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Datenschutzrecht - nie war Datenschutz wichtiger!

Letzte Aktualisierung am 2015-10-29 / Lesedauer ca. 2 Minuten
Persönliche Daten sind eine begehrte Ware geworden; einige Unternehmen und deren Geschäftsmodelle existieren einzig und allein um Daten zu sammeln und zu verkaufen. Aus diesem Grund muss jeder selbst darauf achten, welche seiner Daten er an welchen Stellen preisgibt. Einen gesetzlichen Rahmen dafür bietet das Datenschutzrecht. Seine wesentlichen Grundzüge sind im Bundedatenschutzgesetz (BDSG) niedergelegt.

Jeder Bürger entscheidet selbst, was mit seinen Daten geschieht

Das Recht auf Datenschutz ist keines der im Grundgesetz festgelegten Grundrechte. Es leitet sich vielmehr ab von dem dort genannten Persönlichkeitsrecht / Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Datenschutz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass jede Person / jeder Bürger selbst entscheidet, was mit seinen (personenbezogenen) Daten geschieht. Als personenbezogen gelten solche Daten, die Rückschlüsse auf die Person zulassen (u.a. Name, Adresse, Telefonnummer, Mail-Adresse, Alter usw.). Das Datenschutzrecht schützt diese Daten vor Missbrauch.

Das Auskunftsrecht über gespeicherte Daten

Das BDSG schreibt Regelungen zur Übermittlung, Verarbeitung, Speicherung, Nutzung und Erhebung von Daten fest, an die sich Behörden und Unternehmen zu halten haben. Jedem Betroffenen stehen umfangreiche Auskunftsrechte gegenüber solchen Stellen zu, die seine Daten speichern (Behörden wie Privatunternehmen):
  • Auf Anfrage muss jede Behörde und jedes Unternehmen alle über eine (die anfragende) Person gespeicherten Daten offenlegen, und zwar schriftlich.
  • Der Eigentümer der Daten kann erfragen, woher die gespeicherten Daten stammen,
  • an welche Empfänger die Daten weitergegeben wurden /werden,
  • zu welchen Zwecken die Daten gespeichert sind,
  • Behörden wie Unternehmen haben diese Auskunft kostenlos zu geben.
Stellt sich in diesem Zusammenhang heraus, dass Daten der anfragenden Person unrichtig bzw. ohne ihre Einwilligung gespeichert sind, so besteht ein Recht auf Berichtigung bzw. Löschung.

Schutzmaßnahmen für Daten

Unternehmen, die selbst Daten speichern / verarbeiten, haben den Datenschutz in besonderer Weise zu berücksichtigen. Das betrifft sowohl Mitarbeiter- als auch Kundendaten:
  • Sie müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, der auf die Einhaltung des BDSG hinwirkt und der Geschäftsleitung die Umsetzung notwendiger Maßnahmen vorschlägt. Seine Kompetenz erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.
  • Sie sind verpflichtet, geeignete Datensicherungsmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu ergreifen, die gespeicherte Daten wirksam schützen (vom Zaun um das Gelände bis hin zu Maßnahmen, die auf der Hardware- und Software-Ebene umzusetzen sind).

Verstöße gegen den Datenschutz

Verstöße gegen den Datenschutz können mit empfindlichen Strafen belegt werden. Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000 EUR (oder auch darüber hinaus) können verhängt werden. Verstoßen Unternehmen gegen den Datenschutz, haftet nicht der Datenschutzbeauftragte. Datenschutz fällt in den Verantwortungsbereich der Geschäftsführung; in der Regel haften daher der zuständige Geschäftsführer im Innenverhältnis gegenüber dem Unternehmen. Einen erfahrenen Rechtsanwalt, der Sie in allen Datenschutzangelegenheiten berät und vertritt, finden Sie gleich hier, und zwar ganz in Ihrer Nähe - mit einem Klick.
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