfügung stehen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 SO 631/15).

Dürfen Patienten Cannabis zu medizinischen Zwecken selbst anbauen?


Ein an Multiple Sklerose erkrankter Patient nutzte zur symptomatischen Behandlung seiner Krankheit schon seit vielen Jahren Cannabis. Eine Alternative zu dieser Therapie gab es für ihn nicht. Aus diesem Grund stellte er beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Antrag, ihm eine Ausnahmegenehmigung zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen. Ohne Erfolg!

Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 10.14) entschied jedoch letztinstanzlich, dass dem Patienten eine entsprechende Genehmigung zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen ist. Die Behandlung des Patienten mit Cannabis liege im öffentlichen Interesse, da sie als medizinische Versorgung für ihn alternativlos sei und aus Kostengründen erschwinglich. Die Kosten für Medizinalhanf aus der Apotheke wurden von seiner Krankenversicherung nicht übernommen.

Was gibt es beim Eigenanbau von Medizinal-Cannabis zu beachten?


Patienten, die Cannabis zur medizinischen Therapie selbst anbauen möchten, müssen einen Antrag auf Eigenanbau beim zuständigen Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellen. Antragsberechtigt ist jeder Patient, der auch zum Erwerb von Medizinal-Cannabis aus der Apotheke berechtigt ist. Der Antrag ist kostenpflichtig.

Welche cannabinoidhaltigen Hanfprodukte sind verboten?


Cannabinoidhaltige Hanfprodukte, wie Hanföle oder Schlaftropfen, dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az. 1 L 85/21.MZ) in Deutschland nicht vertrieben werden. Begründung: Diese neuartigen Lebensmittel dürfen nach einer EU-Verordnung nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt sind. Daran fehle es bei dem aus Hanf gewonnenen Cannabidiol.

Der Bundesgerichtshof (Az. 6 StR 240/20) hat klargestellt, dass der Verkauf von Hanftee legal ist, wenn Verbraucher sich nicht an ihm berauschen können.

Was ändert sich durch die geplante Legalisierung von Cannabis?


Am 23. Februar 2024 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und Änderung des bestehenden Cannabisgesetzes beschlossen. Das Gesetz liegt nun dem Bundesrat vor, der voraussichtlich am 22. März 2024 darüber beraten wird. Aller Voraussicht nach wird der Gesetzentwurf der Europäischen Kommission zur Prüfung auf die Vereinbarung mit EU-Recht vorgelegt. Das Gesetz soll in großen Teilen zum 1. April 2024 in Kraft treten – vollständig zum 1. Juli 2024.

Idee des Gesetzes ist u.a. Cannabis-Konsumenten einen sicheren Zugang zur Droge zu ermöglichen und den Schwarzmarkt zu bekämpfen.

Inhaltlich geht es im Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis darum zum einen einen kontrollierten privaten Eigenanbau durch Erwachsene sowie einen nicht gewerblichen Anbau von Cannabis in sog. Anbauvereinigungen zu ermöglichen. Zum anderen sollen in regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten eingerichtet werden. Für Minderjährige bleibt der Konsum von Cannabis verboten.

Das Gesetz sieht vor den privaten Eigenbau auf drei Cannabispflanzen pro Erwachsenen zu begrenzen. Die zulässige Menge von Cannabis ist auf 25 Gramm pro Erwachsenen beschränkt. 50 Gramm getrocknetes Cannabis sind im privaten Bereich für Erwachsene erlaubt. Öffentlich darf Cannabis nicht in unmittelbarer Nähe von Kindern und Jugendlichen konsumiert werden. Also kein Cannabis-Konsum im Umkreis von 100 Metern von Schulen, Kitas, Jugendeinrichtungen oder Sportstätten. Der Konsum von Cannabis in Fußgängerzonen ist zwischen 7 und 20 Uhr verboten.

Für die sog. Anbauvereinigungen gilt, dass Cannabis-Blüten sowie Haschisch nur an erwachsene Mitglieder zum Eigenkonsum weitergegeben werden darf. Die Weitergabe ist auf 25 g Cannabis am Tag, 50 Gramm Cannabis im Monat, 7 Cannabissamen und 5 Cannabis-Stecklinge pro Mitglied beschränkt. Nicht-Mitglieder erhalten nur 7 Cannabissamen und 5 Stecklinge im Monat. Die Anbauvereinigung muss Information zur Anwendung und Dosierung von Cannabis zur Verfügung stellen.

Die Bundesländer können die Anzahl der Anbauvereinigungen begrenzen. Anbauvereinigungen dürfen keine Werbung machen. Ebenso ist Sponsoring verboten.

Wichtig: Für Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen Medizinal-Cannabis benötigen, ändert sich durch das neue Cannabisgesetz nichts. Die ärztliche Verschreibung von Cannabis ist weiterhin möglich.

erstmals veröffentlicht am 19.12.2017, letzte Aktualisierung am 08.03.2024

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