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Symbolbild für die Impressumspflicht. Hand hält ein Cloudsymbol. ©freepik - mko

Wann gilt die Impressumspflicht?

Letzte Aktualisierung am 2022-01-28 / Lesedauer ca. 8 Minuten
Das Impressum ist eine gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangabe bzw. Anbieterkennzeichnungspflicht. Die darin enthaltenen Angaben informieren darüber wer für ihren Inhalt verantwortlich ist.

Warum braucht man ein Impressum?

Die Impressumspflicht soll es Verbrauchern und Verbraucherinnen ermöglichen eine Webseite auf ihre Seriosität hin zu überprüfen. Das Impressum dient deshalb vorwiegend dem Verbraucherschutz. Dem Webseitenbesucher soll durch diese allgemeinen Informationspflichten ermöglicht werden, die Identität des Betreibers zu erfahren, ihn zu kontaktieren, oder wenn notwendig, auch rechtliche Ansprüche gegen ihn durchsetzen zu können.

Wer braucht ein Impressum?

Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine etc. müssen seit jeher ein Impressum enthalten. Selbst Werbemittel wie Flyer, Prospekte und Kataloge müssen Impressumsangaben enthalten in denen über die Identität, die Rechtsform und die Anschrift des Anbieters informiert wird. Das Impressum gibt dem Leser Auskunft über Autor, Herausgeber, Erscheinungsjahr etc. und ist nun seit geraumer Zeit auch Pflicht für Telemedien. Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste wie z.B. Webshops, Suchmaschinen oder Webportale, auch private Websites und Blogs. Nicht zu vergessen alle geschäftsmäßigen Internetauftritte bei Social Media wie Facebook, Twitter, Xing, Youtube, Instagram etc. Der Impressumspflicht, bzw. Anbieterkennzeichnungspflicht, unterliegen sie alle und von dieser Regel werden auch mobile Apps nicht ausgenommen. Die Impressumspflicht betrifft alle Betreiber von Internetseiten wenn sie diese geschäftsmäßig oder journalistisch-redaktionell nutzen. Sie sind damit auch dazu verpflichtet ihren Nutzern bestimmte Angaben über ihre Identität bereitzustellen. Impressumspflicht hat man nur dann nicht, wenn man sein Telemedium rein privat oder nur für familiäre Zwecke nutzt und auf Familienmitglieder und enge Freunde begrenzt. Dies gilt jedoch auch für Privatleute nur solange, wie man als Betreiber dieser Plattform auf dieser keine bezahlte Werbung schaltet. Denn ein Blog oder eine Website die sich durch Werbung finanziert nutzt diesen bereits geschäftsmäßig. Dies gilt selbst dann wenn man selbst nichts verkauft.

Wo findet man die gesetzlichen Regelungen zur Impressumspflicht?

Die Regelungen zur Impressumspflicht für Deutschland finden sich in § 5 „Allgemeine Informationspflichten“ Telemediengesetz, kurz TMG. Umgangssprachlich wird das TMG der Einfachheit halber gern Internetgesetz genannt, denn es handelt sich dabei um die zentralen Vorschriften welche das deutsche Recht für den Internethandel vorgibt. Bei Internetveröffentlichungen mit journalistisch redaktionellen Inhalten war bis vor kurzem zusätzlich § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) zu beachten. Da dieser seit dem 07.11.2020 vom Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst wurde, ist nun auf die Vorschrift des § 18 Abs. 2 MStV hinzuweisen. Journalistisch redaktionell gestaltete Inhalte sind z.B. gepostete Beiträge die, presseähnlich, der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Im Zweifelsfall ergänzt man ein bereits vorhandenes Impressum mit der zusätzlichen Information über den „Verantwortlichen im Sinne des Presserechts“. Europaweit gilt für europäische Anbieter bzw. Seitenbetreiber die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Diese Richtlinie dient jedoch nur einer Mindestharmonisierung und bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat weitere Regelungen aufstellen darf und kann. Jedes EU-Land soll sicherstellen, dass inländische Anbieter ein Impressum bereitstellen. In Deutschland ist dies durch das Telemediengesetz geregelt. Es gilt das Herkunftsprinzip, bzw. Herkunftslandprinzip. Es sind also grundsätzlich erst einmal die Regeln des Landes maßgeblich, in dem der Betreiber der Internetseite seinen Sitz hat. Richtet sich ein deutsches Unternehmen mit seiner Website jedoch gezielt auch an Kunden aus dem Ausland, so ist es zusätzlich dazu verpflichtet, sich auch nach den jeweiligen Gesetzen in den entsprechenden Ländern zu richten. Es empfiehlt sich dann, sein Impressum zusätzlich auch in englischer Sprache anzugeben. Ausländische Firmen unterliegen grundsätzlich nicht dem deutschen Telemediengesetz. Erst wenn diese Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland betreiben, oder sich mit ihrer Webseite in deutscher Sprache gezielt an inländische Verbraucher richten, dann gilt die deutsche Impressumspflicht lt. TMG auch für sie. Eine Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz ist hier ein kompetenter Ansprechpartner und kennt sich genauestens mit den gesetzlichen Bestimmungen aus. Da andere Länder mitunter hohe Strafen bei fehlerhaften Impressen ansetzen ist die fachliche Beratung eines versierten Rechtsanwaltes bei Fragen zur Impressumspflicht sehr angeraten.

Was muss ins Impressum?

Zu den Pflichtangaben eines Impressums einer anbieterkennzeichnungspflichtigen, also kommerziell betriebenen Website gehört der Name (mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname) und die Anschrift des Diensteanbieters (ein Postfach genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen), bei juristischen Personen bedarf es außerdem der Angabe des Unternehmenssitzes und die Rechtsform wie etwa AG, GmbH usw. Bei Angaben zum Kapital ist Stamm- bzw. Grundkapital anzugeben, außerdem der Gesamtbetrag von evtl. noch nicht geleisteten Geldeinlagen sowie auch Angaben über die Abwicklung der Liquidation im Falle einer Auflösung bzw. Abwicklung der Gesellschaft. Für eine schnelle Kontaktaufnahme wird zwingend eine e-mail Adresse gefordert sowie eine weitere elektronische schnelle Kommunikationsmöglichkeit wie Faxnummer (wenn vorhanden) und Telefonnummer, wobei ein vorhandenes Kontaktformular, eine Anfragemaske, die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend zusätzlich erfordert. Der EuGH fordert hier jedoch eine Beantwortung innerhalb einer Stunde. Eine Telefonnummer anzugeben ist dennoch immer ratsam, da dem Kunden so auch eine Kontaktaufnahme offline ermöglicht wird. Des weiteren ist bei Berufen, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, wie z.B. Makler, Bauträger, oder Rechtsanwälte eine Aufsichtsbehörde mit vollständiger Anschrift anzugeben und wenn möglich idealerweise mit dem Link zur Webseite der Behörde zu versehen. Wenn Eintragungen existieren sind Registernummern und das zuständige Register anzugeben, wie z.B. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder das Genossenschaftsregister. Ebenso muss die Angabe der Umsatzsteuer-ID bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum zu finden sein. Freiberufler wie z.B. Steuerberater müssen außerdem die Kammer der sie angehören angeben (Steuerberaterkammer) sowie die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat in dem sie die Berufsbezeichnung verliehen bekamen. Da ebenfalls auf die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen hingewiesen werden muss bietet sich auch hier ein Link auf die Webseite der zuständigen Kammer an. Auch eine Berufshaftpflichtversicherung, sofern abgeschlossen, ist mit Namen und Anschrift der Versicherung sowie dem Geltungsbereich des Versicherungsschutzes anzugeben. Grundsätzlich muss eine Kapitalgesellschaft die Namen der Vertretungsberechtigten nicht im Impressum anführen. Auf eine weitere Individualisierung des Unternehmens durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten kann verzichtet werden auch wenn § 5 TMG eine solche Pflicht vorsieht. Dies entschied das KG Berlin 2012 und das OLG Düsseldorf bestätigte dies in seinem Urteil vom 18.06.2013. Begründet wurde die Entscheidung mit der Grundlage der Impressumspflicht in Art. 5 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie. Dort wird für den elektronischen Geschäftsverkehr nur der Name des Diensteanbieters, bei juristischen Personen der Name des Unternehmens, sowie seine Anschrift gefordert. Nicht ins Impressum gehört die normale Steuernummer! Auch die Angabe der Bankverbindung gehört nicht zur Impressumspflicht! Vielmehr sollte darauf verzichtet werden um Missbrauch zu vermeiden.

Wo muss das Impressum stehen?

Die geforderten Informationen müssen von jeder Seite abrufbar sein und einen eindeutigen Namen tragen wie Impressum, Kontakt oder Anbieterangaben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind dafür nicht geeignet! Das Impressum über einen gut sichtbaren und erkennbaren Link zu erreichen ist wohl ausreichend, wenn dieser Link den geforderten Ansprüchen genügt. Gemäß dem Gesetz ist ein Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ zu halten. Leicht erkennbar ist ein Impressum, wenn der Nutzer das Impressum auf der Webseite leicht und ohne langes Suchen finden kann.

Welche Strafen und Kosten können bei Impressumsverstößen drohen?

Unterliegt man nach den gesetzlichen Regeln der Impressumspflicht, so kann ein Verstoß, absichtlich oder unbeabsichtigt, bedeuten, dass dies rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Bereits ein einziger Fehler in den Angaben kann im Abmahnrecht zu Unterlassungsansprüchen führen, die wiederum zu einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes führen kann. Außerdem kann der Verstoß gegen die Impressumspflicht als Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld gemäß § 16 TMG bis zu 50.000 Euro führen und einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch bedeuten. Zusätzlich sind bei berechtigter Abmahnung die Anwaltskosten zu tragen, die je nach Streitwert bis zu 500 Euro betragen können. Ein fachkundiger Anwalt wird für seinen Mandanten prüfen ob die Abmahnung gerechtfertigt ist, bei der korrekten Erstellung des Impressums helfen um weiteren Schaden, also Wiederholungsgefahr, abzuwenden und eine bestmögliche Einigung mit der gegnerischen Partei finden.

Was sind abmahnfähige Gründe eines Impressums?

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum wird nicht als wettbewerbsrechtlicher Bagatellverstoß angesehen. Das entschied das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 06.12.2011. Selbst wenn alle Angaben enthalten sind, kann es für Wettbewerber, konkurrierende Webseitenbetreiber, Gründe geben einen Rechtsanwalt mit einer Abmahnung des Impressums zu beauftragen. Denn z.B. auch ein schlecht zu findendes, oder ein nicht aktuell gehaltenes, veraltetes, Impressum sind Anlass genug. Oft abgemahnt wird der fehlende Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform oder eine fehlende Umsatzsteueridentifikationsnummer. Ebenfalls abmahnfähig sind e-mail Adressen, die automatische Antworten geben und damit die gesetzlich vorgeschriebene, unmittelbare Erreichbarkeit nicht mehr gewährleistet ist. Teure Telefonnummern gelten als ein weiterer Grund der zu einer Abmahnung berechtigt. Oder das Impressum ist nicht von jeder Seite der Webseite abrufbar. Die Gerichte urteilen bei Impressumsverstößen jedoch nicht immer ganz einheitlich.

Link zur Online-Streitbeilegungsplattform

Seit dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Plattformen. Dies betrifft alle EU-Unternehmen, die online Waren oder Dienstleistungen vertreiben. Von der Linkpflicht ausgenommen sind lediglich Händler, die im B2B-Bereich tätig sind. Der anklickbare Link soll leicht zugänglich zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission führen. Von diesem Link erhofft man sich, dass Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Firmen schneller und kostengünstiger gelöst werden können. Die Platzierung des Links ist nicht vorgegeben. Im Impressum scheint es aber wohl gut aufgehoben zu sein. Formulieren sollte man ihn in etwa so: Die EU stellt zur außergerichtlichen Streitbeilegung für Verbraucher und Unternehmen eine Online-Plattform unter http://ec.europa.eu/consumers/odr bereit. In einem ersten Urteil sprach das Landgericht Bochum eine einstweilige Verfügung gegen einen Online-Händler aus. Er dürfe ohne den besagten Link keinen weiteren Online-Handel betreiben und drohte ein Ordnungsgeld von bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Falle der Nichtbeachtung an.

Darf jeder ein Impressum abmahnen?

Ein Impressum wird nicht automatisch abgemahnt, weil es fehlerhaft oder gar nicht vorhanden ist. Es braucht immer einen abmahnberechtigten Dritten. Bei dem Abmahnenden muss es sich zwingend um einen Mitbewerber handeln, der durch den abgemahnten Verstoß einen eigenen Schadensersatzanspruch bzw. einen Unterlassungsanspruch dem Abgemahnten gegenüber geltend machen kann, weil der Verstoß vom Wettbewerbsrecht ausdrücklich missbilligt wird. Der Abmahnende beauftragt damit meist einen Rechtsanwalt, der dann im Auftrag für seinen Mandanten, seine Mandantin die Abmahnung ausspricht oder verschickt.

Was ist bei einer Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums zu beachten?

Steht nach Prüfung durch einen Fachmann fest, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist, so ist zu überlegen, ob man die meist beigelegte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschreibt oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren riskiert. Mit einer Unterlassungserklärung wird gefordert eine fehlerhafte Handlung künftig zu unterlassen. Im Falle eines Impressumsverstoßes also die Korrektur des Impressums, so dass es den gesetzlichen Ansprüchen genügt. Mit seiner Unterschrift bestätigt man die Kenntnisnahme, dass zukünftige Rechtsverstöße unter Strafe gestellt werden. Es empfiehlt sich zur Prüfung einer erhaltenen Abmahnung und der sich daraus ergebenden Schritte einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu konsultieren. Denn selbst bei berechtigten Abmahnungen ist der angesetzte Streitwert oft nicht gerechtfertigt.

Was ist eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung?

Nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt. Denn der Abmahnende selbst muss einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz haben um abmahnen zu können, bzw. einen Anwalt damit zu beauftragen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Abgemahnten wegen des angeblichen Verstoßes ein Vorteil entsteht, der dem Wettbewerbsrecht widerspricht. Es gibt Abmahnanwälte und Verbände, die aus Profitgier gezielt nach Rechtsverletzungen suchen um diese abzumahnen. Wenn den Anwaltskanzleien dabei eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden kann, sind diese Abmahnungen lt. Wettbewerbsrecht bzw. Lauterkeitsrecht rechtsmissbräuchlich . Allerdings liegt die Beweislast hier bei den Abgemahnten. Ebenfalls rechtsmissbräuchlich ist eine Abmahnung, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Abmahnung überwiegend in Schädigungsabsicht erfolgte oder sonstige „sachfremde Motive“ nachgewiesen werden können. Auch aus diesem Grund ist die Unterstützung und der Rat eines Rechtsanwaltes wichtig. Kann dem Kläger eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nachgewiesen werden, so erlischt, nach einem BGH Urteil von 2002 über Missbräuchliche Mehrfachabmahnung, nicht nur der Anspruch auf die geforderten Abmahngebühren sondern auch der Unterlassungsanspruch und dies selbst dann, wenn der Abmahngrund, wie ein fehlerhaftes Impressum, berechtigt war. Überdies kann der Beklagte verlangen, dass ihm seine entstandenen Rechtsanwaltskosten vom Abmahnenden erstattet werden.

Sicherheit erhalten Sie nur beim Anwalt

Um bei den strengen, deutschen Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung Abmahnsicherheit zu erlangen ist es der sicherste Weg sein Impressum durch einen Anwalt überprüfen oder rechtssicher erstellen zu lassen. Auch wenn man ein Abmahnschreiben wegen seines Impressums erhalten hat, sollte der erste Schritt nicht die Unterschrift unter beigefügte Unterlassungserklärungen sein, sondern ebenfalls der Weg zum Anwalt. Er wird fachlich versiert prüfen, ob die Abmahnung rechtens ist oder sie eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung erhalten haben. Besondere Vorsicht ist bei überhöhten Forderungen geboten. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Anwalt / eine Anwältin für gewerblichen Rechtsschutz in Ihrer Nähe.
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