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Informationen zur Pflegschaft

Letzte Aktualisierung am 2017-02-02 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Pflegschaft – Beistand für Minderjährige

Die Pflegschaft ist eine Einrichtung der staatlichen Fürsorge. Sie dient dazu, Fürsorge oder Beistand für Kinder und Jugendliche zu bieten, also für nicht volljährige Personen. In der Regel geschieht das in solchen Fällen, in denen die (leiblichen) Eltern mit den Aufgaben und der Verantwortung einer "normalen" Erziehung überfordert sind, etwa dann, wenn sie krank sind, psychische Probleme haben oder wenn Abhängigkeiten (Drogen, Alkohol) im Spiel sind. Die Pflegschaft bezieht sich immer nur auf einen Teilbereich aus der Gesamtheit der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben – eben auf jenen, den die Eltern aus verschiedensten Gründen nicht wahrnehmen können oder dürfen.

Wann eine Pflegschaft angeordnet werden kann

Pflegschaften werden vom Familiengericht angeordnet. In einem solchen Fall entzieht das Gericht den sorgeberechtigten Eltern einen Teil der elterlichen Sorge. Dieser Teilentzug grenzt die Pflegschaft von der Vormundschaft ab. Die Vormundschaft betrifft den vollständigen juristischen Ersatz der elterlichen Sorge und damit den vollständigen Entzug des Sorgerechts. Bei der Pflegschaft verbleibt das Sorgerecht weiterhin bei den Eltern; in dem entzogenen Bereich entscheidet nun aber der Pfleger / Inhaber der Pflegschaft über das, was zum Wohl des Kindes wichtig ist (Ergänzungspflege). Typischerweise umfasst die Pflegschaft die folgenden Bereiche der elterlichen Sorge:
  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn die Eltern sich gerade um das alleinige Sorgerecht streiten und das Kind in diesem Konflikt unterzugehen droht.
  • Die Gesundheitsfürsorge. Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, notwendige medizinische Maßnahmen und ausreichende Gesundheitsvorsorge für das Kind zu gewährleisten.
  • Die Vermögenssorge. Sinnvoll z.B. dann, wenn ein Konto eröffnet werden muss, Fragen in Erbrechtsangelegenheiten anstehen, die Eltern dazu aber nicht in der Lage sind.
  • Rechtliche Vertretung. Die Vertretung des Minderjährigen in einem gerichtlichen Verfahren (z.B. im Vaterschaftsanfechtungsverfahren).
Eine Pflegschaft ist zeitlich begrenzt. Sie gilt für einen klar eingegrenzten Zeitraum, in der Regel ist das die Volljährigkeit des Kindes, für das die Pflegschaft übernommen wurde.

Wer eine Pflegschaft übernehmen kann

In der Regel wird es für gut empfunden, wenn die Pflegschaft eines Minderjährigen von einer Person aus dem Verwandten- oder dem Bekanntenkreis wahrgenommen wird. Steht keine solche Person zur Verfügung, überträgt das Gericht die Pflegschaft meist dem Jugendamt (Amtspflegschaft). Auf die Auswahl des (Ergänzungs-) Pflegers und damit auf die Entscheidung des Gerichts zur Vergabe der Pflege haben die sorgeberechtigten Eltern keinen Einfluss. Bei der Auswahl einer geeigneten Person entscheidet das Gericht nach Ermessen. Es wird erwartet, dass die gewählte Pflegeperson in dem ihr überantworteten Gebiet entsprechenden Sachverstand besitzt. Der vom Gericht bestellte Pfleger hat Anspruch auf die Erstattung seiner Kosten, die er gegenüber der Justizkasse geltend machen kann. Die Justizkasse wird diese Kosten in aller Regel an die Eltern weiterreichen. Übernimmt das Jugendamt die Kosten, wird’s für die Eltern billiger: Jugendämter übernehmen Pflegschaftsaufgaben kostenlos. Die Amtspflege durch das Jugendamt wird mancherorts kritisch betrachtet. Jugendämter werden dafür kritisiert, dass sie nicht in der Lage seien, die im Rahmen von Pflegschaften zwangsläufig entstehenden Interessenskonflikte zwischen beratenden und kontrollierenden Aufgabenstellungen zu managen.

Unterschiedliche Arten von Pflegschaft

Es gibt unterschiedliche Arten der Pflegschaft, die sich nach der Dauer und dem speziellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern richtet:
  • Bereitschaftspflege. Vorübergehende Pflegschaft bzw. Betreuung eines Kindes, z.B. wenn Kinder in einer Notsituation außerhalb ihrer Familie untergebracht werden müssen. Kinder bleiben hier so lange, bis die Situation zu Hause geklärt werden kann oder eine andere, dauerhafte Pflegestelle für sie gefunden werden kann.
  • Befristete Vollzeitpflege. Kinder bleiben für einen vertretbaren Zeitraum an einer Vollzeitpflegestelle. In diesem Zeitraum soll geklärt werden, ob die leiblichen Eltern in der Lage sind, die Lebens- und Erziehungsbedingungen für das Kind so zu verbessern, dass es wieder zu ihnen zurückkommen kann.
  • Unbefristete Vollzeitpflege. Dauerhafte Pflegestellen für Kinder, die keine adäquaten Bedingungen in ihrer Ursprungsfamilie (mehr) vorfinden. Im Gegensatz zur befristeten Vollzeitpflege und zur Bereitschaftspflege soll hier der Kontakt zu den leiblichen Eltern nicht mehr unbedingt erhalten bleiben. Eine enge Bindung eines Kindes an die Pflegeeltern soll möglich werden.
Bei allen Fragen rund um eine Pflegschaft steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Entscheidungen in seinem Sinne sind jedoch nicht immer ganz leicht zu treffen. Oft entstehen dabei Konflikte mit den Rechten des Kindes und der leiblichen Eltern. In jedem Fall ist bei dieser sensiblen Rechtsmaterie das Hinzuziehen eines erfahrenen Anwaltes für Betreuungsrecht ratsam. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Anwalt für Betreuungsrecht in Ihrer Nähe!
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