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Arbeitslosengeld: rechtlicher Überblick

Letzte Aktualisierung am 2025-10-30 / Lesedauer ca. 5 Minuten

Das Arbeitslosengeld gehört zu den Sozialversicherungsleistungen. Anspruch auf diese Leistungen hat nur derjenige, der auch eingezahlt hat. Das tun Arbeiter und Angestellte kontinuierlich: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (und den anderen Sozialversicherungen wie die Rentenversicherung und die Krankenversicherung) werden ihnen automatisch monatlich vom Lohn abgezogen. Alle Sozialversicherungen haben die Aufgabe, soziale Nöte abfedern zu helfen: Wer arbeitslos wird und kein Geld mehr verdient, soll für einen gewissen Zeitraum ohne existenzielle Gefährdung weiter leben können, bis er ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen kann. Die Rechtsgrundlagen der Arbeitslosenversicherung (und damit auch das Arbeitslosengeld) sind im Sozialgesetzbuch geregelt. Es ist wichtig, zwischen Arbeitslosengeld (auch oft ALG 1) und Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) zu unterscheiden.

Was sind die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld?

Dass die Kostenträger der Sozialversicherungen nicht gerade freigiebig mit den Geldern der Beitragszahler umgehen, ist verständlich. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht nur an die Einzahlung von Beiträgen gebunden, sondern an weitere Voraussetzungen:

    • Es muss ein Antrag bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsagentur“) gestellt werden. Erst ab Antragstellung können Leistungen bezogen werden.
    • Es muss eine Arbeitslosigkeit bzw. eine geförderte Weiterbildung vorliegen.
    • Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein (der Antragsteller muss in den vergangenen zwei Jahren mindestens 12 Monate lang Beiträge gezahlt haben).
      • Damit nicht genug - wer Arbeitslosengeld bezieht, hat weitere Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsagentur.

Eigenes Bemühen:

        Der als arbeitslos Gemeldete ist verpflichtet, sich aktiv um einen neue Beschäftigung zu bemühen (und das gegebenenfalls dieses Bemühen nachweisen). Wenn die Arbeitsagentur Vermittlungsangebote macht, so hat er diese wahrzunehmen - nachweislich.

Meldepflicht:

        Wer arbeitslos wird und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen möchte, muss sich innerhalb bestimmter Fristen persönlich bei der Arbeitsagentur melden. Die Fristen sind abhängig davon, ob zuvor ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorlag, ob also das Eintreten der Arbeitslosigkeit früher oder später bekannt wurde. Wer die Meldefristen nicht einhält muss mit einer der Verhängung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur rechnen.

Wann kann die Arbeitsagentur eine Sperre des Arbeitslosengelds verhängen?

        Wird der Arbeitnehmer ordentlich gekündigt, steht der Beantragung von ALG nichts im Wege. Heikel wird’s mit der Gewährung von ALG, wenn der Antragsteller selbst gekündigt hat bzw. das Ende seiner Beschäftigung „schuldhaft“ herbeigeführt hat (und ein „arbeitsvertragswidriges Verhalten“ vorliegt). Ist dies grob fahrlässig oder vorsätzlich geschehen, kann die Arbeitsagentur eine Sperre verhängen. Auch ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (wie es zum Beispiel bei betriebsbedingten Kündigungen oft der Fall ist) kann diese Strafe auslösen. Für eine eigene Kündigung bzw. eine Beendigung des Arbeitsvertrages durch eine Aufhebung gibt es akzeptierte Gründe, die eine Sperre in der Regel verhindern. Bei eigener Kündigung können dies persönliche Gründe sein, z.B. die Betreuung / Pflege des Kindes oder ein Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner usw. Bei einer Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag wird dann keine Sperre ausgesprochen, wenn damit eine betriebsbedingte Kündigung vermieden wird. Das sollte allerdings im Aufhebungsvertrag explizit erwähnt sein. Empfehlung: Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei einem Anwalt, wie genau in Ihrem Fall eine Sperre vermieden werden kann. Sperrzeiten kann die Arbeitsagentur auch immer dann verhängen, wenn der ALG-Bezieher gegen die oben genannten Regeln verstößt, z.B. wenn er Vermittlungsangebote nicht wahrnimmt (Wichtig Wenn dies aus Krankheitsgründen geschieht, immer bitte ein ärztliches Attest einreichen) oder wenn keine ausreichenden Eigenbemühungen zu verzeichnen sind. Was dabei „ausreichend“ ist, obliegt dem Urteil der Arbeitsagentur.

Wie wird die Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes bestimmt?

        Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird in einem komplizierten Verfahren errechnet. Sie ist unter anderem abhängig von Faktoren wie der Höhe des letzten Einkommens und davon, ob unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind. Die Bezugsdauer hängt vom Lebensalter und der Dauer der Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung ab. Faustregel: Wer unter 50 Jahren alt ist (und weniger 30 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat), erhält höchstens 12 Monate lang Arbeitslosengeld. Wer alter als 50 Jahre ist (und über 30 Monate eingezahlt hat) erhalten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum. Ab einem Alter von 58 Jahren kann die Bezugsdauer 24 Monate betragen. Genauere Daten bzw. Tabellen zur Bezugsdauer stellen die Arbeitsagenturen zur Verfügung.

Worin besteht der Unterschied zwischen ALG I und Bürgergeld?

Das heutige Bürgergeld (= Grundsicherung) ersetzt seit 2023 das frühere Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I, das eine Versicherungsleistung ist, stellt das Bürgergeld eine staatliche Leistung zur Grundsicherung dar. Es dient dazu, den Lebensunterhalt von Menschen zu sichern, die kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben. Anspruch haben nicht nur Arbeitslose, die kein oder zu wenig ALG I erhalten, sondern auch Personen, deren Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie zu decken. Bei Fragen rund um Antragstellung, Bewilligung, Pflichten oder Sanktionen ist es sinnvoll, rechtlichen Rat einzuholen. Ein Anwalt für Sozialrecht kann sowohl bei ALG I, aber auch beim Bürgergeld (Grundsicherung) schnell und unkompliziert weiterhelfen.

Weitere Fragen und Anworten zum Arbeitslosengeld:

Kann ich Arbeitslosengeld I erhalten, wenn ich nur kurz gearbeitet habe?

Voraussetzung für den Bezug von ALG I ist, dass Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Bei kürzerer Beschäftigung besteht kein Anspruch, auch wenn Beiträge gezahlt wurden.

Wird Krankengeld auf das Arbeitslosengeld I angerechnet?

Krankengeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet, sondern der Anspruch auf ALG I ruht während des Krankengeldbezugs. Nach Ende des Krankengeldes kann der Restanspruch auf ALG I weiter genutzt werden.

Kann ich Arbeitslosengeld I rückwirkend beantragen?

Nein, ALG I kann nur ab Antragstellung gezahlt werden. Früher eingetretene Arbeitslosigkeit ohne Antrag wird nicht berücksichtigt.

Was passiert, wenn ich während des Bezugs umziehe?

Der Anspruch auf ALG I bleibt bestehen. Sie müssen die Arbeitsagentur über den neuen Wohnsitz informieren, damit die Zuständigkeit angepasst wird.

Wird Mutterschaftsgeld auf Arbeitslosengeld I angerechnet?

Nein, Mutterschaftsgeld wird nicht auf ALG I angerechnet. Allerdings ruht der Anspruch auf ALG I-Leistungen während des Bezugs von Mutterschaftsgeld.

Wie wirkt sich eine Sperrzeit auf die Höhe des ALG I aus?

Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld I gezahlt, und die Anspruchsdauer verringert sich um die Sperrzeit.

Kann ich während des Bezugs von ALG I Urlaub nehmen?

Ja, aber nur nach vorheriger Absprache mit der Arbeitsagentur. Die Agentur prüft, ob der Urlaub die Arbeitsbereitschaft beeinträchtigt.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines ALG-I-Antrags?

Meist zwischen 2 und 6 Wochen, abhängig von Vollständigkeit der Unterlagen. Verzögerungen treten häufig bei fehlenden Nachweisen oder komplexen Beschäftigungsverläufen auf.

Was passiert, wenn ich mich zu spät arbeitslos melde?

Das ALG I wird erst ab dem tatsächlichen Meldetermin gezahlt, nicht rückwirkend. Eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung ist also dringend geboten.

Wie kann ein Anwalt für Sozialrecht bei Problemen mit dem Arbeitslosengeld helfen?

Ein Anwalt für Sozialrecht steht Ihnen zur Seite, wenn es bei der Beantragung, Berechnung oder Kürzung von Leistungen beim Arbeitslosengeld zu Schwierigkeiten kommt. Er prüft Bescheide sorgfältig, deckt mögliche Fehler auf und setzt sich für Ihre Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit ein – etwa bei Sanktionen oder Sperrzeiten. Auch in komplexen Fällen wie Aufhebungsverträgen oder drohenden Leistungseinbußen berät er umfassend, achtet auf Fristen und begleitet Sie bei Bedarf durch das Verfahren vor dem Sozialgericht.

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