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Ordnungswidrigkeit: Zuständigkeit, Kosten, Verjährung

Letzte Aktualisierung am 2017-04-05 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Unter Ordnungswidrigkeit versteht man in Deutschland das nur geringfügige Verletzen eines Gesetzes oder eines Rechts mit minderschwerem Unrechtsgehalt, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es?

Die meisten Ordnungswidrigkeiten sind im Verkehrsrecht – konkret in der Straßenverkehrsordnung -zu finden: Parkverstoß, TÜV abgelaufen, Geschwindigkeitsüberschreitung, abgefahrenes Reifenprofil u.s.w.. Daneben gibt es noch andere Ordnungswidrigkeiten, die im Alltag zum Teil eine große Rolle spielen: Lärmbelästigung, Rauchverbote, Verstöße gegen Tierhaltung, Verletzung von behördlichen Meldepflichten oder das Ausüben von Prostitution.

Wie werden Ordnungswidrigkeiten bestraft?

Bei Ordnungswidrigkeiten spricht man nicht von einer Strafe, da sie von Verwaltungsbehörden geahndet werden und die dürfen im Gegensatz zu Richtern keine Strafen verhängen. Die Sanktionierung einer Ordnungswidrigkeit erfolgt im Rahmen eines Bußgeldverfahrens durch das Verhängen einer Geldbuße. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können zusätzlich noch mit einem Fahrverbot belangt werden.

Wer kann Ordnungswidrigkeiten anzeigen?

Jeder kann Ordnungswidrigkeiten bei der Polizei oder einer Verwaltungsbehörde anzeigen. Die Verwaltungsbehörde kann aber frei entscheiden, ob sie die Ordnungswidrigkeit verfolgt. Bei der Anzeige von Straftaten ist das anders: hier muss die Straftat verfolgt werden.

Wer ahndet Ordnungswidrigkeiten?

Ordnungswidrigkeiten werden ausschließlich durch die zuständigen Verwaltungsbehörden – meist Bußgeldstellen - geahndet. Die Polizei ist aber für die Ermittlung des Sachverhalts, der der Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, zuständig. Rechtsgrundlage für das Verfahren ist das Ordnungswidrigkeitengesetz.

Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten?

Ordnungswidrigkeiten haben eine Verjährungsfrist von drei Monaten, so lange dürfen sie verfolgt werden. Das heißt, wenn bis dahin kein Bußgeldbescheid ergangen ist oder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dem Fahrer kein Anhörungsbogen zu gesandt wurde, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Bei Alkohol und Drogen am Steuer ist die Ordnungswidrigkeit erst nach sechs Monaten verjährt- bei fahrlässigem Handeln erst nach einem Jahr. Auch die Vollstreckung der Geldbuße unterliegt einer Verjährung. Eine Geldbuße von mehr als eintausend Euro darf nach fünf Jahren nicht mehr vollstreckt werden. Bei Geldbußen bis zu eintausend Euro beträgt die Frist der Vollstreckungsverjährung drei Jahre.
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