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Arbeitslosengeld: rechtlicher Überblick

Letzte Aktualisierung am 2016-11-14 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Arbeitslosengeld soll soziale Härten abfedern

Das Arbeitslosengeld gehört zu den Sozialversicherungsleistungen. Anspruch auf diese Leistungen hat nur derjenige, der auch eingezahlt hat. Das tun Arbeiter und Angestellte kontinuierlich: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (und den anderen Sozialversicherungen wie die Rentenversicherung und die Krankenversicherung) werden ihnen automatisch monatlich vom Lohn abgezogen. Alle Sozialversicherungen haben die Aufgabe, soziale Nöte abfedern zu helfen: Wer arbeitslos wird und kein Geld mehr verdient, soll für einen gewissen Zeitraum ohne existenzielle Gefährdung weiter leben können, bis er ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen kann. Die Rechtsgrundlagen der Arbeitslosenversicherung (und damit auch das Arbeitslosengeld) sind im Sozialgesetzbuch geregelt. Es ist wichtig, zwischen Arbeitslosengeld (auch oft ALG 1) und Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) zu unterscheiden.

Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld

Dass die Kostenträger der Sozialversicherungen nicht gerade freigiebig mit den Geldern der Beitragszahler umgehen, ist verständlich. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht nur an die Einzahlung von Beiträgen gebunden, sondern an weitere Voraussetzungen:
    • Es muss ein Antrag bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsagentur“) gestellt werden. Erst ab Antragstellung können Leistungen bezogen werden.
    • Es muss eine Arbeitslosigkeit bzw. eine geförderte Weiterbildung vorliegen.
    • Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein (der Antragsteller muss in den vergangenen zwei Jahren mindestens 12 Monate lang Beiträge gezahlt haben).
      • Damit nicht genug - wer Arbeitslosengeld bezieht, hat weitere Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsagentur.
Eigenes Bemühen:
        Der als arbeitslos Gemeldete ist verpflichtet, sich aktiv um einen neue Beschäftigung zu bemühen (und das gegebenenfalls dieses Bemühen nachweisen). Wenn die Arbeitsagentur Vermittlungsangebote macht, so hat er diese wahrzunehmen - nachweislich.
Meldepflicht:
        Wer arbeitslos wird und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen möchte, muss sich innerhalb bestimmter Fristen persönlich bei der Arbeitsagentur melden. Die Fristen sind abhängig davon, ob zuvor ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorlag, ob also das Eintreten der Arbeitslosigkeit früher oder später bekannt wurde. Wer die Meldefristen nicht einhält muss mit einer der Verhängung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur rechnen.

Wann die Arbeitsagentur eine Arbeitslosengeld-Sperre verhängen kann

        Wird der Arbeitnehmer ordentlich gekündigt, steht der Beantragung von ALG nichts im Wege. Heikel wird’s mit der Gewährung von ALG, wenn der Antragsteller selbst gekündigt hat bzw. das Ende seiner Beschäftigung „schuldhaft“ herbeigeführt hat (und ein „arbeitsvertragswidriges Verhalten“ vorliegt). Ist dies grob fahrlässig oder vorsätzlich geschehen, kann die Arbeitsagentur eine Sperre verhängen. Auch ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (wie es zum Beispiel bei betriebsbedingten Kündigungen oft der Fall ist) kann diese Strafe auslösen. Für eine eigene Kündigung bzw. eine Beendigung des Arbeitsvertrages durch eine Aufhebung gibt es akzeptierte Gründe, die eine Sperre in der Regel verhindern. Bei eigener Kündigung können dies persönliche Gründe sein, z.B. die Betreuung / Pflege des Kindes oder ein Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner usw. Bei einer Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag wird dann keine Sperre ausgesprochen, wenn damit eine betriebsbedingte Kündigung vermieden wird. Das sollte allerdings im Aufhebungsvertrag explizit erwähnt sein. Empfehlung: Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei einem Anwalt, wie genau in Ihrem Fall eine Sperre vermieden werden kann. Sperrzeiten kann die Arbeitsagentur auch immer dann verhängen, wenn der ALG-Bezieher gegen die oben genannten Regeln verstößt, z.B. wenn er Vermittlungsangebote nicht wahrnimmt (Wichtig Wenn dies aus Krankheitsgründen geschieht, immer bitte ein ärztliches Attest einreichen) oder wenn keine ausreichenden Eigenbemühungen zu verzeichnen sind. Was dabei „ausreichend“ ist, obliegt dem Urteil der Arbeitsagentur.

Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes

        Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird in einem komplizierten Verfahren errechnet. Sie ist unter anderem abhängig von Faktoren wie der Höhe des letzten Einkommens und davon, ob unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind. Die Bezugsdauer hängt vom Lebensalter und der Dauer der Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung ab. Faustregel: Wer unter 50 Jahren alt ist (und weniger 30 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat), erhält höchstens 12 Monate lang Arbeitslosengeld. Wer alter als 50 Jahre ist (und über 30 Monate eingezahlt hat) erhalten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum. Ab einem Alter von 58 Jahren kann die Bezugsdauer 24 Monate betragen. Genauere Daten bzw. Tabellen zur Bezugsdauer stellen die Arbeitsagenturen zur Verfügung.

Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2

      Das so genannte Arbeitslosengeld 2 hat eigentlich mit Arbeitslosengeld nichts zu tun. Während das Arbeitslosengeld (1) eine Sozialversicherungsleistung ist, handelt es sich beim Arbeitslosengeld 2 (hier alle Schreibweise-Varianten: Arbeitslosengeld II Alg 2 ) um eine staatliche Leistung zur Grundsicherung. Um Hartz IV zu beziehen, muss man im Übrigen nicht arbeitslos sein. Bezugsberechtigt sind auch Menschen, deren Gehalt nicht ausreicht um ihren Lebensunterhalt zu decken. Bei Fragen rund um das Arbeitslosengeld (Antragstellung, Gewährung, Bezug, Sperre usw. ) ziehen Sie am besten einen Anwalt ins Vertrauen. Der kann Ihnen schnell und unbürokratische zur Seite stehen. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt für Sozialrecht in Ihrer Nähe!
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