Wenn mehrere Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten – egal, ob mit gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtung – gemeinsam Praxisräume nutzen und Personal beschäftigen, spricht man von einer Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft. Vertragsärzte benötigen für den Betrieb einer Gemeinschaftspraxis die Genehmigung der kassenärztlichen Vereinigung.
Neben örtlichen Gemeinschaftspraxen können Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten sich auch zu überörtlichen – sogar länderübergreifenden - Gemeinschaftspraxen zusammentun. Seit 2004 dürfen auch Ärzte und Zahnärzte sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen.
Wird allerdings nur nach außen das Bild einer Gemeinschaftspraxis vermittelt, tatsächlich befindet sich der Arzt aber in der Praxis in einem Anstellungsverhältnis, kann das vertragsärztliche Honorar zurückverlangt werden, entschied das Bundessozialgericht.
Welche Arten von Gemeinschaftspraxen gibt es?
Es gibt zwei Arten von Gemeinschaftspraxen: einmal die vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis und zum anderen die privatärztliche Gemeinschaftspraxis. Der wichtige Unterschied zwischen beiden ist, dass vertragsärztliche Gemeinschaftspraxen von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden müssen. Privatärztliche Gemeinschaftspraxen unterliegen dieser Regulierung nicht.
Welche Rechtsform hat eine Gemeinschaftspraxis?
In den meisten Fällen wird bei einer Gemeinschaftspraxis die BGB-Gesellschaft, also die GbR, gewählt. Es gibt aber auch die Möglichkeit als Gemeinschaftspraxis eine Partnerschaft zu gründen. Diese muss in ein Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
Versteht man unter Praxisgemeinschaft das Gleiche?
Bei einer Praxisgemeinschaft bilden Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten im Gegensatz zur Gemeinschafspraxis keine wirtschaftliche Abrechnungseinheit, sondern nur eine Kostengemeinschaft. Die ärztliche Tätigkeit wird bei der Praxisgemeinschaft nicht gemeinschaftlich ausgeübt und abgerechnet.
Wer haftet für Behandlungsfehler in einer Gemeinschaftspraxis?
In einer Gemeinschaftspraxis wird gemeinsam abgerechnet, haften tut jeder Arzt aber nur für seine eigenen Behandlungsfehler. Die übrigen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis haften nicht.
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Rechtsanwalt Gert Lowack
Kanzlei Lowack & Lowack Rechtsanwalt
· Fachanwalt für Medizinrecht
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