Unser Gesundheitssystem teilt Patienten in zwei Gruppen ein: in gesetzlich krankenversicherte und privat krankenversicherte Patienten. Jeder Bundesbürger muss laut Gesetz krankenversichert sein. Die beiden Systeme regeln die Vergütung der Ärzte unterschiedlich. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung werden von Vertragsärzten behandelt. Im vertragsärztlichen Abrechnungssystem erfolgt die Abrechnung direkt zwischen der Krankenkasse des Patienten und dem Arzt. Der Patient bekommt in der Regel keine Rechnung zu Gesicht. Um das Arzthonorar muss er sich nicht kümmern; er weiß nicht einmal, wieviel der Arzt für seine Leistungen berechnet.
Anders im System der privaten Krankenversicherung. Hier erfolgt die Berechnung des Arzthonorars direkt zwischen Arzt und (Privat-)Patient. Der Arzt schreibt seine Rechnung nach den Maßgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ). Der Privatpatient ist Selbstzahler. Er zahlt die Rechnung zunächst aus eigener Tasche und reicht sie dann bei seiner (privaten) Krankenversicherung ein. Die erstattet ihm die verauslagten Beträge wieder zurück.
Arzthonorar bei Privatpatienten
Bei Kassenpatienten richtet sich das Arzthonorar ("ärztliche Vergütung") nach einem Leistungskatalog und komplexen gesetzlichen Vorgaben. Es unterliegt außerdem einem strengen Wirtschaftlichkeitsgebot. Bei Privatpatienten müssen sich Ärzte nicht unbedingt an ein Wirtschaftlichkeitsgebot halten. Ein Arzt darf im Rahmen seiner "Therapiefreiheit" handeln; er kann seinem Patienten eine Behandlung anbieten, die besser, dann aber in der Regel auch teurer ist. Stimmt der Patient der Behandlung zu, muss er sich selbst erkundigen, ob seine Krankenversicherung die Kosten auch übernimmt. Ansonsten bleibt der Privatpatient unter Umständen auf den Kosten sitzen - oder auf einem Teil davon. Es ist ein Gerücht, dass private Krankenversicherungen Arztrechnungen in beliebiger Höhe zahlen. Ihre Rückerstattung an den Versicherten richtet sich nach den Leistungen, die der Versicherte vertraglich mit ihnen vereinbart hat.
Für das Arzthonorar gibt es einen Rahmen
Arzt- und Zahnarztrechnungen dürfen nicht beliebig hoch ausfallen. Ihre Grundlage ist die Gebührenordnung. Der Arzt berechnet sein Honorar nach der Schwierigkeit der Behandlung, dem Zeitaufwand und eventuellen besonderen Umständen der Behandlung. Ärzte und Zahnärzte dürfen bei ihren Honorarforderungen allerdings einen Multiplikator ("Steigerungsfaktor") einsetzen, der ihnen gestattet, einen bis zu 3,5fach höheren Satz zu berechnen. Überschreitet der Steigerungsfaktor diesen Satz, muss der Arzt eine Begründung angeben. Durch individuelle Honorarvereinbarungen mit seinem Patienten darf er allerdings auch über den 3,5fachen Satz hinausgehen.
Wenn es Streit um die Arztrechnung gibt
Juristischer Zündstoff ist meist dann geboten, wenn Krankenversicherer ihre Kostenübernahme begrenzen und der Patient auf den Restkosten sitzen bleibt. Hier sind klare Vereinbarungen anzuraten: Jeder Privatpatient sollte sich bei seiner Privatkasse rückversichern, ob sie eine vom Arzt angebotene Behandlung auch übernimmt - am besten schriftlich und noch vor der Behandlung. Ärzte ihrerseits müssend darauf hinweisen, wenn private Krankenversicherer eine angebotene Leistung voraussichtlich nicht übernehmen werden.
Auch bei IGeL ist Klarheit wichtig
In Ausnahmefällen bekommen auch gesetzlich Versicherte eine Arztrechnung, und zwar dann, wenn sie IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) mit ihrem Arzt vereinbaren. IGeL (das können z.B. besondere Therapieformen sein) werden grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Schlägt der Arzt seinem Patienten eine IGeL vor, ist er verpflichtet, über Kosten und Nutzen aufzuklären und einen schriftlichen Behandlungsvertrag abzuschließen. Ohne Vertrag ist der Patient in der Regel nicht zur Zahlung der Rechnung verpflichtet. IGeL gelten als Privatbehandlung, die der Arzt nach GOÄ / GOZ abrechnet und mit dem 3,5fachen Satz berechnen darf.
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Rechtsanwalt Gert Lowack
Kanzlei Lowack & Lowack Rechtsanwalt
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