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Rechtsüberblick zum Thema Elterngeld

Letzte Aktualisierung am 2020-11-25 / Lesedauer ca. 6 Minuten

Elterngeld oder Erziehungsgeld

Der Staat gleicht mit dem Elterngeld fehlende Einkünfte der Eltern aus, die durch die Betreuung nach der Geburt ihres Kindes entstehen. Durch diese Familienleistung wird die wirtschaftliche Existenz gesichert und erleichtert dadurch beiden Elternteilen die Vereinbarung von Familie und Beruf. Bis zum 31.12.2006 gab es das Erziehungsgeld. Mit der Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG, zum 01.01.2007, wurde das Erziehungsgeld abgelöst vom Elterngeld. Auch Erziehungszeit nennt sich seitdem Elternzeit. Eltern konnten beim Erziehungsgeld zwischen einem monatlichen Betrag von 300 Euro bis zum Ende des zweiten Lebensjahrs des Kindes, oder 450 Euro monatlich bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes, wählen. Das Erziehungsgeld wurde einkommensabhängig verteilt. Die Jahreseinkommensgrenze der Eltern für den Bezug von Erziehungsgeld betrug, für Kinder bis zum Ende des sechsten Lebensmonats, 30.000 Euro, für Alleinerziehende 23.000 Euro. Ab dem siebten Lebensmonat des Kindes hatte ein Elternpaar nur noch dann Anspruch auf 100 % Erziehungsgeld, wenn das Jahreseinkommen 16.500 Euro nicht überstieg. Erziehungsgeld wurde auf das Mutterschaftsgeld, welches für die Zeit nach der Geburt gezahlt wurde, angerechnet. Es konnte von Müttern oder Vätern beantragt werden, die ein Kind betreuten und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche einer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Das Erziehungsgeld musste jährlich bei der Erziehungsgeldstelle beantragt werden.

Elternzeit und Elterngeld

Die Elternzeit hat einen arbeitsrechtlichen, das Elterngeld einen sozialrechtlichen Hintergrund. Die Elternzeit ist der gesetzlich verbriefte Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine begrenzte Freistellung für die Zeit der Kindererziehung. Nach dieser Zeit hat der Arbeitnehmer wiederum Anspruch auf die Rückkehr an seinen Arbeitsplatz, oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz in dieser Firma. Das Elterngeld ist eine Sozialleistung, die auf Antrag bezogen werden kann. Es dient als Ausgleich für den nicht mehr gezahlten oder reduzierten Arbeitslohn während der Elternzeit. Wer sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Elternzeit einigt, bekommt nicht automatisch Elterngeld. Es muss separat beantragt werden.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Wie auch bei anderen Sozialleistungen, etwa Kindergeld, Arbeitslosengeld oder Wohngeld, bestehen auch für die Gewährung von Elterngeld bestimmte Anspruchsvoraussetzungen. Elterngeld kann grundsätzlich bekommen, wer:
  • in Deutschland wohnt,
  • sein Kind selbst betreut und erzieht
  • mit dem Kind in einem Haushalt wohnt,
  • teilweise oder gar nicht erwerbstätig ist, sich in Elternzeit befindet.
Darüber hinaus können auch Studenten, Bezieher von Arbeitslosengeld und natürlich auch Freiberufler oder Selbständige Elterngeld beantragen. Für ausländische Mitbürger aus der EU, die Eltern werden, gilt dies ebenfalls, vorausgesetzt sie wohnen in Deutschland und besitzen eine gültige Arbeitserlaubnis. Nicht-EU-Ausländer haben nur dann Anspruch, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Unter gewissen Umständen kann Elterngeld auch Betreuungspersonen gewährt werden, die nicht die leiblichen Eltern des betreuten Kindes sind.

Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Basiselterngeld
Basisenterngeld wird ausschließlich in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes gewährt. Dieses Basiselterngeld, können Eltern beantragen, wenn sich beide Partner an der Betreuung des Kindes beteiligen und ihnen dadurch Einkommenseinbußen entstehen. Die Aufteilung überlässt man hierbei weitestgehend den Eltern. Als Bedingung wird lediglich gestellt, dass ein Elternteil mindestestens zwei Monate bzw. maximal 12 Monate Betreuungszeit für sich beansprucht. Anders bei Alleinerziehenden, sie dürfen die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen. Voraussichtlich wird ab 2021 Eltern von Frühchen, die mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommen, das Elterngeld einen Monat länger gewährt werden. Begründet wird dies durch Familienministerin Giffey damit, dass Eltern so die Gelegenheit gegeben werden soll, mögliche Entwicklungsverzögerungen ihres Babys auffangen zu können.

ElterngeldPlus
Seit Januar 2015 können Eltern durch das ElterngeldPlus profitieren, wenn sie bereits während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten wollen. Ziel des ElterngeldPlus ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu stärken und den Eltern einen schnelleren beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. Das Paar soll somit in die Lage versetzt werden, sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich zu teilen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt solange wie Basiselterngeld beziehen, also maximal 28 Bezugsmonate. Ein Monat Basiselterngeld entspricht in diesem Fall zwei Monaten ElterngeldPlus.

Partnerschaftsbonus
Vier zusätzliche Bonusmonate werden Eltern gewährt, wenn sie sich die Erwerbs- und Erziehungsarbeit für die Dauer von mindestens vier Lebensmonaten ihres Kindes gleichberechtigt teilen. Die Eltern sind also gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Monaten teilerwerbstätig mit etwa 25 bis 30 Wochenstunden. Diese Erweiterung des ElterngeldPlus fördert und belohnt die gleichberechtigte Erwerbs- und Erziehungsarbeit der Partner.

Die Elterngeldberechnung

Die Berechnung des staatlichen Zuschusses ist eher eine Sache für Spezialisten. Das Basiselterngeld beträgt zwischen 300,00 Euro und maximal 1.800 Euro. Elterngeldplus zwischen 150,00 Euro und 900 Euro. Dies ist jeweils abhängig vom Einkommen des betreuenden Elternteils vor der Geburt und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Als Berechnungsgrundlage dient das Nettogehalt, in der Regel aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt. Hier ist jedoch zu beachten, dass damit nicht das rechnerische Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern gemeint ist. Bei der Ermittlung des Anspruchs werden vom Bruttogehalt Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten pauschal abgezogen. Manche Einkünfte des Antragstellers fließen in die Berechnung des Anspruchs mit ein, manch andere Zuschläge oder Boni wiederum nicht. Die Rechtsprechung darüber, was anzurechnen sei und was nicht, ist nicht bundesweit einheitlich. Ist die Berechnungsgrundlage ermittelt, werden davon in der Regel zwischen 65% und 67% als Elterngeld, innerhalb der angegebenen Grenzen, gezahlt. Eltern mit niedrigerem Einkommen können jedoch auch bis zu 100 Prozent erhalten. Arbeitet die bezugsberechtigte Person während der Bezugszeit, erlaubt sind höchstens 30 Wochenstunden, werden ihre Einkünfte in einem komplizierten Verfahren angerechnet. Auch Studenten, Hausfrauen bzw. Hausmänner oder nicht arbeitende Eltern, die bereits zuvor geborene Kinder betreuen, haben ein Recht auf das Mindestelterngeld. Mehrkindfamilien können vom sog. Geschwisterbonus profitieren. Ebenso gibt es einen Mehrlingszuschlag bei Mehrlingsgeburten. Das BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) bietet auf seiner Internetseite einen digitalen Elterngeldrechner mit Planer an. Damit ermöglicht es Eltern, ihren Anspruch auf Elterngeld selbst zu ermitteln, oder auch mögliche Kombinationen dieser Sozialleistung zu nutzen. Für die Bundesländer Sachsen und Berlin gibt es zusätzlich auch schon das Portal ElterngeldDigital. Hier führt ein digitaler Assistent die Eltern durch die einzelnen Schritte des Elterngeldantrages. Andere Bundesländer sollen nach und nach ebenfalls diesen neuen Service nutzen können. Die Bemessung des Elterngeldes bleibt jedoch in den meisten Fällen kompliziert und ist vom Einzelfall abhängig. Für Verheiratete kann es sich zum Beispiel lohnen, noch vor der Geburt des Kindes die Steuerklasse zu wechseln. Um für sich die größtmögliche Optimierung seines Antrages zu erreichen, sollte man sich, am besten noch vor der Antragstellung, fachliche Unterstützung suchen. Ziehen Sie bei allen Fragen rund um das Elterngeld einen Anwalt für Sozialrecht ins Vertrauen. Von der Antragstellung bis zur Beurteilung des Bescheides kann er Ihnen unbürokratisch zur Seite stehen - auch oder gerade dann, wenn er Sie rechtlich vertreten muss.

Spitzenverdiener sind nicht hinreichend bedürftig

Dennoch bekommt nicht jeder, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, auch Elterngeld. Die Gewährung ist an eine Verdienst-Obergrenze gebunden. Paare, deren gemeinsames, zu versteuerndes, Einkommen über 500.000 Euro p.a. liegt, werden nicht als hinreichend bedürftig für die Gewährung von Elterngeld befunden. Ab 2021 wird dieser Betrag voraussichtlich auf ein gemeinsames jährliches Einkommen von 300.000 Euro sinken. Für die Einkünfte Alleinerziehender gilt entsprechend der halbe Betrag. Zur Bemessung werden nicht nur Arbeitslohn oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit herangezogen, sondern auch andere Einkünfte.

Antragstellung und Beratung

Zuständigkeit und Antragstellung für das Elterngeld sind nicht bundesweit einheitlich geregelt. Die zuständige Behörde für Bayern etwa ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, kurz ZBFS, im jeweiligen Regierungsbezirk des Wohnortes. In anderen Bundesländern erfragen Sie die zuständige Elterngeldstelle am besten bei Ihrer Stadtverwaltung. Durch die Covid-19 Pandemie gibt es nun auch vermehrt die Möglichkeit des Onlineantrages. Auch über Neuregelungen und Sonderregelungen des Eltergeldes wegen Einkommensverlusten durch die Pandemie findet man hier Auskunft.

Landeserziehungsgeld in Sachsen

Nur das Bundesland Sachsen ermöglicht es Eltern noch, im Anschluss an das Elterngeld zusätzlich Landeserziehungsgeld zu beantragen. Diese Familienleistung erhalten gering-verdienende Eltern unterstützend, wenn ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren nicht fremd von einer Tagesmutter oder Tageseinrichtung betreut wird. Dies soll gleichzeitig einem Betreuungsnotstand entgegenwirken. Wie beim Elterngeld dürfen auch hier die Eltern nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Die Einkommensgrenze für Landeserziehungsgeld liegt in Sachsen pro Elternpaar bei 17.100 Euro – ansonsten wird das Landeserziehungsgeld verringert. Für das erste Kind erhält man 150 Euro, für das zweite Kind 200 Euro, für das dritte Kind 300 Euro Landeserziehungsgeld. Alleinerziehende, die auf den Verdienst einer Vollzeitstelle nicht verzichten können, haben wegen der Überschreitung der maximal 30 Arbeitsstunden pro Woche keinen Anspruch auf Landeserziehungsgeld.

Familiengeld in Bayern

Seit 01. August 2018 gibt es in Bayern, anstelle eines Landeserziehungsgeldes, das Familiengeld. Geregelt im Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG). Eltern erhalten für jedes Kind, das ab dem 01. Okober 2015 geboren ist, in seinem zweiten und dritten Lebensjahr 250 Euro monatlich und ab dem dritten Kind sogar 300 Euro pro Monat. Diese Leistung ist unabhängig vom Einkommen oder der Erwerbstätigkeit der Eltern, sowie von der Betreuung zuhause oder in einer Krippe.

Hilfe bei Fragen rund ums Erziehungsgeld

Bei allen Fragen rund um das Erziehungsgeld sollten Eltern sich nicht scheuen einen Anwalt aufzusuchen. Eine Beratung durch den Experten kann schnell und kompetent bei allen Fragen rund um das Erziehungsgeld weiterhelfen. Fälle, das Elterngeld betreffend, landen immer wieder vor dem Bundessozialgericht. Ein Anwalt ist spätestens dann eine unverzichtbare Hilfe. Aber oft kann durch einen Anwalt auch ein Gerichtsverfahren umgangen werden.
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