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Datenschutz aus rechtlicher Perspektive
Letzte Aktualisierung am 21.12.2016 /
Lesedauer ca. 3 Minuten
- Datenschutz ist ein junges Rechtsthema
- Datenschutzrechte des Bürgers
- Daten nicht leichtfertig preisgeben
- Hohes Interesse an Daten, wenig Interesse am Datenschutz
- Datenschutz ist ein Spezialthema
Datenschutz ist ein junges Rechtsthema
Das Thema Datenschutz ist erst mit der rasanten Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung und des Internets ins Bewusstsein gerückt. Es wird viel darüber gesprochen und geschrieben - je nach Blickwinkel werden unter Datenschutz aber recht unterschiedliche Inhalte zusammengefasst: die Datensicherung im Bereich der IT (Schutz vor Veränderung, Diebstahl, Verlust von Daten), Schutz gegen missbräuchliche Verarbeitung von persönlichen Daten (etwa bei Speicherung und Übermittlung in Behörden und Organisationen), die Berücksichtigung von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten bei der Datenverarbeitung und zuletzt das Recht des Menschen, über Verbreitung und Gebrauch seiner Daten selbst zu entscheiden (informationelle Selbstbestimmung). Wer sich ernsthaft mit Datenschutzfragen beschäftigt, merkt, wie notwendig gesetzliche Regelungen zum Datenschutz sind. Problem: Gesetzgebungsprozesse brauchen Zeit; neue gesetzliche Regelungen scheinen bloße Reaktionen auf bestehende Missstände zu sein. Sie können bisweilen mit der Entwicklung kaum Schritt halten.Datenschutzrechte des Bürgers
Unabhängig von jeglicher Entwicklung in den elektronischen Medien oder in der Datenverarbeitung definiert das Gesetz eindeutige Rechte des Bürgers, wenn es um den Schutz der eigenen (personenbezogenen) Daten geht. Grundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz (bdsg):- Aufklärungspflicht bei der Datenerhebung: Wer auch immer persönliche Daten erhebt, muss den Betroffenen darüber in Kenntnis setzen, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden und ob sie an weitere Benutzer / Stellen weitergeleitet werden. Der Betroffene muss auch darüber aufgeklärt werden, ob und in wie weit die Angabe seiner Angaben verpflichtend ist.
- Auskunftsrecht: Ein Betroffener hat das Recht, bei Daten erhebenden Stellen (Behörden, Unternehmen) nachzufragen (und Auskunft darüber zu erhalten), welche Informationen über ihn dort gespeichert sind, und weiter gehend, woher diese Daten stammen, zu welchem Zweck sie gespeichert werden, ob und wohin sie weiter übermittelt wurden. Die Auskünfte sind kostenlos zu erteilen.
- Widerspruchsrecht: Bezogen auf die Verwendung persönlicher Daten für Marketing, Werbung und Meinungsforschung besitzt ein Betroffener gegenüber der erhebenden Stelle ein Widerspruchsrecht.
- Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten: Wenn die gespeicherten Daten unrichtig sind (veraltet, fehlerhaft etc.) hat der Betroffene einen Anspruch auf Berichtigung. Ein Recht auf Löschung besteht dann, wenn die Daten nicht mehr gespeichert werden dürfen (z.B. wenn der Zweck erfüllt ist, zu dem sie erhoben wurden). In besonderen Fällen kann ein Betroffener seine Daten auch für eine weitere Verwendung sperren lassen.
- Anspruch auf Schadenersatz: Entsteht dem Betroffenen ein Schaden durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten, so muss die Daten erhebende Stelle diesen Schaden ersetzen. Die Beweislast liegt dabei auf Seiten der Daten erhebenden Stelle: Sie muss nachweisen, dass sie nicht für den Schaden verantwortlich ist.
- Recht zum Anrufen der Aufsichtsbehörde: Wer vermutet, dass eine Daten erhebende Stelle seine Rechte verletzt hat, kann sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden und zwar unabhängig davon, ob die Datenerhebung durch öffentliche Stellen oder durch private Unternehmen erfolgt ist. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, der Beschwerde nachzugehen und den Betroffenen vom Ausgang seines Ersuchens zu unterrichten.