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Müssen Sie Elternunterhalt zahlen?

Letzte Aktualisierung am 2015-10-29 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Ursache für Elternunterhalt

Ihre Mutter oder Ihr Vater wohnt in einem Altenheim - oft lassen die Umstände leider keine andere Möglichkeit zu. Kommt es zu einer Pflegebedürftigkeit, steigen die monatlichen Heimkosten leicht über 3.000 EUR. Die durchschnittlichen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die maximalen Leistungen aus der Pflegeversicherung reichen bei weitem nicht aus um die Kosten zu decken. Die Mutter oder der Vater können den Pflegeplatz nicht aus eigener Kraft bezahlen. Hier kommt der Elternunterhalt ins Spiel.

Elternunterhalt - die gesetzliche Grundlage

Kinder sind gesetzlich dazu verpflichtet, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen - Kinder haben eine so genannte "Einstandspflicht" für ihre Eltern. Das bedeutet in der Praxis:
  • Übersteigen die Kosten für die Unterbringung / Pflege eines oder beider Elternteile deren Einkommen und Vermögen (inkl. Leistungen aus der Pflegeversicherung), wird Sozialhilfe (meist von der Einrichtung / vom Altenheim) beantragt.
  • Die Sozialbehörden überprüfen in der Folge, ob unterhaltspflichtige Kinder (oder Ehegatten) vorhanden sind.
  • Wer als Unterhaltspflichtiger ermittelt wurde, dem flattert eine so genannte "Überleitungsanzeige" ins Haus. Sie ermöglicht der Sozialbehörde, die bestehenden Unterhaltsansprüche für die pflegebedürftigen Person selbst geltend zu machen.
  • Die Sozialbehörden überprüfen die finanzielle Situation des / der Unterhaltspflichtigen. Sie versenden eine "Auskunftsaufforderung": Die stellt fest, ob der Unterhaltspflichtige hinreichend "leistungsfähig" ist und ermittelt, ob und in welchem Umfang er zum Elternunterhalt herangezogen werden kann.

Was erwartet den Unterhaltspflichtigen?

Das vom Sozialamt eingesetzte Verfahren zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit potenzieller Unterhaltszahler ist eine komplexe Angelegenheit. Die Höhe der Verpflichtungen richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des / der Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des Unterhaltsempfängers. Bei der Berechnung dürfen bestimmte Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Ermittlung herangezogen werden, z.B. Kosten für die eigene Altersversorgung, für die Fahrt zur Arbeit, Darlehens- und Zinsverbindlichkeiten usw. Es verbleibt ein (Mindest-)Selbstbehalt gegenüber Vater oder Mutter. Die Unterhaltspflicht kann allerdings auch so weit gehen, dass das unterhaltspflichtige Kind eigenes Vermögen opfern muss.

Was können Sie tun?

Allerspätestens wenn Sie als unterhaltspflichtiges Kind dem Sozialamt per "Auskunftsanforderung" Ihre persönlichen Verhältnisse offenlegen sollen, empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Auch wenn es im Behördendeutsch so klingen mag, Unterhaltsforderungen bzw. Regressansprüche der Behörden an Sie sind nicht in Stein gemeißelt. Ein Anwalt kann Sie in den anstehenden Fragen kompetent beraten. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt für Sozialrecht / Familienrecht in Ihrer Nähe!
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