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DPMA: Überblick aus rechtlicher Sicht

Letzte Aktualisierung am 2016-06-07 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Das DPMA schützt Marken

Dürfte jedes beliebige Unternehmen das Coca Cola-Logo benutzen, könnte es eine braune Brause schrankenlos als Plagiat verkaufen, Verbraucher dadurch täuschen und vom Wert des Originals profitieren, ohne selbst in diesen Wert investiert zu haben. Um derartige Handlungen zu verhindern, können Unternehmen ihre Marken und Markenzeichen schützen (lassen). Ein Missbrauch durch Unbefugte ist dann mit empfindlichen Strafen belegt. Markenschutz muss erworben und beantragt werden. Wer Produkte ausschließlich im Inland vertreibt, dem genügt in der Regel inländischer Markenschutz. Der ist beim DPMA zu haben, dem Deutschen Patent- und Markenamt in München. Beim innereuropäischen Handel ist Europäischer Markenschutz nützlich. Den gewährleistet die Unionsmarke (früher: Gemeinschaftsmarke). Sie bietet Markenschutz in den 28 Ländern der europäischen Union und kann beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, früher: HABM) beantragt werden.

Die Sache mit dem Markenschutz

Marke und Markenzeichen (alter Begriff: Warenzeichen) sind so genannte Kennzeichen. Sie stehen symbolisch für Unternehmen / Produkte / Unternehmensnamen. Ein Markenzeichen besitzt Unterscheidungskraft, das bedeutet, es ist in der Lage, eine Marke von einer anderen (konkurrierenden) abzugrenzen. Schon jedes Kind kennt den Unterschied zwischen den Markenzeichen von Mercedes, Opel und BMW und kann sie identifizieren. Marken(zeichen) besitzen höchsten Wert für Unternehmen, weil sie neben ihrer Unterscheidungskraft auch Unternehmenswerte und Identität transportieren. Markenschutz verhindert, dass Konkurrenten mit ihren Produkten im Windschatten der Originale surfen und deren Markenwert unerlaubt abschöpfen.

Nicht jede Marke ist eine Marke und daher schützenswert

Ob eine Marke Schutz verdient, entscheidet das DPMA. Für den Markenschutz gelten festgelegte Kriterien und Anforderungen. Das bedeutet: Markenschutz verleiht das DPMA nicht in jedem Fall, in dem er beantragt wird. Um schutzfähig zu sein, muss eine Marke z.B. "Kennzeichnungskraft" bzw. "Unterscheidungskraft" besitzen, die dem Verbraucher eine zweifelsfreie Zuordnung ermöglicht. Als typisches Kriterium für eine schützenswerte Marke wird immer wieder ihre grafische Darstellbarkeit genannt. Doch darin erschöpfen sich die Markenkriterien bei weitem nicht. Wortmarken sind zwar die am häufigsten anzutreffenden geschützten Marken, aber es gibt auch Bildmarken, kombinierte Wort- und Bildmarken, Farbmarken und Farbkombinationsmarken, Positionsmarken (ein Zeichen wird immer an einer bestimmten Stelle angebracht), Hörmarken, Tastmarken und Exotischeres. Sie alle können beim DPMA beantragt und dann genehmigt bzw. auch abgelehnt werden.

Markenschutz kann aufwändig sein

Markenschutz gibt’s nicht umsonst. Zunächst ist für die Beantragung beim DPMA eine Gebühr zu entrichten. Und Markenschutz gilt nicht für alle Ewigkeit. Nach 10 Jahren läuft er aus und ist dann erneut (natürlich wiederum unter Entrichtung einer Gebühr) zu beantragen - für weitere 10 Jahre. Die Beachtung des Termins zur Erneuerung des Markenschutzes wird dringend empfohlen. Schon so mancher hat die Erneuerung seiner Marke verpasst und den Markenschutz dadurch verloren. Das Amt erinnert nicht an fällige Erneuerungen. Markenschutz gibt’s auch nicht sofort. Das DPMA nimmt sich in der Regel 3-4 Monate Zeit für die Prüfung Ihres Antrages. Wird die Marke genehmigt, gilt der Schutz ab dem Zeitpunkt der Beantragung.

Bevor Sie Markenschutz beantragen

Vor der Beantragung muss der Antragsteller sichergehen, mit seiner (geplanten) Marke nicht gegen bestehende Markenrechte eventueller Mitbewerber zu verstoßen ("Markenverletzung"). Dieser Schritt wird in der Regel durch eine so genannte Markenrecherche abgeklärt. Man überprüft, ob die eigene Marke innerhalb ihres Geltungsbereiches gegen den bestehenden Schutz ähnlicher, bereits vorhandener Marken verstoßen könnte. Hier empfehlen wir dringend den Rat eines Profis, in diesem Fall eines Anwalts für Markenrecht. Von Basteleien raten wir ab, auch von der Anwendung des St. Florians-Prinzips: Ohne Markenrecherche kann sich die bereits getätigte Investition in die eigene Marke umgehend in Luft auflösen. Aller Erfahrung nach werden Markenverletzungen von den Markeninhabern humorlos geahndet. Es wird ohne Zögern juristisch scharf geschossen, mit teilweise drastischen Folgen. Das Beantragen einer Marke und Markenschutz sind Erfahrungssache. Holen sie sich dringend einen Anwalt für Markenrecht an Ihre Seite, bevor Sie einfach nur loslegen. Der spart Ihnen nicht nur Zeit sondern auch Geld, denn er hilft kostspielige Fehler zu vermeiden. Und wenn Sie Ihre Marke eingetragen haben, steht er Ihnen zur Seite, wenn es um die Verteidigung der Marke / Markenverletzungen durch andere geht.
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