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Geschäftsleute sitzen bei einem Meeting um einen Tisch ©freepik - mko

Das Gesellschaftsrecht

Letzte Aktualisierung am 2021-08-31 / Lesedauer ca. 14 Minuten
Anwalt Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht - unterschiedliche Gesellschaftsformen

Wer ein Unternehmen gründen möchte, weil er in Deutschland handeln oder etwas herstellen und verkaufen möchte, oder sich einem anderen Geschäftszweck widmen will, ist durch Gesetze an bestimmte Formalien gebunden. Er muss sich auch entscheiden, welche Gesellschaftsform sein Unternehmen haben soll. Die Wahl der passenden Gesellschaftsform bzw. Rechtsform ist für ein Unternehmen entscheidend wichtig, denn sie kann die Entwicklung des Unternehmens fördern oder hemmen. Die Rechtsform bestimmt zum Beispiel über Faktoren wie Haftungsfragen, Steuer- und Bilanzierungsfragen, Verantwortlichkeiten und dergleichen. Sie gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen sich ein Unternehmen bewegen kann und setzt Regeln für das Innen- und das Außenverhältnis einer Gesellschaft. Viele Unternehmer etwa wollen oder können nicht vollumfänglich für ihr Geschäft haften. In diesen Fällen kommt als Rechtsform nur eine Kapitalgesellschaft in Frage, deren Haftung beschränkt ist, wie etwa bei einer GmbH. Grundsätzlich kann sich jeder Gründer zwischen eine Kapital- oder einer Personengesellschaft entscheiden.
  • Bei Kapitalgesellschaften beteiligen sich Kapitalgeber finanziell mit Startkapital bzw. Gründerkapital oder Anteilen an der Gesellschaft. Sie arbeiten in der Regel nicht mit, sondern sehen ihre Vermögenseinlage meist als Geldanlage, die finanzielle Mitwirkung steht hier im Vordergrund. Als Anteilseigner nehmen sie, entsprechend dem Stimmverhältnis, an der Willensbildung der Gesellschaft teil, sie besitzen also ein Stimmrecht, welches sich üblicherweise nach der Höhe oder der Menge ihrer Anteile richtet. Die Kapitalgesellschaft gilt als juristische Person. Ihre Haftungsrisiken sind eingeschränkt. Beispiele für Kapitalgesellschaften sind u.a. AG, KGaA, GmbH.
  • Bei Personengesellschaften schließen sich mindestens zwei natürliche Personen, die Gesellschafter, zur Verwirklichung eines wirtschaftlichen Zweckes zusammen. Hier arbeiten die Gesellschafter persönlich und aktiv im Unternehmen mit. Sie haften auch persönlich mit ihrem Vermögen. Zur Willensbildung innerhalb der Gesellschaft wird in der Regel gleichberechtigt nach Köpfen abgestimmt. Beispiele für Personengesellschaften sind OHG (oder oHG), KG, BGB-Gesellschaft usw.
Wichtigste Entscheidungskriterien für die Rechtsform-Wahl sind also Haftungsfragen, Mitbestimmungs- und Steuerfragen. Auch wenn es um Geschäftsführungspflichten, Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten geht, braucht es feste und sinnvolle Regelungen, die, entsprechend den Möglichkeiten der Gesellschaftsform, in einem Gesellschaftsvertrag festgeschrieben werden müssen.

Für Gesellschaftsformen gibt es Typenzwang

Die passende Gesellschaftsform für ein Unternehmen kann man nicht selbst kreieren. Man kann lediglich aus einer Reihe zur Verfügung stehender Gesellschaftsformen auswählen. Diese Tatsache nennt man "Typenzwang". Jedoch gibt es innerhalb jeder Gesellschaftsform einen Gestaltungsrahmen der auch Mischformen zulässt, bzw. mögliche Rechtsformen aus anderen EU-Staaten in Deutschland gestattet. Mit einer fundierten fachlichen Beratung ist man also in der Lage, eine weitgehend passende Gesellschaftsform für sein Unternehmen zu wählen. In Deutschland stehen aktuell 14 Gesellschaftsformen zur Verfügung. Rechtsformen können auch gewechselt werden. Ein Rechtsformwechsel ist jedoch an Bedingungen geknüpft die im Umwandlungsgesetz beschrieben sind.

Was ist eine GmbH und wie wird sie gegründet?

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Die Inhaber einer GmbH werden als Gesellschafter bezeichnet. Für die Unternehmensgründung einer GmbH, bedarf es mindestens einer natürlichen Person. Dazu können weitere natürliche Personen oder juristische Personen sowie rechtsfähige Gesellschaften kommen. Des weiteren ist ein Gesellschaftervertrag zur GmbH-Gründung notwendig, sowie der notariell beglaubigte Eintrag ins Handelsregister und das Hinterlegen einer Stammeinlage auf ein Firmenkonto. Der Einzahlungsbeleg muss dem Notar vor der GmbH-Gründung vorgelegt werden. Eine GmbH, die sich noch in Gründung befindet, wird als GmbH i.G. bezeichnet.

Organisation und Haftung einer GmbH

Eine GmbH braucht in ihrer Organisation zwei Organe, den Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Bei mehr als 500 Arbeitnehmern muss zusätzlich noch ein Aufsichtsrat etabliert werden. Die GmbH haftet gegenüber ihren Gläubigern ausschließlich mit ihrer Stammeinlage, die bei ihrer Gründung hinterlegt wurde. Die Höhe der Mindeststammeinlage beträgt 25.000 Euro. Über dieses Mindestkapital hinaus haften die einzelnen Gesellschafter nicht persönlich mit ihrem privaten Vermögen für Forderungen oder Verbindlichkeiten. Damit ist das Haftungsrisiko für ein Unternehmen mit dieser Rechtsform kalkulierbarer. Neben dem Stammkapital kommen auf die Gründer einer GmbH noch zusätzliche Kosten hinzu, u.a. Notarkosten und die Kosten für einen Steuerberater, die sich leider nicht pauschal benennen lassen.

Die Aktiengesellschaft

Zum einen ist eine Aktiengesellschaft (AG) eine Körperschaft - rechtlich gesehen. Sie besteht aus Mitgliedern, den Aktionären, und wird als Rechtssubjekt betrachtet. Wie eine Einzelperson ist sie rechtsfähig, kann also vor Gericht sowohl selbst klagen als auch verklagt werden. Zum anderen ist eine AG eine Kapitalgesellschaft. Als solche benötigt sie ein Grundkapital (bei einer AG sind das 50.000 EUR). Dieses Grundkapital existiert in Form von Aktien, die den Mitgliedern der Körperschaft gehören. Eine AG wählt einen Vorstand, der eigenverantwortlich die Geschäfte führt und einen Aufsichtsrat, welcher den Vorstand überwacht. Aufsichtsrat, Vorstand und Aktionäre müssen sich mindestens einmal pro Jahr zur Hauptversammlung treffen um etwa die Aktionäre zu informieren oder den Jahresabschluss zu genehmigen. Aktionäre investieren ihr Kapital auf eigenes Risiko in die AG. Wenn die AG Erträge erwirtschaftet, können diese an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Ein AG-Unternehmen kann sich auf diesem Weg schnell und einfach Geld beschaffen - zum Beispiel für Investitionen in der Gründungsphase oder für den Einstieg in einen neuen Markt. Benötigt das Unternehmen Kapital, gibt es neue Aktien aus, sucht also neue Investoren. So kann es flexibel sein - denn ein AG-Unternehmen hat meist viele Eigentümer, ist also bei der Geldbeschaffung unabhängiger von privaten Interessen. Wer am Aufbau eines Unternehmens interessiert ist, sollte sich gut überlegen welche Gesellschaftsform er wählt. Eine AG ist nicht ganz einfach zu führen, denn es gibt klar definierte Gesetzesvorschriften, die nur der Fachmann überblickt.

Die kleine AG - Ein-Personen-AG

Für den Friseurladen an der Ecke eignet sich die klassische AG kaum. Wegen ihrer hohen Komplexität ist sie als Gesellschaftsform weniger für StartUps oder kleine und mittlere Unternehmen geeignet. Für die gibt es (neben der GmbH) die "kleine AG", eine "AG light" oder auch Ein-Personen-AG genannt. Durch reduzierte Vorschriften wie z.B. eine geringere Anzahl von Gesellschaftern, eine andere Zusammensetzung des Aufsichtsrates und auch keiner Börsennotierung, ist die kleine AG durchaus eine Alternative zur GmbH oder zu anderen Gesellschaftsformen. Ob groß oder klein - die Gründung einer Aktiengesellschaft, oder die Umwandlung eines Unternehmens in eine AG, ist komplexen Gesetzen und Formvorschriften unterworfen. Ein erfahrener Anwalt wird gemeinsam mit Ihnen zunächst die für Ihr Vorhaben optimale Gesellschaftsform erörtern, und dann die für die Gründung / Umwandlung notwendigen Schritte einleiten.

GbR - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine GbR ist leicht zu gründen, kommt mit geringen Formalitäten aus und ist daher ideal für kleinere Unternehmen im Handelsgewerbe oder in freien Berufen. Es muss nicht einmal ein Stammkapital bzw. Grundkapital aufgebracht werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründet sich nahezu von allein. Beliebt und geeignet ist sie bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden sofern das Geschäftsvolumen übersichtlich bleibt. Für die GbR-Gründung braucht es mindestens zwei Personen als Gesellschafter sowie einen Vertrag, den Gesellschaftsvertrag. Dieser kann schriftlich oder auch mündlich geschlossen werden. Im Vertrag sollte stehen, dass die Gesellschafter der GbR ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen. Besondere formale Anforderungen gibt es nicht. Und dennoch gibt es Einschränkungen, die den Gründern bekannt sein müssen.
  • Als Personengesellschaft kennt die GbR keine Haftungsbegrenzung. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR mit ihrem Privatvermögen - voll und zu gleichen Teilen. Eine andere Haftungsverteilung zwischen den Gesellschaftern kann jedoch vertraglich vereinbart werden.
  • GbR’s gelten als Kleingewerbebetriebe und müssen daher nicht ins Handelsregister eingetragen werden, jedoch durchaus nach den Regeln der Gewerbeordnung handeln. Alle Gesellschafter müssen sich beim Gewerbeamt registrieren.
  • Eine GbR wird so lange als Kleingewerbe betrachtet, bis ihre gewerbliche Tätigkeit "einen bestimmten Umfang erreicht". Der liegt nach gängiger Rechtsprechung, sogenannten Orientierungskriterien, u.a. bei ca. 250.000 EUR, mehr als fünf Beschäftigten usw.
Alle Gesellschafter der GbR sind gleichberechtigte Chefs. Sie sind zu allen Entscheidungen berechtigt, tragen Verantwortung und Haftung gemeinsam - im Grunde urdemokratisch. Doch es geht auch flexibel oder nach Neigung und Talent - Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten der Gesellschafter, etwa Geschäftsführungspflichten, Beschlussfassung, Vertretungsbefugnisse, Haftungsverteilung, Buchführung, Abschluss von Verträgen, Höhe der monatlichen Entnahmen usw., können jederzeit individualisiert und angepasst werden. Individuelle Regelungen sind nur dann etwas wert, wenn sie im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Dies wird dringend angeraten, auch im Hinblick auf einen möglichen, nicht auszuschließenden, Gesellschafterstreit.

Die Gesellschafterversammlung - Gesellschafter entscheiden mit

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind vom Grundsatz her demokratisch organisiert. Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre sind an Entscheidungsprozessen des Unternehmens beteiligt. Bei den vom Gesetz vorgeschriebenen Gesellschafterversammlungen, bei der AG nennt man sie Hauptversammlung, treffen sich die Gesellschafter bzw. Aktionäre in regelmäßigen Abständen um Beschlüsse zu fassen, Entscheidungen zu treffen, den Jahresabschluss festzustellen, die Geschäftsführung zu entlasten usw. Eine Gesellschafterversammlung ist stark an Formalien gebunden. Nur wenn sie eingehalten werden, ist ein Gesellschafterbeschluss gültig. Andernfalls kann er jederzeit angefochten werden. Die Mitbestimmungsrechte auf den Versammlungen richten sich in der Regel nach der Höhe der Beteiligung.

Stimmengewicht der Gesellschafter

Die Stimmen der Gesellschafter wiegen unterschiedlich. Üblicherweise richtet sich das Stimmengewicht bei Kapitalgesellschaften nach den Anteilen am Kapital der Gesellschaft, bei Personengesellschaften wird gleichberechtigt nach Köpfen abgestimmt. Oft werden unglücklicherweise Formalien, die das Gesellschaftsrecht vorgibt und die im Gesellschaftsvertrag festgehalten wurden, nicht wichtig genommen. Besonders in kleineren Gesellschaften kommt dies gerne vor. Dies ist nicht klug. Denn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zählen nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der Formalien zustande kommen. Ansonsten sind sie ungültig oder zumindest anfechtbar.

Entscheidungen

Immerhin muss die Gesellschafterversammlung (sofern beschlussfähig) regelmäßig gewichtige Entscheidungen treffen. Sie:
  • stellt den Jahresabschluss fest, entscheidet über die Verwendung des Ergebnisses,
  • bestellt Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte,
  • bestellt oder entlässt Geschäftsführer,
  • entlastet den Geschäftsführer,
  • fordert Nachschüsse ein,
  • beschließt Änderungen im Gesellschaftsvertrag,
  • usw.

Formalien, die zu beachten sind (GmbH)

Bei einer GmbH gibt es keine engen Vorschriften über Gesellschaftsbeschlüsse. Grundsätzlich muss zur Beschlussfähigkeit eine Gesellschafterversammlung ordentlich einberufen werden und die Gesellschafter korrekt abstimmen. Auf Gesellschafterversammlungen geht es um die Handlungsfähigkeit und manchmal um die Existenz einer Gesellschaft - daher ist es zwingend, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam sind. Sicherheit gibt es deshalb nur, wenn die Formalien eingehalten werden. Dies fängt mit der korrekten Einberufung der Gesellschafter samt Einberufungsfristen an. Auch die rechtzeitige Aufstellung und die Mitteilung der Tagesordnung, sowie das Feststellen der Beschlussfähigkeit und ein korrektes Zustandekommen der Beschlüsse (bitte die Stimmgewichte berücksichtigen) müssen gewährleistet sein. Das Protokollieren der Beschlüsse ist unumgänglich und Fehler oder Nachlässigkeiten sind unbedingt zu vermeiden.

Beschlussfähigkeit

Je nach Beschluss verlangt das GmbH-Gesetz von einer einfachen bis zu einer 3/4-Mehrheit. Beschlüsse werden mit den anwesenden Gesellschaftern gefasst. Selbst wenn nur ein Gesellschafter anwesend ist, so ist dieser, bei korrektem Einberufen der Gesellschafterversammlung und korrektem Abstimmungsverhalten, beschlussfähig. Sollen Zufallsbeschlüsse oder nachteilige Beschlüsse vermieden werden, muss die Beschlussfähigkeit der GmbH unbedingt näher und schriftlich beschrieben sein. Diese Beschreibung sollte dringend auch die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen beinhalten.

Rechtliches zur Betriebsübernahme

Wechselt ein Betrieb den Eigentümer, spricht man entweder von einer Betriebsübernahme oder von einer Betriebsnachfolge. Bei der Betriebsübernahme übernimmt der neue Inhaber alle bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert. Ihm selbst kann keine Kündigung ausgesprochen werden und er haftet für bestehende Forderungen. Er übernimmt auch nicht das gesamte Betriebsvermögen, sondern fängt bei "Null" an. Anders bei der Betriebsnachfolge durch z.B. einen eingetretenen Erbfall.

Der Unternehmenszusammenschluss

Überlegungen für einen Unternehmenszusammenschluss sind wirtschaftlicher Natur. Es geht bei dieser Verschmelzung zweier Unternehmen um die Verbesserung der eigenen Wirtschaftlichkeit oder darum einen Konkurrenten auszuschalten. Unternehmenszusammenschlüsse führen daher zu immer stärkeren Marktkonzentrationen und immer größeren Unternehmen. Wer nicht wächst, geht unter. Strategische Zusammenschlüsse reichen von freiwilligen Kooperationen über zeitlich begrenzte, z.B. projektgebundene Zusammenarbeiten bis hin zur kompletten Übernahme eines anderen Unternehmens. Wenn es nicht anders geht, geschieht dies auch gegen dessen Willen. Man nennt diese Übernahme der Geschäftsanteile oder Stimmrechte dann auch "feindliche" Übernahme oder "Shotgun Wedding".

Gibt es wettbewerbsrechtliche oder kartellrechtliche Fragen?

Freiwillige Kooperationen besitzen in der Regel kaum rechtliche Relevanz. Die kooperierenden Unternehmen bleiben rechtlich und wirtschaftlich autonom. Verändert die Kooperation jedoch das Kräftegleichgewicht am Markt, geraten schnell wettbewerbsrechtliche bzw. kartellrechtliche Fragen in den Fokus. Hier werden die Mitbewerber der kooperierenden Unternehmen wachsam sein und ggf. auch juristische Schritte einleiten.

Weitreichende juristische Konsequenzen

Ein Unternehmenszusammenschluss berührt, neben dem Gesellschaftsrecht, zahlreiche weitere Rechtsbereiche - schon aus diesem Grund müssen solche Projekte von erfahrenen Juristen begleitet und durchgeführt werden. Bei engeren Unternehmenszusammenschlüssen (Konzentration, Fusion) greifen die Veränderungen sehr viel tiefer. Denn der Verlust der wirtschaftlichen, bei einer Fusion auch der rechtlichen, Autonomie eines der Unternehmen ist die Folge. Entsprechend gravierend sind die juristischen Konsequenzen. In der Vorbereitung sind deshalb u.a. folgende Fragen zu klären:
  • Bleibt die Rechtsform des Unternehmens nach dem Zusammenschluss erhalten?
  • Kommt es zu einer kompletten Neugründung - mit allen rechtlichen Folgen?
  • Was geschieht mit den Ansprüchen der Gesellschafter?
  • Wie sind evtl. Ansprüche aus den Dienstverträgen der Geschäftsführer zu bewerten?
  • Ist der Betriebsrat zu hören bzw. ist das Betriebsverfassungsgesetz tangiert?
  • Ist der Zusammenschluss aus kartellrechtlicher Sicht unbedenklich?

Unternehmenserwerb in klein

Wer ein kleineres Unternehmen oder einen Handwerksbetrieb erwerben möchte, tut dies meist zur Existenzgründung und hat üblicherweise Branchenerfahrung. Unternehmen, die in die engere Wahl kommen, müssen analysiert und bewertet werden. Anschließend geht es um Kaufpreisverhandlungen und Finanzierungsfragen. Auch andere Fragen sollten geklärt werden. Etwa ob das Unternehmen ohne Meisterbrief geführt werden darf, ob es eine Ausbildungsbefähigung / -berechtigung für die betreffende Branche voraussetzt, oder ob eine Kammerzulassung notwendig ist. Wichtig ist auch, ob die vorhandene Unternehmensstruktur beibehalten werden soll und natürlich möchte man auf die Erfahrung alteingesessener Mitarbeiter nicht verzichten.

Unternehmenserwerb in groß

Wer ein größeres Unternehmen erwirbt, hat andere Gründe. Sie sind typischerweise strategischer Natur. Man „schluckt“ die Konkurrenz, expandiert, ergänzt seine Produktpalette usw. Oder man tätigt eine Investition, indem man z.B. ein Unternehmen kauft, das gut im Markt platziert ist und eine gute Rendite verspricht. Hier spielen betriebswirtschaftliche Motive selten die erste Geige. Vor Abschluss des Vertrages sind wesentliche Fragen zu klären:
  • Wie hoch ist der Wert des Unternehmens anzusetzen?
  • Die Höhe des Kaufpreises
  • Die Finanzierung und die Verhandlungen mit den Kapitalgebern
  • Die Art des Kaufes, z.B. schrittweise - gegen wiederkehrende Zahlung oder in Form einer Rente an den Alteigentümer oder dessen Erben bei Unternehmensnachfolgen
  • Die rechtlichen Folgen im Steuerrecht, im Arbeits- und Tarifrecht, im Gesellschaftsrecht
  • Die Art des Erwerbs - Werden einzelne Unternehmensteile erworben (Share Deal) oder das gesamte Unternehmen (Asset Deal)?
  • Welche Risiken und Verpflichtungen bestehen und welche übernimmt der Käufer mit dem Erwerb?
  • Welcher Zeitpunkt ist für den Erwerb bzw. den Übergang zu wählen?

Management Buy Out - Wenn Mitarbeiter die Firma übernehmen

Ein Management Buy Out, oder kurz MBO, ist ein Unternehmenserwerb bzw. Unternehmenskauf durch das bereits bestehende eigene Management. Die Voraussetzung ist, dass der Geschäftsinhaber einen Firmenverkauf , oder zumindest einen Teil seines Unternehmens, anstreben will oder muss. Gründe sind etwa Altersgründe oder eine bevorstehende Insolvenz. Ziel ist es, einen drohenden Notverkauf und damit den Verlust von Arbeitsplätzen abzuwenden. Die Chancen eines MBO sind viel versprechend, da die Chancen und Risiken für das Unternehmen am Markt dem Management bereits bestens bekannt sind. Der Unternehmenskauf bietet die Gelegenheit, durch eine Umstrukturierung, das Unternehmen zu erneuern. Trotzdem ist hohe Sorgfalt geboten und gute Beratung durch Fachleute. Schwierig kann ein MBO werden, wenn er als Rettungsmaßnahme eines insolventen Unternehmens realisiert werden soll, oder Gesellschafterstreitigkeiten vorliegen. Hier kommen bei der Übernahme nicht nur finanzielle Altlasten auf die neuen Geschäftsführer zu. Häufig ist das Überleben des Unternehmens ohne eine Verkleinerung der Belegschaft gar nicht möglich. Darum geht es auch um Themen wie Mitarbeiterschutz und das Recht auf Weiterbeschäftigung. Ist die Finanzierung für das neue Management realisierbar, geht der MBO den gleichen Weg:
  • Kaufpreisverhandlungen
  • Entscheidung über die Art des Kaufes (schrittweiser Kauf oder als Ganzes, Share Deal oder Asset Deal usw.),
  • die sorgfältige Ausarbeitung eines Kaufvertrages
  • Verteilung von Verantwortung (wer übernimmt die Geschäftsführung, wer verantwortet welche Bereiche?)
  • Minimierung von Risiko und Haftung (sofern möglich)
  • Ausarbeitung der Geschäftsführer-Dienstverträge
  • usw.

Die Mitarbeiterbeteiligung

Beteiligte Mitarbeiter, das zeigen zahlreiche Studien, verändern ihre Einstellung dem Unternehmen gegenüber. Eine gut platzierte Form der Mitarbeiterbeteiligung kann die Motivation der Mitarbeiter stark erhöhen und dem Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen. Neben der höheren Motivation gibt es weitere Vorteile. In vielen Startups, Trendbranchen oder hoch spezialisierten Betrieben ist Personalbindung ein heißes Thema. Denn eine hohe Fluktuation der Belegschaft ist meist auch ein Verlust von Fachkräften und bedeutet ein Abwandern von Knowhow. Mitarbeiter, die am Erfolg der eines Gemeinschaftsunternehmens interessiert sind, sind dem Unternehmen gegenüber treuer und schauen sich nicht so schnell nach einem neuen Arbeitgeber um. Natürlich kann eine Mitarbeiterbeteiligung in finanzieller Form, die Kapitalbasis und Liquidität eines Unternehmens stärken – und damit auch seine Unabhängigkeit vom Kapitalmarkt. Allerdings hat nicht jedes Modell der Mitarbeiterbeteiligung einen materiellen Hintergrund. Es gibt auch "ideelle" Modelle, darunter sind Formen der Einbindung von Mitarbeitern in Veränderungs- und Optimierungsprozessen zu verstehen.

Modelle der Beteiligung

Beteiligt ein Unternehmen seine Mitarbeiter finanziell, so sind von Aktienoptionen über Genussrechte bis hin zur stillen Beteiligungen verschiedenste Modelle denkbar. Die Form der Beteiligung ist in aller Regel abhängig von der Rechtsform und den Motiven des Unternehmens. Die Beteiligungsmodelle sind vielfältig. Ihr Rahmen wird, je nach Art der Beteiligung, durch das Arbeitsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Aktienrecht etc. vorgegeben. Ein grober Überblick:
  • Beteiligung der Mitarbeiter am Kapital (Gewinnbeteiligung bzw. Verlustbeteiligung)
  • Beteiligungen, die vom Unternehmenserfolg abhängen, sog. Erfolgsbeteiligung
  • Beteiligungen, die Mitarbeitern Unternehmensanteile gewähren also Miteigentümervarianten
Je nach Art der Beteiligung bestehen Stimm- bzw. Mitspracherechte für beteiligte Mitarbeiter – Beteiligte können also aktiv in die Firmenpolitik eingreifen.

Kapitalbeteiligung für Mitarbeiter

Beteiligt sich ein Mitarbeiter am Kapital seines Unternehmens, so tut er dies in aller Regel langfristig und auf der Basis eines Vertrages. Bei einer Beteiligung am Eigenkapital des Unternehmens profitiert der Mitarbeiter nicht nur vom Unternehmensgewinn, er ist in aller Regel auch am Verlust des Unternehmens beteiligt und trägt damit ein Risiko. Häufig sind es größere Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Eigenkapitalbeteiligungen anbieten. Beteiligt sich der Mitarbeiter an einem Fremdkapitalmodell, trägt er kein Verlustrisiko, meist stellt er seinem Unternehmen Kapital zur Verfügung, das sicher verzinst wird.

Erfolgsbeteiligung für Mitarbeiter

Bei diesen Modellen erhalten die Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem Gehalt eine finanzielle Zuwendung, die vom Erfolg des Unternehmens abhängt. Sie wird meist jährlich ausgezahlt und ist die wohl häufigste Form der Mitarbeiterbeteiligung in deutschen Unternehmen. Oft ist sie nicht vertraglich fixiert, sondern obliegt der Entscheidung der Unternehmensleitung. Die Bemessung bei Erfolgsbeteiligungs-Systemen kann von unterschiedlichsten Parametern abhängig gemacht werden, etwa vom wirtschaftlichen Ertrag des Unternehmens, von der Entwicklung des Unternehmenswertes, von der Leistung des einzelnen Mitarbeiters usw.

Unternehmensanteile für Mitarbeiter

Mitarbeiter, die Unternehmensanteile erwerben, häufig als Belegschaftsaktien, sind direkt am Unternehmen beteiligt. Die Mitarbeiter besitzen also durch die Beteiligung auch Rechte der Mitbestimmung durch die sie die Unternehmenspolitik, in begrenztem Rahmen, mitlenken können. Vorteile für das Unternehmen sind in erster Linie motivatorische und soziale Aspekte. Belegschaftsaktien können der Vermögensbildung zugerechnet werden und werden daher steuerlich besonders gefördert.

Mitarbeiterbeteiligung ist eine große Chance

Beteiligungsmodelle für Mitarbeiter bedeuten, entgegen mancher Befürchtungen, keineswegs die Einführung des Sozialismus. Vielmehr bieten sie großes Potenzial, von Motivationseffekten und Personalbindung bis hin zu steuerlichen Vorteilen, auf die ein Unternehmen nicht verzichten darf. Jedoch sind die rechtlichen Hintergründe nahezu aller Modelle der Mitarbeiterbeteiligung komplex, oft auch unüberschaubar. Das ist allerdings kein Grund, auf ihr Potenzial zu verzichten. Ein ausgewiesener Fachmann, z.B. ein Anwalt für Gesellschaftsrecht kann fundiert beraten und bei den entscheidenden Sachfragen unterstützen.

Wie gelingt die Auflösung einer Gesellschaft?

Treffen die Gesellschafter keine Regelungen, unter welchen Umständen und auf welche Art und Weise die Auflösung einer Gesellschaft zustande kommt, dann greift das Gesetz. Eine Gesellschaft wird demnach bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafter aufgelöst, wenn ein Insolvenzverfahren bezüglich des Gesellschaftsvermögens, oder über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet wird. Gibt es jedoch zur Auflösung der Gesellschaft eine vertragliche Regelung, geht diese vor.

Warum ein Anwalt für Gesellschaftsrecht so wichtig ist

Ob es um die Prüfung (Due Diligence) eines Unternehmens geht, welches gekauft werden soll, um eine Unternehmensbewertung, oder die komplizierte Ausarbeitung einer Vertragsgestaltung bei einem Unternehmenskauf, ein Anwalt einer Rechtsanwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht ist als fachlicher Berater unverzichtbar. Auch bei rechtlichen Fragen zum Gesellschaftervertrag oder Haftungsfragen rund um die GmbH ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt dringend anzuraten. Eine Sozietät für Gesellschaftsrecht ist mit seinem Anwaltsteam ein unverzichtbarer Begleiter und Berater für seinen Mandanten jedweder Unternehmensform. Die Beratung reicht von der Gründung der Gesellschaft und der besten Wahl der Gesellschaftsform, über die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen, bis hin zur Schlichtung von Streitigkeiten unter Gesellschaftern und ist natürlich erst recht bei einem geplanten Firmenverkauf notwendig. Fragen zur Auflösung einer Gesellschaft machen in aller Regel ebenfalls eine Rechtsberatung nötig. Was passiert beispielsweise, wenn ein Gesellschafter einen Unfall erlitten hat, im Koma liegt, oder schwerst behindert ist? Wie findet man eine gute Lösung, die den Regelungen, die getroffen wurden oder den Absichten der einzelnen Gesellschafter am nächsten kommt? Sind die abweichenden Regelungen für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beachtet worden? Denn hier endet eine Gesellschaft normalerweise mit dem Abschluss der Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen. Die Auflösung ist dabei lediglich der erste Schritt. Ein Anwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist seinem Mandanten stets verlässlicher Ansprechpartner für alle Fragen das Handelsrecht, Konzernrecht, Umwandlungsrecht, Insolvenzrecht, GmbH Recht uva. betreffend.
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